EuGH-Urteil stärkt Rechte von Pauschalurlaubern bei gravierenden Mängeln
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine wegweisende Entscheidung gefällt, die Pauschalurlaubern bei erheblichen Mängeln während ihrer Reise ermöglicht, den gesamten Reisepreis zurückzufordern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mängel so gravierend sind, dass der Zweck der Reise zunichte gemacht wird und das Interesse des Reisenden erlischt.
Im zugrunde liegenden Fall handelte es sich um zwei polnische Touristen, die einen All-inclusive-Urlaub in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien gebucht hatten. Bereits am zweiten Tag ihrer Ankunft wurden sie durch Abrissarbeiten gestört, die durch eine behördliche Anordnung erforderlich wurden. Diese Arbeiten dauerten vier Tage an, begleitet von langen Wartezeiten bei den Mahlzeiten und dem Ausfall von Snack-Angeboten. In den letzten Urlaubstagen wurden zusätzlich Bauarbeiten zur Hotelexpansion gestartet.
Die Urlauber forderten vor einem polnischen Gericht die Rückerstattung der Reisekosten und Schadenersatz. Nachdem sich das polnische Gericht an den EuGH gewandt hatte, stellte der Gerichtshof fest, dass die vollständige Erstattung mit EU-Recht vereinbar ist. Anders sei die Situation allerdings bei der Forderung nach Strafschadenersatz, die abgelehnt wurde.
Der EuGH betonte zudem, dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe, wenn die Mängel durch Dritte verursacht wurden, die weder vorhersehbar noch vermeidbar waren. Das nationale Gericht muss nun prüfen, ob der Veranstalter oder das Hotel über die behördlichen Anordnungen informiert waren. Sollte dies der Fall sein, bleibt der Veranstalter in der Verantwortung. Die Entscheidung über den konkreten Fall liegt nun beim polnischen Gericht.

