Bundesgerichtshof urteilt: Inflationsprämien für Arbeitnehmer pfändbar
Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Inflationsausgleichsprämie stellt nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) pfändbares Arbeitseinkommen dar. Dieses Urteil, das in der jüngsten Veröffentlichung des höchsten deutschen Zivilgerichts bekannt gegeben wurde, bestätigt damit die Pfändbarkeit solcher Prämien, welche als Reaktion auf die wachsenden Lebenshaltungskosten von Unternehmensseite an Mitarbeiter ausgeschüttet werden. Der BGH bekräftigte in seinem Beschluss, dass diese Prämien einen Teil des regelmäßigen, wiederkehrenden Arbeitseinkommens repräsentieren.
In einem spezifischen Fall erstritt ein insolventer Krankenpfleger die Unpfändbarkeit der ihm gewährten Inflationsprämie nicht. Er hatte gehofft, eine Befreiung der Prämie von der Pfändung zu erreichen. Jedoch hatten bereits die vorherigen Gerichtsinstanzen, darunter das Landgericht Bielefeld, entsprechende Anträge des Schuldners abgelehnt. Das Landgericht hatte darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Regelungen im Gegensatz zur Energiepauschale keine Bestimmungen zur Unpfändbarkeit dieser Prämien enthalten. Die Freigrenzen zur Pfändung von Einkommen seien daher anwendbar. Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und hält die Entscheidungen für rechtlich korrekt.
Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zielt darauf ab, Angestellte angesichts der zunehmenden Verbraucherpreise finanziell zu unterstützen. Es handelt sich um eine zusätzliche, einmalige oder in Teilen ausgezahlte Zahlung durch den Arbeitgeber, welche von Oktober 2022 bis Ende Dezember 2024 bis zu einem Betrag von 3000 Euro von Steuern und Sozialabgaben ausgenommen ist. Die Spezifikation der Pfändbarkeit dieser Prämien wurde im Einkommenssteuergesetz nicht explizit festgelegt. (eulerpool-AFX)