Gericht hält Dashcams in Autos für illegal - Rechtsanwalt Solmecke widerspricht
In Russland sind sie in nahezu jedem Auto zu finden, auch in Deutschland steigt das Interesse an sogenannten Dashcams. Die Minikameras an der Frontscheibe des Autos nehmen während der Fahrt ununterbrochen den Straßenverkehr auf. Doch was im Ausland erlaubt ist, kann hierzulande illegal sein. Laut einem Beschluss von deutschen Datenschutzbehörden sind die Kameras nicht legal. Ein bayerischer Anwalt hatte gegen das Verbot geklagt. Das mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht Ansbach unterstützte mit einer aktuellen Entscheidung nun die Position der Datenschützer. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke zeigt sich von der Argumentation des Gerichts allerdings nicht überzeugt und geht davon aus, dass Dashcam-Aufnahmen unter Umständen als Beweismittel in Prozessen zugelassen werden.
"Das Gericht hat hier eine Abwägung zwischen den Interessen der Autofahrer und den Interessen der durch die Kamera aufgenommenen Personen vorgenommen", erklärt Anwalt Solmecke. "Der Jurist hält der Entscheidung des Gerichts entgegen: "Die meisten Dashcams nehmen Videomaterial nur wenige Minuten oder einige Stunden auf und überschreiben die Aufzeichnung dann wieder. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen ist damit also relativ gering". Das überwiegende Interesse liege aber eigentlich auf der Seite des Autofahrers. Die Aufnahmen per Dashcam könnten im Falle eines Unfalls beweiskräftige Bilder liefern.
Ein breites Angebot an Dashcams findet sich aktuell auch im Angebot des Online-Händlers Amazon.
Screenshot: onlinekosten.de
Von dem Urteil des VG Ansbach nicht betroffen sind Urlaubsfilme aus dem Auto heraus oder der Einsatz von Helmkameras bei Fahrradfahrten oder Skitouren. Sollen solche privaten Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden, gelte aber dennoch Vorsicht: "Bei solchen Helmkamera-Aufnahmen ist dann allerdings trotzdem noch das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen zu beachten, sofern die Videos online gestellt werden sollen und die Menschen nicht nur zufällig durchs Bild gelaufen sind."
Dashcam-Aufnahmen nicht mit Datenschutz vereinbar
Laut dem VG Ansbach seien die Dashcams nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Werden die Aufnahmen aber erstellt, um diese später im Internet zu veröffentlichen oder sie Dritten einschließlich der Polizei zugänglich zu machen, so wäre dies rechtswidrig. Eine systematische Überwachung des Straßenverkehrs per Dashcam sei nicht mit geltenden Datenschutzrecht vereinbar."Das Gericht hat hier eine Abwägung zwischen den Interessen der Autofahrer und den Interessen der durch die Kamera aufgenommenen Personen vorgenommen", erklärt Anwalt Solmecke. "Der Jurist hält der Entscheidung des Gerichts entgegen: "Die meisten Dashcams nehmen Videomaterial nur wenige Minuten oder einige Stunden auf und überschreiben die Aufzeichnung dann wieder. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen ist damit also relativ gering". Das überwiegende Interesse liege aber eigentlich auf der Seite des Autofahrers. Die Aufnahmen per Dashcam könnten im Falle eines Unfalls beweiskräftige Bilder liefern.
Ein breites Angebot an Dashcams findet sich aktuell auch im Angebot des Online-Händlers Amazon.
Screenshot: onlinekosten.de
Solmecke: Auch "illegale" Dashcam-Videos unter Umständen als Beweismataterial nutzbar
Das letzte Wort vor Gericht ist ohnehin noch nicht gesprochen, da eine Berufung zugelassen wurde. "Insofern bin ich gespannt, wie die Berufungsinstanz diesen Fall entscheiden wird", erklärt Solmecke. Er macht aber zugleich deutlich: "Geht es darum den Schuldigen eines schweren Verkehrsunfalles ausfindig zu machen, werden die Gerichte die Dashcam-Videos sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilverfahren als Beweis zulassen." Das gelte nach Ansicht von Solmecke auch dann, wenn die Filme illegal zustande gekommen seien. Die Nutzung als Beweismittel hänge aber auch von der Straftat ab. Bei einem kleineren Auffahrunfall würden die Dashcam-Aufnahmen laut dem Kölner Anwalt wohl nicht genutzt werden können.Von dem Urteil des VG Ansbach nicht betroffen sind Urlaubsfilme aus dem Auto heraus oder der Einsatz von Helmkameras bei Fahrradfahrten oder Skitouren. Sollen solche privaten Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden, gelte aber dennoch Vorsicht: "Bei solchen Helmkamera-Aufnahmen ist dann allerdings trotzdem noch das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen zu beachten, sofern die Videos online gestellt werden sollen und die Menschen nicht nur zufällig durchs Bild gelaufen sind."