Bundesjustizministerium plant umfassende Reform des Mietrechts
Ein Reformvorschlag des Bundesjustizministeriums soll Mieterinnen und Mieter künftig finanziell entlasten und vor Obdachlosigkeit schützen. Der Entwurf sieht strengere Regelungen für Vermieter vor und zielt darauf ab, weniger Ausnahmen von der Mietpreisbremse zuzulassen. Diese Regelung, die 2015 unter der damaligen schwarz-roten Regierung eingeführt und bis 2029 verlängert wurde, erlaubt bei Neuvermietungen in beliebten Wohngegenden lediglich eine Erhöhung um maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ausnahmen bestehen etwa für Neubau-Erstvermietungen und umfassende Modernisierungen.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hob hervor, dass bezahlbare Wohnmöglichkeiten vielerorts rar sind, was auf bestehende Probleme im Mietrecht zurückzuführen sei. In diesem Reformvorschlag sollen auch klare Bestimmungen für den sogenannten Möblierungszuschlag eingeführt werden. Vermieter müssen künftig neben dem Preis für die Nutzung von Einrichtungsgegenständen auch deren Alter berücksichtigen, um die Einhaltung der Mietpreisbremse transparenter zu gestalten.
Hubig kündigte zudem an, die Regularien für Kurzzeitmietverträge zu verschärfen. Der Verdacht liegt nahe, dass Vermieter solche Vertragstypen nutzen, um die Mietpreisbremse zu umgehen und höhere Mieten zu verlangen. Der Entwurf sieht vor, dass die Laufzeit solcher Mietverträge auf maximal sechs Monate begrenzt wird. Des Weiteren soll der Mieterschutz durch eine Erweiterung der sogenannten Schonfristzahlungen verbessert werden. Diese Regelung ermöglicht es säumigen Mietern, Kündigungen abzuwenden, indem sie die ausstehende Miete nachzahlen.
Zu Diskussionen führte bereits die geplante Begrenzung von Indexmieten, die sich an der Verbraucherpreisentwicklung orientieren. Der Reformvorschlag sieht eine jährliche Steigerungsgrenze von maximal 3,5 Prozent der Nettokaltmiete vor. DMB-Präsidentin Melanie Weber-Moritz forderte jedoch weitergehende Maßnahmen und plädierte für ein Verbot von Indexmieten bei Neuvermietungen sowie eine allgemeine Begrenzung solcher Mieterhöhungen auf zwei Prozent pro Jahr.

