BGH bestätigt Urteil: Kein Platz für Nachahmer im Erzgebirge-Stil
Der juristische Marathon um einen kopierten Nussknacker, beworben mit dem Verweis auf das berühmte Erzgebirge, findet nun sein Ende. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden abgewiesen und somit die Hoffnung auf eine Revision zerschlagen. Im Mittelpunkt des Disputs stand ein kostengünstiges Importprodukt, das online mit dem Zusatz „im Erzgebirge-Stil“ vermarktet wurde.
Das Oberlandesgericht Dresden war bereits im Vorjahr zu dem Schluss gekommen, dass die Formulierung „im Erzgebirge-Stil“ eine unzulässige Ausnutzung des angesehenen Namens der echten Erzgebirgsprodukte darstelle. Diese Entscheidung veranlasste einen Online-Händler dazu, gegen das Urteil in Revision zu gehen. Mit dem klaren Beschluss des BGH ist das Urteil nun unanfechtbar.
„Das Oberlandesgericht Dresden und schließlich auch der Bundesgerichtshof haben nochmals klargestellt: Wenn Erzgebirge draufsteht, dann muss auch zu 100 Prozent Erzgebirge drin sein – ohne Ausnahme“, hob Frederic Günther, Vertreter des Verbands Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller, hervor. Dieses Urteil schaffe eine klare Verteidigungslinie für zukünftige Fälle.

