Bundesverwaltungsgericht verlangt Nachbesserungen bei Düngeverordnung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Bund die Düngeverordnung überarbeiten muss. Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Flächen, auf denen aufgrund hoher Nitratwerte besondere Düngemittelbeschränkungen zum Schutz von Gewässern und Grundwasser gelten sollen. Der 10. Senat urteilte, dass die derzeitigen Vorgaben nicht ausreichen und gab damit mehreren Landwirten aus Bayern recht. Kritisiert wurde insbesondere, dass Anforderungen an die Messstellendichte sowie das Verfahren selbst in der Verordnung festgehalten werden müssen und nicht in einer Verwaltungsvorschrift. Dies sei entscheidend für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eigentum und Berufsfreiheit, wie die Vorsitzende des 10. Senats, Susanne Rublack, betonte.
Die derzeitige Regelung zur Nitratrichtlinie sieht vor, dass Landwirte in den sogenannten roten Gebieten, stark belasteten landwirtschaftlichen Zonen, nur 80 Prozent der üblichen Düngermäße verwenden dürfen. Diese Beschränkungen wurden eingeführt, nachdem die EU einen Nitrat-Grenzwert von 50 Milligramm pro Liter festgelegt hatte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die Klagen der Landwirten zuletzt im Februar 2024 zurückgewiesen. Er argumentierte, dass der Schutz von Gewässern und Grundwasser so wichtig sei, dass die Einschränkungen zumutbar seien. Einbußen in den betroffenen Gebieten seien im Durchschnitt auf zehn Prozent geschätzt worden.
Allerdings müsse Bayern weitere Messstellen einrichten, um eine ausreichende Datendichte zu gewährleisten. Ein weiteres Argument in der Diskussion ist, dass aus Nitrat, einem gängigen Düngemittel in der Landwirtschaft, durch Bakterien schädliches Nitrit entstehen kann. Vor allem der Eintrag von Dünger in das Grundwasser zeigt in vielen Regionen Deutschlands eine problematische Belastung.

