Bundesfinanzhof erleichtert Pendlern mit eigenem PKW die Steuerlast
Pendler, die aufgrund beruflicher Umstände eine zweite Wohnung anmieten müssen, können sich freuen: Der Bundesfinanzhof hat eine steuerliche Erleichterung beschlossen, die speziell Personen mit doppelter Haushaltsführung betrifft. Erhöhter Anlass zur Zufriedenheit bietet das Urteil für die Millionen von Arbeitnehmern, die täglich zur Arbeit pendeln. Neben den bis zu 1.000 Euro, die für die Miete der Zweitwohnung abgesetzt werden können, dürfen nun auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz von der Steuer abgezogen werden.
Die Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts könnte eine weitreichende Wirkung haben. Wie das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung für 2024 feststellt, gibt es mehr als 20 Millionen Berufspendler, von denen 2,36 Millionen Arbeitswege von über hundert Kilometern zurücklegen. Der präsentierte Fall stammt von einem niedersächsischen Verkaufsleiter, der für seinen Job in Hamburg lebte und dort an seiner Wohnung zusätzlich einen Stellplatz für 170 Euro monatlich angemietet hatte.
Zuvor hatte sein zuständiges Finanzamt die Absetzbarkeit der Stellplatzkosten mit der Begründung abgelehnt, die steuerrechtliche Höchstgrenze von 1.000 Euro für die Wohnung sei bereits erreicht. Doch der sechste Senat des Bundesfinanzhofs traf eine wegweisende Entscheidung: Die Kosten für den Stellplatz sind nicht Teil der Wohnungskosten und unterliegen somit nicht der 1.000-Euro-Begrenzung. Dem Gericht zufolge spielt es auch keine Rolle, ob der Stellplatz in einem separaten Vertrag oder zusammen mit der Wohnung gemietet wird.
Bereits in der vorherigen Instanz hatte das niedersächsische Finanzgericht zugunsten des Klägers entschieden. Es machte ebenfalls deutlich, dass dieses Urteil weit über den Einzelfall hinausgeht und generell für Autostellplätze und Garagen im steuerlichen Kontext gilt.

