DSGVO - Was Unternehmen beim Thema Newsletter beachten sollten

16. Mai 2018, 10:28 Uhr · Quelle: Pressebox
Berlin, 16.05.2018 (PresseBox) - Überlegen Sie noch, ob Sie es tun und wenn ja, wann? Alle Ihre Mailkontakte erneut um ihr Einverständnis bitten, dass sie weiterhin Ihre Newsletter wollen? Ab dem 25. Mai 2018 sollten Sie dieses Thema abgehakt haben, denn dann gilt die neue Datenschutzgrundverordnung. Ecovis-Rechtsanwältin Marine Serebrjakova weiß, wie Unternehmer beim Thema Newsletter auf Nummer sicher gehen.

Ob kleine oder große Unternehmen: Viele werben mit Newslettern für ihre Leistungen und Produkte. Die Mehrheit entspricht bereits den gesetzlichen Vorgaben des aktuellen Bundesdatenschutzgesetzes und des Wettbewerbsrechts. „Zum Teil werden Newsletter aber auch ohne jede Rechtsgrundlage und ohne ordentliche Zustimmung der Empfänger verschickt“, sagt Rechtsanwältin Marine Serebrjakova von Ecovis in München.

Was häufig in Newslettern fehlt

Doch ab 25. Mai gilt die Datenschutzgrundverordnung. Ab diesem Datum müssen Unternehmer für jeden Empfänger nachweisen können, dass er den Newsletter bestellt hat und mit dem Empfang einverstanden ist. In der Praxis hätten die Versender häufig kein dokumentiertes Einverständnis der Adressaten, bemängelt Serebrjakova. „Auch nach einigen Wechseln in den jeweiligen Abteilungen ist häufig im Nachhinein völlig unklar, wie die Newsletterempfänger in den Verteiler gekommen sind“, sagt die Anwältin und externe Datenschutzbeauftrage. Ohne das so genannte „Double-opt-in“-Verfahren gehe es daher einfach nicht. Bei diesem Verfahren meldet sich der Empfänger für einen Newsletter auf einer Webseite an. Seine Anforderung bestätigt er ein zweites Mal, also doppelt, indem er einen Link anklickt, den er per E-Mail zugeschickt bekommt.

Praktiker-Tipp: Was ist Ihnen Ihr Newsletter wert?

Ihren Mandanten rät Serebrjakova, dass sie den Wert ihres Newsletters schätzen oder sich fragen, wieviel Umsatz sie mit dem Versand beziehungsweise mit der Tatsache anstoßen, dass sie sich bei ihren Kunden in Erinnerung bringen. „Je höher der Wert, desto größer der Handlungsbedarf, um das Einverständnis der Empfänger einzuholen und zu dokumentieren“, sagt sie. Wer seine Verteiler erneut anschreibt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass sich die Zahl der Empfänger deutlich verringern wird. „Aktuell sehen wir toll formulierte Betreffzeilen und die erneute Bestätigung verknüpft mit der Chance auf einen Gewinn“, sagt die Ecovis-Expertin. Was auch immer Unternehmer versuchen, eine hundertprozentige Antwortquote gibt es ihrer Meinung nach nicht. Mit Blick auf die Datenschutzgrundverordnung hält sie diesen Schritt jedoch für notwendig und beruhigt diejenigen, die in ihren Verteilern viele info@-Adressen haben. Den Empfang eines Newsletters auf eine info@-Adresse kann ebenfalls ein Mensch bestätigen.

Im Video erklärt Ecovis-Rechtsanwältin Marine Serebrjakova, wie Unternehmer beim Thema Newsletter und Datenschutzgrundverordnung vorgehen können:

https://www.ecovis.com/steuern-recht/dsgvo-was-unternehmen-beim-thema-newsletter-beachten-sollten/?preview_id=9835&preview_nonce=1f2c7e14df&post_format=standard&_thumbnail_id=9837&preview=true
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[pressebox.de] · 16.05.2018 · 10:28 Uhr
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