Kammergericht Berlin: Für Facebook gilt deutsches Datenschutzrecht

Knapp zwei Jahre nach einem ersten Urteil des Landgerichts Berlin zu umstrittenen AGB-Klauseln und Datenschutzpflichten Facebooks hat das Kammergericht die Berufung des Sozialen Netzwerks Berlin zurückgewiesen (Aktenzeichen: 5 U 42/12). Die Richter bestätigen damit die Auffassung der ersten Instanz, der zufolge sich Facebook Irland als europäische Tochtergesellschaft Facebooks an deutsches Datenschutzrecht halten müsse. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

"Meilenstein für den Datenschutz"

"Das Urteil ist ein Meilenstein für den Datenschutz in der Facebook-Ära. Mit dem Urteil hat das Kammergericht Berlin eine klare Ansage gemacht, welches Recht für Facebook gilt", so Carola Elbrecht, Leiterin des Projekts Verbraucherrechte in der digitalen Welt beim vzbv. Auch müssten Datenschutzgesetze demnach als Verbraucherschutzgesetze im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes definiert werden. Dies stärke die Verbandsklagebefugnis des vzbv und der Verbraucherzentralen bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften.

Das Urteil vom 24. Januar ist noch nicht rechtskräftig. Sobald dies der Fall sei, werde man prüfen, an welchen Stellen sich die Entscheidung auf Facebooks laufenden Geschäftsbetrieb auswirke, so der vzbv. Der Verband forderte die Bundesregierung außerdem auf, sich für eine zügige Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung einzusetzen, um europaweit ein einheitliches Datenschutz-Niveau zu garantieren. Es dürfe sich für globale Konzerne nicht länger auszahlen, Niederlassungen in Ländern zu gründen, in denen Datenschutzbehörden den geringsten Widerstand erwarten lassen.
[onlinekosten.de] · 17.02.2014 · 18:16 Uhr
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