BGH stärkt Speicherungspraxis der Schufa: Klares Signal zu Zahlungsstörungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Schufa Daten über Zahlungsstörungen nicht unverzüglich löschen muss, auch wenn die zugrunde liegende Forderung beglichen wurde. Mit diesem Urteil hat der BGH ein bestehendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und zugleich einen Präzedenzfall für Wirtschaftsauskunfteien geschaffen.
Derzeit gibt es keine gesetzlich fixierten Speicherfristen für erledigte Forderungen. Jedoch halten sich deutsche Auskunfteien an ein internes Regelwerk, das vom hessischen Datenschutzbeauftragten abgesegnet wurde. Diese Richtlinie sieht eine reguläre Speicherfrist von drei Jahren für beglichene Zahlungsstörungen vor, wobei in bestimmten Fällen bereits nach 18 Monaten gelöscht werden kann.
Der BGH wies darauf hin, dass dieses Vorgehen einen fairen Interessenausgleich zwischen Schuldnern und Gläubigern darstellt. Dennoch sollten Schuldner die Möglichkeit haben, besondere Umstände vorzubringen, die eine verkürzte Speicherfrist rechtfertigen könnten.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger Schadenersatz von der Schufa gefordert, da diese Forderungen trotz Begleichung jahrelang gespeichert hatte. Das OLG Köln hatte ursprünglich zu Gunsten des Klägers entschieden, was nun vom BGH revidiert wurde. Die Angelegenheit wurde zur erneuten Verhandlung nach Köln zurückverwiesen. Beide Parteien betonten nach der Verhandlung die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung für Speicherfristen.

