Geldanlage: Investieren in ausländische Aktien
So legen Sie clever im Ausland an

03. November 2025, 09:00 Uhr · Quelle: LifePR
Der Kauf ausländischer Aktien bringt steuerliche Herausforderungen mit sich. Erfahren Sie, wie Quellensteuer funktioniert und wie Sie sie optimieren können.

Utting, 03.11.2025 (lifePR) - Viele Anlegende in Deutschland kaufen nicht nur Fonds, ETFs oder Zertifikate. Nicht wenige haben auch einzelne Aktien von Unternehmen in ihrem Wertpapierdepot, darunter auch von Unternehmen aus dem Ausland. Nun ist der Kauf von Einzelaktien hochriskant. Häufig holen sich private Anlegerinnen und Anleger damit ein Klumpenrisiko in ihr Portfolio, wenn sie sich gemessen an ihrem Gesamtvermögen mit unverhältnismäßig viel Geld vom Wohl und Wehe einzelner Unternehmen abhängig machen. Wer trotzdem ausländische Einzelaktien als Beimischung in seinem Depot hat, fragt sich womöglich, welche steuerlichen Folgen das hat – deshalb hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wann ist die Quellensteuer bei der Anlage in ausländische Aktien fällig?

Egal, ob Sie Aktien von US-Konzernen wie Pepsico, französischen Luxusgüterherstellern wie LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton oder schweizerischen Nahrungsmittelgiganten wie Nestlé im Depot haben: Sobald Sie Dividenden, also einen Teil vom Gewinn, von Aktiengesellschaften aus dem Ausland erhalten, greift in aller Regel zunächst der jeweilige ausländische Staat zu – und zwar mit der sogenannten Quellensteuer. Man spricht von der Quellensteuer, weil diese direkt an der Quelle erhoben wird, schon vor der Auszahlung. In all diesen Fällen wird direkt ein Teil Ihrer Dividende als Steuer einbehalten, bevor überhaupt das Geld auf Ihrem Konto landet. Dieser Abzug richtet sich nach dem im Land des Unternehmens geltenden Steuersatz. In den USA sind es laut dem Bundeszentralamt für Steuern 30 Prozent, in der Schweiz sogar 35 Prozent, während Großbritannien etwa komplett darauf verzichtet. Beispiel: Sie haben von einem Unternehmen 20 Aktien, sie erhalten pro Aktie fünf Euro Dividende, das sind zusammen 100 Euro. Bei einer Quellensteuer von 35 Euro bleiben 65 Euro übrig. Tatsächlich kann der Betrag, der auf Ihrem Konto landet, davon aber abweichen, wenn für Privatanlegende weniger an den jeweiligen Fiskus abgeknapst wird.

Wie funktioniert das mit der Anrechnung?

In vielen Fällen besteht zwischen Deutschland und dem Staat, der die Quellensteuer erhebt, ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen. Der Grundgedanke dahinter: Steuerpflichtige möglichst nicht doppelt zu besteuern. In diesen Fällen wird die Quellensteuer einbehalten, häufig wird ein Teil davon automatisch auf die deutsche Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent angerechnet – das bedeutet bares Geld für Sie. Meist sind das bereits 15 Prozent. Ihre Depotbank verrechnet also diesen Anteil mit der deutschen Steuer und führt nur die restlichen zehn Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Aber nicht nur das: Oft können Sie sich den anderen Teil der Quellensteuer sogar noch erstatten lassen.

Wie gibt’s Quellensteuer zurück?

Nicht immer bleibt das abgezogene Geld endgültig im Ausland. Einige Staaten sehen über Abkommen mit Deutschland eine Rückerstattung von Teilen der Quellensteuer vor. Dafür müssen Sie aber einen Antrag bei den jeweiligen Steuerbehörden stellen. „Das ist von Land zu Land recht unterschiedlich und kann im Detail recht kompliziert und aufwendig werden“, sagt Steuerberater Polz. Er rät, unbedingt vorher zu prüfen, ob sich das unterm Strich überhaupt lohnt. Diese Frage stellt sich vor allem dann, wenn es sich bei den Dividenden beziehungsweise der rückholbaren Quellensteuer um Kleinbeträge handelt. Dann kann es passieren, dass die Gebühren, die die Depotbank für das Rückholverfahren und bestimmte notwendige Bescheinigungen verlangt, höher oder fast so hoch sind wie der Steuerbetrag, den man sich erstatten lassen kann.

Wie viel Quellensteuer Sie zurückbekommen können, zeigt anschaulich eine Tabelle des Bundeszentralamts für Steuern, hier ein Auszug.

Wie kann ich bei der Quellensteuer meinen Sparerpauschbetrag nutzen?

Liegen Ihre Kapitalerträge noch unter dem Sparerpauschbetrag und greift ein Freistellungsauftrag, dann wird keine Abgeltungssteuer fällig. Nachteil: Ihre Depotbank kann die Quellensteuer dann auch nicht verrechnen. Die Quellensteuer wird aber im sogenannten Quellensteuer-Verrechnungstopf vermerkt. Was damit passiert, hängt von Ihrer persönlichen steuerlichen Konstellation ab. Es gibt drei Möglichkeiten:

  • Sie haben Ihren Freistellungsauftrag später verbraucht und müssen für weitere Kapitalerträge Abgeltungssteuer zahlen. Dann verrechnet Ihre Bank die Quellensteuer in dem Topf mit der zu zahlenden Abgeltungssteuer.
  • Der Topf wurde nicht ausgeschöpft. Sie haben aber bei anderen Banken Abgeltungssteuer gezahlt. Dann können Sie in der Steuererklärung in der Anlage KAP die Quellensteuer im Topf angeben, damit das Finanzamt sie mit der bei anderen Banken gezahlten Abgeltungssteuer soweit möglich verrechnet.
  • Sie haben in dem gerade relevanten Steuerjahr keine Abgeltungssteuer bezahlt, weil Ihre Erträge unterhalb des Sparerpauschbetrags lagen. Dann können Sie auch nicht von der Quellensteuer profitieren. „Beträge im Quellensteuertopf verfallen leider und lassen sich nicht in das nächste Jahr mitnehmen“, sagt Steuerberater Polz.
Muss ich mich bei ETFs auch um die Quellensteuer kümmern, wenn diese ausländische Aktien beinhalten?

Anleger, die ETF-Anteile im Depot haben, können aufatmen: Um die komplizierte Rückerstattung der Quellensteuer müssen Sie sich hier nicht kümmern. Die Kapitalanlagegesellschaften übernehmen im Hintergrund die Anrechnung und Erstattung und führen die Abrechnungen auch mit ausländischen Steuerbehörden. Zudem bleibt bei deutschen Depotbanken ein Teil der Erträge aufgrund der sogenannten Teilfreistellung steuerfrei – bei den beliebten globalen Aktien-ETFs auf Weltindizes wie den MSCI World sind das 30 Prozent. Folge: Aus 1.000 Euro Gewinn sind nur 700 Euro zu versteuern.

Finanzen & Versicherungen / Geldanlage / Ausländische Aktien / Quellensteuer / Dividenden
[lifepr.de] · 03.11.2025 · 09:00 Uhr
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