Die ärztliche Schweigepflicht darf nicht aufgeweicht werden
Hessischer Ärztekammerpräsident hält die Möglichkeiten des geltenden Rechts für ausreichend

(lifepr) Frankfurt/Main, 30.03.2015 - "Noch befinden wir uns bezüglich der Gründe, die zu dem Absturz des Germanwings-Flugzeuges geführt haben, weitgehend auf dem Gebiet der Spekulation", sagt Dr. med. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Präsident der Landesärztekammer Hessen. "Die ärztliche Schweigepflicht ist von grundlegender Bedeutung für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, auch über den Tod hinaus. Gerüchte dürfen kein Anlass dazu sein, dieses Vertrauensverhältnis in Frage zu stellen. Auch unabhängig vom Ergebnis der Untersuchungen zu den Ursachen der Tragödie bedarf es nach meiner Überzeugung keiner Aufweichung der ärztlichen Schweigepflicht", unterstreicht der hessische Ärztekammerpräsident. "Allerdings sollten die rechtlichen Möglichkeiten bei Berufen mit hoher Verantwortung ausgeschöpft werden."

Dies gilt zunächst für den Bereich der Arbeitsmedizin. Von Knoblauch zu Hatzbach weist darauf hin, dass auch der Arbeitsmediziner an die Schweigepflicht gebunden ist, zugleich aber zu beurteilen hat, ob ein Arbeitnehmer für einen Arbeitsplatz geeignet ist. "Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitgeber ohne Preisgabe der Diagnose informiert werden, um die Möglichkeit zu haben, den Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Außerdem sollte die Frequenz verpflichtender arbeitsmedizinischer Untersuchungen für Arbeitnehmer mit sensiblen, besonders verantwortungsvollen Berufen erhöht werden", fordert der Präsident der Landesärztekammer Hessen. Bei Krankheitsbildern, die möglicherweise die Ausübung des Berufes beeinträchtigen können, müssten die Intervalle der Untersuchungen verkürzt werden.

"Ein weiteres Instrument, dessen Handhabung verbessert werden kann, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung", schlägt von Knoblauch zu Hatzbach vor. "So ist zu überlegen, Arbeitnehmern mit besonders sensiblen Berufen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht direkt zu überlassen, sondern diese dem Arbeitgeber zu übermitteln. Eine Aufweichung der Schweigepflicht ist damit nicht verbunden, denn die Bescheinigung enthält keine Diagnose. Allerdings ist der Arbeitgeber so auf kurzem Wege darüber informiert, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten darf."
Gesundheit & Medizin
[lifepr.de] · 30.03.2015 · 12:59 Uhr
[0 Kommentare]
 
Dax am Mittag auf Vortagesniveau - Bayer gefragt
Frankfurt/Main - Der Dax hat am Donnerstag nach einem bereits verhaltenen Start in den […] (00)
Assassin’s Creed Mirage im Sommer für iOS erhältlich
Ubisoft kündigte heute an, dass Assassin’s Creed Mirage ab dem 6. Juni für iOS über den […] (00)
Elisabeth Moss: 'Durchgeknallt'-Dreharbeiten waren „einschüchternde" Erfahrung
(BANG) - Elisabeth Moss enthüllte, dass sie die Dreharbeiten zu 'Durchgeknallt' als eine […] (00)
Sam Fender will sich mit drittem Album Zeit lassen
(BANG) - Sam Fender hat nicht vor, sein drittes Album zu überstürzen. Der britische Sänger […] (00)
Peloton-Aktie steigt: Verluste sinken, Restrukturierung kommt
Peloton Interactive meldete einen weiteren Quartalsverlust, während es gleichzeitig einen […] (00)
Großer Ansturm: Probleme bei Ticketverkauf für Fußball-EM
Frankfurt/Main (dpa) - Ein riesiger Ansturm auf Tickets für die Fußball-EM in Deutschland hat […] (02)
 
 
Suchbegriff

Diese Woche
Letzte Woche
Vorletzte Woche
Top News