Bundesverwaltungsgericht Leipzig verhandelt über Wurstfüllmenge: Entscheidung mit Signalwirkung erwartet
Die Frage, ob nicht essbare Bestandteile von Wurstverpackungen zur Füllmenge zählen, beschäftigt derzeit das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Der 8. Senat steht vor der Herausforderung, im Fall einer Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf Klarheit zu schaffen.
Hintergrund der Verhandlung ist ein Verkaufsverbot des nordrhein-westfälischen Eichamts, nachdem bei Leberwürsten der betreffenden Firma Abweichungen von 2,3 und 2,6 Gramm gegenüber der deklarierten Füllmenge von 130 Gramm festgestellt wurden. Bemerkenswert ist, dass die vermeintliche Unterschreitung der Füllmenge in der Hinzuziehung von nicht essbaren Bestandteilen, wie Wursthüllen und Verschlussclips, begründet liegt.
Auf der Vorinstanzsebene hatte das Oberverwaltungsgericht Münster das Vorgehen der Firma noch als rechtmäßig angesehen. Für die Richter galt die gesamte Erzeugnismenge, einschließlich der nicht essbaren Teile, als maßgeblich.
Die Verhandlung in Leipzig legt nahe, dass die Senatsvorsitzende Ulla Held-Daab und ihre Kollegen nicht bereit sind, dieser Interpretation vollständig zu folgen. In ihren Ausführungen betonte Held-Daab, dass die Nettofüllmenge klar angeben müsse, was tatsächlich konsumierbar sei.
Verbraucherschutz und der Schutz vor Irreführung seien hierbei essenzielle Aspekte, die es zu berücksichtigen gelte. Das Urteil, welches noch am Nachmittag erwartet wird, könnte weitreichende Folgen für die Kennzeichnungspraxis in der Lebensmittelindustrie haben.

