BGH-Urteil: Ausländische Versandapotheken dürfen Boni auf Arzneimittel vergeben
Eine bedeutende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe bringt Licht in die Kontroverse um Bonusprämien für rezeptpflichtige Medikamente durch im EU-Ausland ansässige Versandapotheken. Der BGH urteilte, dass die bis Ende 2020 in Deutschland geltenden Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung auf diese Apotheken nicht anwendbar seien, da sie die Warenverkehrsfreiheit binnen der EU beeinträchtigten.
Der erste Zivilsenat wies die Klage des Bayerischen Apothekerverbands ab, der einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb behauptete. Nach Aussage des Vorsitzenden Richters Thomas Koch fehlt es an einer Wiederholungsgefahr, sodass die Frage einer möglichen Rechtmäßigkeit der Boni gemäß einer neuen Regelung im Sozialgesetzbuch nicht weiter verfolgt werden musste.
Der zugrunde liegende Fall betraf eine niederländische Versandapotheke, die im Jahr 2012 Kunden pro Medikament einen Bonus von drei Euro versprach. Der Bayerische Apothekerverband sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Vorinstanzen in München hatten dieser Argumentation zunächst stattgegeben, doch hob der BGH deren Entscheidungen auf.
Der Gerichtshof betonte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach es an Beweisen mangele, dass ohne die Preisbindung eine flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährdet wäre. Dies widerlegte die Auffassung des Münchner Oberlandesgerichts, das zuvor die unionsrechtskonforme Anwendung der Preisbindung bestätigt hatte.

