Google-Analytics rechtskonform einsetzen - Muss der Opt-Out Cookie eingebunden werden?

(pressebox) Saarbrücken, 25.11.2014 - Im November 2009 hatte sich der Düsseldorfer Kreis, das Gremium der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz zu den Voraussetzungen für eine datenschutzkonforme Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internetangeboten geäußert (Beschluss vom 26./27.11.2009).

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat federführend für die Aufsichtsbehörden in Deutschland Verhandlungen mit Google geführt und sich darüber verständigt, wie Google Analytics angepasst werden muss, damit es die deutschen Nutzer datenschutzkonform einsetzen können. Als Ergebnis dieser Gespräche hat Google das Programm im Jahr 2011 angepasst, sodass es weitgehend den Anforderungen der Datenschützer entspricht, wenn folgende Anpassungen vorgenommen werden:

Operator 'anonymizeIp' ins Skript einbinden, um das letzte Oktett der IP-Adresse zu anonymisieren

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG mit Google abschließen

Datenschutzerklärung der Website anpassen

Widerspruchsmöglichkeit via Browser Add-On zur Verfügung stellen

Altdaten löschen, wenn Sie nicht anonymisiert erfasst wurden

In der Praxis bisher kaum beachtet: Opt-Out Cookie

Der "Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" fordert seit März 2013 außerdem eine umfassendere Opt-Out Möglichkeit, da das Deaktivierungs-Add-On für Browser nicht von mobilen Geräten wie Tablets und Smartphones funktioniert und auch nicht für alle möglichen Browser verfügbar ist.

Weiterführende Informationen und eine Anleitung zum rechtskonformen Einsatz von Google-Analytics finden Sie hier: http://www.website-check.de/datenschutzrecht/google-analytics-rechtskonform-einsetzen-was-ist-datenschutzrechtlich-zu-beachten

Über die Website-Check GmbH

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[pressebox.de] · 25.11.2014 · 14:57 Uhr
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