BGH-Urteil zu gewinnbringender Untervermietung erwartet: Wegweisende Klärung zu Möblierungszuschlägen
Der Bundesgerichtshof (BGH) steht kurz davor, eine richtungsweisende Entscheidung darüber zu treffen, ob Mieter durch Untervermietung Gewinne erzielen dürfen. Bei der Verhandlung im September hatte der achte Zivilsenat des BGH Zweifel an der Rechtmäßigkeit solcher mietrechtlichen Praktiken geäußert, ohne jedoch ein endgültiges Urteil zu fällen. Ziel der Untervermietung ist es, Mietern zu ermöglichen, ihre Wohnung während längerer Abwesenheiten, etwa durch Auslandsaufenthalte, finanziell tragbar zu halten.
Für ungeklärte Unsicherheit sorgt die Frage, ob solche Mietverhältnisse lukrative Gewinne abwerfen dürfen. Vor dem BGH steht ein konkreter Fall aus Berlin zur Verhandlung, bei dem ein Mieter seine Wohnung für 962 Euro untervermietete, obwohl er selbst nur 460 Euro an Miete zahlte.
Von besonderem Interesse ist die Thematik des Möblierungszuschlags, ein Bereich, für den bislang keine festen Berechnungsmodelle existieren. Der Deutsche Mieterbund weist auf die Herausforderungen hin, die sich durch eine solche Kluft im rechtlichen Regelwerk ergeben.
Ein Entwurf des Bundesjustizministeriums, der derzeit regierungsintern abgestimmt wird, schlägt vor, Vermietern das Erheben eines Pauschalzuschlags von fünf Prozent der Nettokaltmiete für vollmöblierte Wohnungen zu gestatten. Dies könnte der Praxis zu mehr Transparenz und klaren Regeln verhelfen.
Die Entscheidung, die heute erwartet wird, könnte das bisherige Verständnis der Mietpreisbremse erheblich beeinflussen. Die Berliner Gerichte hatten den Möblierungszuschlag als überzogen betrachtet, da die Vermieterin nicht von den erhöhten Einnahmen profitierte und die Miete die örtlichen Grenzwerte deutlich überschritt.
Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass das Prinzip der Untervermietung keine Profitquellen eröffnen sollte. Gleichzeitig wird betont, dass Mietende, die untervermieten, sich an die gleichen rechtlichen Bestimmungen halten müssen wie herkömmliche Vermieter, insbesondere in Bezug auf die Mietpreisbremse.

