BGH: Eltern können Kinder decken, müssen aber zahlen

Karlsruhe (dpa) - Eltern kann es zugemutet werden, ihre Kinder für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen über den Familienanschluss anzuschwärzen. Wie der BGH entschieden hat, sind sie dazu zwar nicht verpflichtet. Geben sie den Namen aber nicht preis, kann das dazu führen, dass sie als Anschlussinhaber selbst für die verletzten Urheberrechte geradestehen müssen. Ein Elternpaar ist damit dazu verurteilt, mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen. Eines seiner Kinder hatte unerlaubterweise ein Musikalbum in eine Tauschbörse hochgeladen.

Prozesse / Urteile / Internet / Musik / Kriminalität / Familie / Deutschland
30.03.2017 · 16:06 Uhr
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