Führerschein-Umtausch: So geht's!
ARAG Experten über Fristen und Regeln zum neuen EU-Führerschein

Düsseldorf, 24.05.2019 (lifePR) - Alte Führerscheine müssen umgetauscht werden. Das ist beschlossene Sache. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie einen beinahe schon zu Staub zerfallenden grauen Lappen, den rosa Ausweis oder das Scheckkartenformat bei sich tragen. Sämtliche Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind betroffen. Wann Sie sich um den Erhalt eines neuen Führerscheins bemühen müssen und was es sonst noch zu beachten gibt, wissen ARAG Experten.

Welche Führerscheine sind betroffen?

Die EU-Richtlinie 2006/126/EG schreibt den Umtausch alter Führerscheine bis spätestens 19.01.2033 vor. Es ist also noch ein bisschen Zeit. Konkret geht es beim Umtausch alter Führerscheine um ca. 15 Millionen Papier-Führerscheine, die bis 1998 ausgestellt wurden, sowie um ca. 28 Millionen Scheckkartenführerscheine, die von 1999 bis zum 18.01.2013 ausgegeben wurden.

Wann wird mein Führerschein umgetauscht?

Der Umtausch kann nur persönlich beantragt werden. Daher muss mit erheblichen Wartezeiten gerechnet werden. Diese sollen durch das geplante Stufenmodellmöglichst gering gehalten werden. Bei älteren „Lappen“ aus Papier – grau und rosa – ist für den Austausch das Geburtsjahr des Fahrers entscheidend, bei den Plastik-Führerscheinen im Scheckkartenformat das Ausstellungsjahr. ARAG Experten geben einen Überblick:

1. Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, werden nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers befristet:

geborenFristablauf

Vor 1956 - 19.01.2033

1953 – 1958 - 19.01.2022

1959 – 1964 - 19.01.2023

1965 – 1970 - 19.01.2024

1971 oder später - 19.01.2025

Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind von einem vorgezogenen Umtausch ausgenommen. Damit soll ihnen erspart werden, ihren Führerschein umtauschen zu müssen, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten. Ist dies allerdings dann der Fall, benötigen auch die älteren Herrschaften einen neuen Führerschein.

2. Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind, werden nach Ausstellungsjahr befristet:

ausgestelltFristablauf

1999 – 2001 - 19.01.2026

2002 – 2004 - 19.01.2027

2005 – 2007 - 19.01.2028

2008 - 19.01.2029

2009 - 19.01.2030

2010 - 19.01.2031

2011 - 19.01.2032

2012 – 18.1.2013 - 19.01.2033

Der neue EU-Führerschein ist nur 15 Jahre gültig! Doch ARAG Experten beruhigen: Die Gültigkeit bezieht sich nur auf das Dokument. Die Fahrerlaubnis bleibt weiterhin gültig! Eine nochmalige Prüfung oder ein Gesundheitszeugnis sind nicht nötig.

Kommen Kosten auf mich zu?

Leider ja! Den Führerschein-Umtausch muss man – wie schon erwähnt – persönlich in der Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes durchführen. Man braucht dazu den Personalausweis oder Reisepass und selbstverständlich den Führerschein, der umgetauscht werden soll. Die Kosten werden voraussichtlich um 25 Euro betragen.

Sind bei Nicht-Umtausch Bußgelder geplant?

Ja, aber die halten sich laut ARAG Experten im Rahmen. Denn mit einem alten Pkw- oder Motorradführerschein herumzufahren, ist – anders als bei Lkw- und Bus-Führerscheinen – keine Straftat. Wer nach Ablauf der Umtauschfrist mit einem alten Führerschein erwischt wird, dem droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

Weitere interessante Informationen unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 24.05.2019 · 09:01 Uhr
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