Hunde im Taxi - so ist die Rechtslage
ARAG Experten über die Beförderungspflichten von Hunden

(lifepr) Düsseldorf, 22.05.2015 - Ein Taxifahrer hat eine Beförderungspflicht. Die gilt nicht nur für den Fahrgast, sondern auch für dessen Sachen. Und da Tiere juristisch als Sachen behandelt werden, muss ein Taxifahrer sie auch befördern. Weigert er sich, kann er zu einem Bußgeld von mehreren Hundert Euro verdonnert werden. Zudem müssen Hunde und Kleintiere unentgeltlich befördern werden. Taxifahrer, die einen höheren Fahrpreis verlangen, müssen nach Auskunft der ARAG Experten auch hierfür mit einem Bußgeld rechnen.

Wo darf Herrchens Liebling Platz nehmen?

Zwar dürfen Tiere nicht auf den Sitzplätzen untergebracht werden, aber kleine Hunde können es sich im Fußraum bequem machen (Amtsgericht Hamburg, Az.: 234 OWi 163/13). Größere Vierbeiner dürfen, sofern es sich bei dem Wagen um einen Kombi oder ein Großraumtaxi handelt, im Kofferraum liegen. Hat das Taxi allerdings ein Stufenheck, bei dem der Innenraum vom Kofferraum getrennt ist, darf der Hund aus Gründen des Tierschutzes dort nicht transportiert werden (OLG Düsseldorf, Az.: IV-5 Ss (OWi) 221/03 – (OWi) 6/04 I).

Wann darf der Taxifahrer den Tiertransport verweigern?

Die Mitnahme verweigern darf ein Taxifahrer nach Auskunft der ARAG Experten, wenn er gegen das Tier allergisch ist oder schlicht und ergreifend Angst vor ihm hat. Diese Angst könnte sich schnell negativ auf seine Konzentration und damit auf die Sicherheit aller Beteiligten auswirken. In konkreten Fällen handelte es sich um einen Schäferhund (OLG Hamm, Az.: 3 Ss OWi 61/92) und einen Dobermann (OLG Düsseldorf, Az.: IV-5 Ss (OWi) 221/03 – (OWi) 6/04 I), vor denen sich die Taxifahrer fürchteten und die sie daher nicht transportieren wollten. In solchen Fällen, in denen sich ein Fahrer rechtmäßig weigert, ein Tier zu befördern, muss er allerdings in der Zentrale einen anderen, passenden Wagen anfordern.

Wie wehrt man sich?

Wer glaubt, wegen seines Hundes zu Unrecht nicht im Taxi befördert worden zu sein, sollte sich nach Auskunft der ARAG Experten Datum, Uhrzeit sowie Nummernschild oder Konzessionsnummer des Taxis notieren und eine Beschwerde beim örtlichen Straßenverkehrsamt einreichen. Wird dort entschieden, dass der Fahrer gegen seine Beförderungspflicht verstoßen hat, muss er mit einer Geldbuße rechnen.

Vorsicht vor schmutzigen Pfoten!

Abschließend weisen die ARAG Experten Hundehalter darauf hin, dass Sie damit rechnen müssen, zur Kasse gebeten zu werden, wenn ihr Tier das Taxi übermäßig beschmutzt.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 22.05.2015 · 08:22 Uhr
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