BGH Verhandelt über Preiswerbung bei Netto Marken-Discount
Die Thematik der Preiswerbung im Lebensmitteleinzelhandel steht derzeit im Fokus des Bundesgerichtshofs (BGH). In einem aktuellen Fall wird darüber verhandelt, welche Anforderungen Unternehmen erfüllen müssen, wenn sie mit reduzierten Preisen werben. Geklagt hat die Wettbewerbszentrale gegen den Discounter Netto Marken-Discount aus Bayern. Es handelt sich hierbei nicht um die im Norden und Osten Deutschlands bekannte Discounterkette Netto mit dem Hund im Logo.
Der Hintergrund des Falls ist eine Werbeaktion für Kaffee, die Netto Marken-Discount in einem Prospekt durchführte. Das beworbene Produkt war angeblich um 36 Prozent reduziert, wobei sowohl der aktuelle Preis von 4,44 Euro als auch der Preis der Vorwoche von 6,99 Euro genannt wurde. Das Problem: In einer Fußnote versteckt, wurde erst offengelegt, dass der Kaffee innerhalb der letzten 30 Tage bereits einmal diesen günstigeren Preis hatte.
Seitens der Preisangabenverordnung müssen Händler den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben, wenn sie Rabatte bewerben – ein Punkt, der lange juristisch umstritten war, insbesondere hinsichtlich der Darstellung dieser Information. Der Europäische Gerichtshof hat im September entschieden, dass sich Rabattangaben immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen. Wann der BGH ein Urteil im Fall des Nettoeinkaufsmarktes fällen wird, bleibt offen.