Im Abgasskandal von VW ist für das LG Trier nach § 852 BGB noch nichts verjährt
Dr. Stoll & Sauer: Klagen weiter möglich / BGH will im Dezember über normale Verjährung entscheiden

26. Oktober 2020, 14:31 Uhr · Quelle: LifePR
Lahr, 26.10.2020 (lifePR) - Nach Gerichten in Kiel, Magdeburg und Marburg hat auch das Landgericht Trier im Diesel-Abgasskandal eine Verurteilung von VW in Aussicht gestellt, obwohl die Ansprüche auf Schadensersatz verjährt sein dürften. Das Trierer Gericht stellte in einer Verfügung vom 8. Oktober 2020 fest, dass nach § 852 BGB ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz bestehen könnte (Az. 5 O 173/20). Der verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die das Verfahren vor dem Landgericht führt, weist seit Monaten darauf hin, dass im VW-Skandal nichts verjährt ist. Sie rät daher betroffenen Verbrauchern zu einer anwaltlichen Beratung und empfiehlt dafür ihren kostenlosen Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die beiden Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in der VW-Musterfeststellungsklage vertreten, einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und mit dem Abschluss des Verfahrens deutsche Rechtsgeschichte geschrieben.

Dr. Stoll & Sauer: Im Abgasskandal von VW ist nichts verjährt

Der Bundesgerichtshof (BGH) will in einem sechsten VW-Verfahren am 14. Dezember 2020 die Frage klären, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die VW AG mit Ende des Jahres 2015 begann. Sieht der BGH das so, wäre die Ansprüche mit Beginn des Jahres 2019 verjährt. Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist jedoch noch gar nichts verjährt. Zum einen waren die Voraussetzungen für einen frühen Verjährungsbeginn gar nicht gegeben und zum anderen verjährt nach §852 BGB der sogenannte Restschadensersatzanspruch erst zehn Jahre nach Kauf. Die Verbraucher-Kanzlei hält daher Klagen auch 2020 weiter für sinnvoll.

Das Landgericht Trier bestärkt die Rechtsauffassung bezüglich § 852 BGB. Wörtlich heißt es in der Verfügung des Landgerichts Trier vom 8. Oktober 2020 (Az. 5 0 173/20):

Es „bleibt ein sogenannter Restschadensersatz gemäß § 852 S. 1 BGB unverjährt. Die Vorschrift enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. Hierin liegt eine nicht unwesentliche Einschränkung des Schadensersatzanspruchs, weil der Verletzer nunmehr nur noch herauszugeben hat, was er durch die Verletzung auf Kosten des Verletzten erlangt hat und für einen Schaden nicht mehr einstehen muss, dem kein eigener wirtschaftlicher Vorteil entspricht (BGH, Urteil vom 26. März 2019 — X ZR 109/16 —, BGHZ 221, 342-352, Rn. 23). Der wirtschaftliche Vorteil der Beklagten liegt in dem Kaufpreis, den sie durch den Verkauf des Fahrzeugs erzielt hat und dessen Höhe sie allein kennt. Nach den von dem Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) präzisierten Grundsätzen dürfte sie auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast treffen. Umstände, die ihre Bereicherung vermindern könnten, müsste sie ohnehin vortragen. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich aber auch auf die verschärfte Haftung gem. §§ 819 Abs. 2, 818 Abs. 4 BGB hingewiesen. Von dem Zeitpunkt an, als die Beklagte die Leistung (also den Kaufpreis) erhalten hat, kann sie sich nicht mehr auf eine Entreicherung berufen. Das wird z. B. dazu führen, dass bei der Berechnung ihres wirtschaftlichen Vorteils die Kosten für die Entwicklung des Software-Updates nicht abgezogen werden dürfen.“

Das Gericht gibt VW damit klar zu erkennen, dass der Konzern offenlegen muss, wie hoch die Bereicherung beim Verkauf des Autos war – sprich der Gewinn. Die Entwicklung des Software-Update darf nicht davon abgezogen werden. VW hat mittlerweile in einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel die Anwendung von § 852 BGB zum Restschadensanspruch akzeptiert.

Sensationelle Wende bei der Verjährung im Abgasskandal von VW

Insgesamt hat sich das Jahr 2020 im Diesel-Abgasskandal für Verbraucher positiv entwickelt. Am 25. Mai 2020 verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) VW wegen arglistiger und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Und jetzt hat VW auch eingesehen, dass letztlich im Abgasskandal noch nichts verjährt ist. In einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel stellte die 17. Zivilkammer eine Verurteilung von VW nach § 852 BGB in Aussicht, obwohl die Klage erst 2020 eingereicht worden war. Im Originaltext liest sich das folgendermaßen:

„(…) Insoweit kommt aber in Betracht, dass dem Kläger ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zusteht. Denn er hat hier ein Neufahrzeug von einem Vertragshändler der Beklagten erworben. Insofern ist davon auszugehen, dass (…) die Beklagte jedenfalls einen Teil des Kaufpreises im Sinne von § 852 BGB erlangt hat. Von dem Kaufpreis wäre insoweit die Händlermarge abzuziehen. Insoweit dürfte der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast zur Höhe der Händlermarge obliegen.“

Die VW-Anwälte äußerten sich aufgrund dieses Hinweises wenig später: „(…) und teilen für die Beklagte mit, dass wir die Einrede der Verjährung fallenlassen.“

Für die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wird mit diesen Zeilen die Ansicht bestätigt, dass selbst fünf Jahre nach Aufdeckung des Diesel-Abgasskandals nichts verjährt ist. Schon seit Jahren argumentiert die Kanzlei, dass § 852 BGB eine zehnjährige Verjährungsfrist ab Kaufdatum vorsieht und diese Regelung auch für den Diesel-Abgasskandal gilt. VW wird für die vom BGH festgestellte Schädigung der VW-Kunden nicht so leicht und schnell davonkommen. Wer sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich keine Hoffnungen machen, dass seine Tat nach der üblichen Verjährung von drei Jahren in Vergessenheit gerät. § 852 BGB bietet mit dem Restschadensersatzanspruch Verbrauchern die Möglichkeit, selbst bei verjährten Schadensersatzansprüchen nach § 195 BGB finanziell von VW entschädigt zu werden. Dr. Stoll und Sauer rät daher allen betroffenen VW-Kunden, die noch nicht geklagt haben und bei der Musterfeststellungsklage nicht teilgenommen oder leer ausgegangen sind, schnell den Klageweg gegen den Autobauer einzuschlagen. Im kostenfreien Online-Check bietet die hochspezialisierte Kanzlei eine Erstberatung an. Gemeinsam werden dabei die Möglichkeiten aufgezeigt und besprochen.

VW sieht bei Klagen aus dem Jahr 2019 keine Verjährung

VW pochte bisher ausnahmslos auf die übliche dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist gegen Ende des Jahres zu laufen, in dem das Tatereignis stattfand. 2015 machte VW den Abgasskandal mit einer Ad-hoc-Mitteilung publik. Also wäre Ende 2018 der Betrug verjährt. Die meisten Gerichte gehen bisher jedoch davon aus, dass frühestens 2016 die Verbraucher vom Skandal informiert gewesen sein könnten. Damit wäre die Verjährung Ende 2019 eingetreten. VW folgt seit neustem dieser Ansicht und hat am Landgericht Hannover den Einwand der Verjährung bei einer Klage aus dem Jahr 2019 zurückgezogen.

Dr. Stoll & Sauer vertritt die Ansicht, dass selbst nach § 195 BGB noch nichts verjährt ist. Der BGH mit Urteil vom 19. März 2008 (Az. III ZR 220/07) und das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 1 U 2691/05) haben die Messlatte für den Beginn der Verjährungsfrist sehr hoch gehängt. Eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage ist für das Gericht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Für die Kläger müsste absehbar sein, wer verantwortlich für den Betrug ist, wie sich die Rechtslage darstellt und ob überhaupt Chancen bestehen zu gewinnen. Erst 2019 setzte eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung ein, die am 25. Mai 2020 vor dem BGH mit der Verurteilung von VW ihren Höhepunkt fand. Und wer für den Abgasskandal verantwortlich ist, steht bis heute nicht fest, weil sich VW an der Aufklärung nicht beteiligt hat und Ergebnisse interner Untersuchungen unter Verschluss hält.

852 BGB lässt VW im Abgasskandal nicht aus der Verantwortung

Was bedeutet dieser Restschadensersatzanspruch in der Praxis. Gerichte in Marburg, Magdeburg, Kiel und jetzt Trier haben eine Verurteilung von VW nach § 852 BGB bereits angekündigt oder ziehen es in Betracht.
  • Die Ansprüche auf eine Geldzahlung können laut 852 BGB frühestens nach zehn Jahren verjähren. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Restschadensersatzanspruch. Wer sich beispielsweise sittenwidrig einen finanziellen Vorteil verschafft hat, muss diesen Vorteil wieder zurückgeben.
  • Im BGB liest sich 852 dann wörtlich folgendermaßen:
    „Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an […].“
  • Auf die Seite der Verbraucher hat sich bei diesem Thema auch die Juraprofessorin Susanne Augenhofer in einem Aufsatz der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR 2019/3, 83, 86) Voraussetzung, dass § 852 BGB greift, ist das Vorliegen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs, so Augenhofer. Der Bundesgerichtshof hat im ersten VW-Urteil am 25. Mai 2020 diesen Anspruch deutlich festgestellt.
  • Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist daher klar, dass im Falle einer möglichen Verjährung von VW-Fällen § 852 BGB greift, und VW den durch die Manipulation erlangten finanziellen Vorteil dem Verbraucher zurückgeben muss. Wer beispielsweise seinen Diesel 2013 erworben hat, kann bis 2023 Ersatzansprüche gegen VW geltend machen.
  • Doch wie könnte der Ersatzanspruch berechnet werden? „Der Anspruch“, schreibt wieder Augenhofer in der Zeitschrift VuR, „würde im VW-Fall den Betrag, den das Unternehmen auf Kosten der Verbraucher erlangt hat, also den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge, umfassen. Zu dem durch die unerlaubte Handlung erlangten Vorteil gehören gem. § 818 Abs. 1 BGB auch die durch die Nutzung des Kapitals erlangten tatsächlichen Zinsen. Nach § 852 Satz 2 BGB verjährt der Restschadensersatzanspruch innerhalb von zehn Jahren von seiner Entstehung an (…). Für den VW-Fall bedeutet dies, dass der Anspruch zum Zeitpunkt des Erwerbs des betreffenden Fahrzeugs entstanden ist.“ Das Landgericht Kiel hat sich offensichtlich dieser Vorgehensweise angeschlossen und zieht eine Verurteilung in Betracht, wonach vom zu erstattenden Kaufpreis die Händlermarge abgezogen werden müsse.
Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 Rechtsgeschichte.Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 26.10.2020 · 14:31 Uhr
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