Bundessozialgericht prüft Grundrentenzuschlag für freiwillige Rentenbeiträge
In einer wegweisenden Entscheidung beschäftigt sich das Bundessozialgericht in Kassel mit der Frage, ob freiwillige Rentenbeiträge in die Berechnung der Grundrente einfließen sollen. Der Fall betrifft einen Rentner aus Baden-Württemberg, dessen Antrag auf einen Grundrentenzuschlag von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt wurde, da er die notwendigen 396 Monate Pflichtbeiträge nicht erreicht hat. Er konnte lediglich 230 Monate nachweisen, während die 312 Monate seiner freiwilligen Beiträge nicht in die Wertung eingeflossen sind.
Die Vorinstanzen, das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-Württemberg, bestätigten die Entscheidung der Rentenversicherung. Der gesetzliche Rahmen sieht momentan keine Berücksichtigung freiwilliger Beiträge bei der Grundrentenberechnung vor. Die Gerichte argumentierten, dass die Differenzierung zwischen Pflicht- und freiwilligen Beiträgen in der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt sei.
Pflichtversicherte leisten einen höheren finanziellen Beitrag. Der Kläger jedoch hält dem entgegen, dass seine jahrelangen freiwilligen Beiträge ebenfalls eine Basis für eine adäquate Absicherung im Alter bieten sollten, ähnlich wie bei Pflichtversicherten.
Aktuell erhalten rund 1,27 Millionen Menschen in Deutschland einen Grundrentenzuschlag, was etwa 4,9 Prozent aller Renten entspricht. Die Deutsche Rentenversicherung meldet für das Jahr 2023 einen durchschnittlichen Zuschlag von 92 Euro, während aktuelle Zahlen für 2024 noch ausstehen.

