BGH-Urteil zur Datenspeicherung: Schufa darf Zahlungsinformationen weiterhin länger speichern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass die Schufa Zahlungsstörungen weiterhin speichern darf, selbst nachdem die betroffenen Forderungen beglichen wurden. Dieses Urteil hebt eine vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auf und bringt neue Klarheit in die umstrittene Frage der Speicherdauer solcher Daten.
Wirtschaftsauskunfteien, wie die Schufa aus Wiesbaden, bewerten die Kreditwürdigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern anhand von gesammelten Daten. Das Ergebnis ist der Schufa-Score, der für Kreditvergabe, Mietverträge oder Zahlungen auf Rechnung entscheidend sein kann. Mit dem Urteil des BGH bleibt die derzeitige Praxis der dreijährigen Speicherung von erledigten Zahlungsstörungen vorerst bestehen.
Diese ursprünglich im Code of Conduct festgelegte Frist wird von der Schufa als notwendig erachtet, um das Risiko erneuter Zahlungsausfälle einschätzen zu können. Kritiker bemängeln jedoch die Langzeitfolgen eines schlechten Scores für Betroffene und fordern eine gesetzliche Klärung der Speicherfristen. Dennoch betont der BGH, dass Schuldner die Möglichkeit haben sollten, besondere Umstände geltend zu machen, die eine vorzeitige Löschung rechtfertigen könnten.
Der BGH sieht in der bisherigen Regelung einen ausgeglichenen Interessenausgleich zwischen den Bedürfnissen der Wirtschaft und den Rechten der Verbraucher. Dennoch bleibt die Forderung nach einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bestehen, um lange Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und für klare Verhältnisse zu sorgen.

