BGH stärkt Verbraucherrechte bei Online-Coachings
Hochpreisige Mentoring-Programme ohne Zulassung nichtig

15. Juli 2025, 14:14 Uhr · Quelle: LifePR
Der BGH hat entschieden, dass Coaching-Verträge dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterliegen. Diese wegweisende Entscheidung schützt Verbraucher vor unseriösen Anbietern.

Lahr, 15.07.2025 (lifePR) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) ein deutliches Signal gegen Online-Coaching-Abzocke gesetzt: Nach Ansicht des Gerichts unterliegen Coaching-Verträge dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – und zwar auch dann, wenn sie von Unternehmern abgeschlossen werden. Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung durch die ZFU (§ 12 FernUSG), ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Die Entscheidung betrifft vor allem hochpreisige Online-Coachings und Mentoring-Angebote, die systematisch Wissen vermitteln. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht darin einen Meilenstein für den Schutz Betroffener. Eine kostenlose Ersteinschätzung bietet der Coaching-Abzocke-Online-Check der Kanzlei.

Der Fall vor dem BGH: Hochpreis-Coaching ohne Zulassung

Der BGH hat entschieden, dass das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) auch für Unternehmen gilt. Wie lag der Fall vor dem BGH?

  • Ein Teilnehmer schloss im April 2021 einen Vertrag über ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ zum Preis von 47.600 Euro.
  • Enthalten waren Online-Videos, Live-Calls, Hausaufgaben, Fragemöglichkeiten per Mail und Einzelcoachings – ohne ZFU-Zulassung.
  • Da das Coaching nicht den Erwartungen entsprach, kündigte der Kläger und forderte die Rückzahlung der bereits gezahlten 23.800 Euro.
  • Während das LG Heilbronn (Az. 3 O 108/23) die Klage abwies, gab das OLG Stuttgart (Az. 13 U 176/23) dem Kläger Recht. Der BGH wies die Revision der Anbieterin zurück.
Kernaussagen der BGH-Entscheidung zur Coaching-Abzocke
  • Coaching-Angebote sind Fernunterricht (§ 1 Abs. 1 FernUSG):
    Wissensvermittlung bei räumlicher Trennung mit Lernerfolgskontrollen – etwa durch Hausaufgaben oder Fragemöglichkeiten.
  • Auch Unternehmer genießen Schutz (§ 2 Abs. 1 FernUSG):
    Der BGH stellt klar: Der Anwendungsbereich des FernUSG ist nicht auf Verbraucher beschränkt.
  • Verträge ohne ZFU-Zulassung sind unwirksam (§ 7 Abs. 1 FernUSG):
    Die Folge: Rückabwicklung möglich, bereits gezahlte Beträge können über § 812 BGB zurückverlangt werden.
  • Kein Wertersatz trotz Teilnahme:
    Die Anbieterin konnte den Wert der Leistung nicht nachweisen – ein Anspruch auf Bezahlung besteht nicht.
Juristische Bewertung durch den BGH

Der III. Zivilsenat formuliert deutliche Maßstäbe:

  • Der Begriff „Fernunterricht“ umfasst auch hybride und digitale Lernformate – mit Fragemöglichkeiten, aufgezeichneten Calls und Lerninhalten.
  • Die Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG schützt vor unseriösen Programmen. Bei Verstoß ist der Vertrag automatisch nichtig.
  • Unternehmer sind gleichberechtigt geschützt – eine bis dato umstrittene Rechtsfrage wurde nun höchstrichterlich geklärt.
Das Urteil stärkt die Position von Teilnehmenden und grenzt sich klar gegen intransparente Geschäftsmodelle im Coaching-Markt ab.

Was bedeutet das für Betroffene von Coaching-Abzocke?

Dr. Stoll & Sauer bewertet das Urteil als starkes Signal für alle, die sich durch überteuerte Coaching-Verträge übervorteilt fühlen. Die Entscheidung schließt eine Lücke im Verbraucherschutz – auch für Selbstständige.

Unser Rat: Lassen Sie Ihren Coaching-Vertrag jetzt rechtlich prüfen – wenn:

  • das Programm ohne ZFU-Zulassung angeboten wurde,
  • es Lerninhalte und Lernerfolgskontrollen (z. B. Fragerunden, Hausaufgaben, Feedbacks) enthielt,
  • der Anbieter trotz Widerruf, Kündigung oder Anfechtung weiter auf Zahlung besteht.
Die Ersteinschätzung übernehmen wir – kostenlos im Coaching-Abzocke-Online-Check.

Häufige Fragen zur rechtlichen Lage bei Coaching-Verträgen

  • Wie komme ich aus einem Coaching-Vertrag wieder heraus?
    Wenn keine ZFU-Zulassung vorliegt, ist der Vertrag meist nichtig (§ 7 FernUSG). Auch ein Widerruf (§ 355 BGB) ist oft noch lange möglich – etwa bei fehlender Belehrung.
  • Gilt das FernUSG auch für Selbstständige?
    Ja. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass auch Unternehmer unter das Schutzgesetz fallen (§ 2 FernUSG).
  • Muss ich weitere Raten zahlen, wenn der Vertrag nichtig ist?
    Nein. Bei Unwirksamkeit entfällt die Zahlungspflicht. Bereits gezahltes Geld kann über § 812 BGB zurückgefordert werden.
  • Was tun, wenn der Anbieter weiterhin Geld verlangt?
    Lassen Sie die Rechtslage prüfen. Häufig ist der Vertrag widerrufbar, kündbar oder nichtig. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Dr. Stoll & Sauer bietet hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung im Coaching-Abzocke-Online-Check an.

Verbraucher & Recht / Online-Coaching / Fernunterrichtsgesetz / Coaching-Abzocke / ZFU-Zulassung
[lifepr.de] · 15.07.2025 · 14:14 Uhr
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