Berechnung der Abfindung

17. Februar 2021, 08:52 Uhr · Quelle: klamm.de
Berechnung der Abfindung
Foto: pixabay / CC0 Creative Commons

Die Berechnung der Abfindung ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer enorm wichtig. Auf der einen Seite versucht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen Abschied sozusagen zu versüßen, indem er ihm ein finanzielles Angebot unterbreitet. Dafür wird dann aber bei Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis endgültig beendet. Auf der anderen Seite hofft der Arbeitnehmer eine besonders hohe Abfindung zu erhalten, die ihm zumindest die kurzfristige und mittelfristige Zukunft finanziell erleichtert.

Worauf sollten Arbeitnehmer achten?

Wenn ein Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, bei dem es keinen Sozialplan gibt, wird oft keine Abfindung angeboten. Falls es doch einen Sozialplan gibt, was eher bei größeren Unternehmen der Fall ist, wird eine Abfindung angeboten. Die Beurteilung der Abfindung ist abhängig von vier Faktoren:

  • Stärke des Kündigungsschutzes
  • Dringlichkeit der Kündigung für den Arbeitgeber
  • Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers
  • Höhe des Gehaltes

Kündigungsschutz

Die Stärke des Kündigungsschutzes bemisst sich zum Beispiel danach, ob es einen Betriebsrat gibt oder ob der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz, zum Beispiel durch eine Schwerbehinderung oder Schwangerschaft, hat. Grob gesagt, ist der Kündigungsschutz schwächer, wenn es ein Betrieb ohne Betriebsrat ist, die Arbeitnehmerin nicht schwanger ist und wenn keine Schwerbehinderung vorliegt.

Dringlichkeit

Die Dringlichkeit der Kündigung ist umso größer, wenn ein Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten eine Umstellung der Produktionsverfahren vornimmt. Zum Beispiel: Ein Zulieferbetrieb innerhalb des Automobilsektors verkleinert innerhalb des nächsten Jahres seine Produktionsstätten, um 50% und muss in Zuge dessen einige Mitarbeiter entlassen. Bis die Umstellung anläuft und erste Umstellungen erfolgt sind, wird es noch etwas dauern. Das heißt, dass die Kündigung nicht besonders dringend ist.

Dauer der Beschäftigung entscheidend

Bei der Dauer der Beschäftigung handelt es sich natürlich um die Länge der Zeit, die ein Arbeitnehmer in einem Betrieb gearbeitet hat. Sollte er länger als sechs Monate in einem Betrieb gearbeitet haben und dort mehr als zehn Beschäftigte tätig sein, greift der Kündigungsschutz. In diesem Fall ist von Arbeitnehmerseite abzuwägen, ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist oder ob der Arbeitgeber versucht den Arbeitnehmer durch die Abfindung los zu werden. Eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist hier zu empfehlen.

Und das Gehalt?

Bei der Höhe des Gehaltes handelt es sich in der Regel um das Bruttoentgelt. Allerdings stimmen dieser Regel nicht alle Arbeitgeber zu. Einige Arbeitgeber sind der Meinung, dass man nur das halbe Bruttoentgelt oder sogar nur ein Viertel des Bruttoentgelts betrachten sollte.

Faustformel zur Berechnung der Abfindung

Es gibt eine Faustformel, die zur Berechnung der Abfindung genutzt wird. Diese Faustformel lautet:

Halbes bis ganzes Bruttomonatsgehalt * Anzahl Jahre der Beschäftigung = Höhe der Abfindung

Wann geht es bei der Berechnung der Abfindung um die berufliche Zukunft?

In der eben vorgestellten Formel ging es um die berufliche Vergangenheit des Arbeitnehmers. Bei älteren Arbeitnehmern geht es aber eher um die Zukunft bzw. die Zeit bis zur Rente. Mit solchen Fällen haben sich bereits viele Gerichte befasst, auch der Europäische Gerichtshof.

Wer hilft bei Fragen?

Sollten Sie Zweifel haben, ob die Höhe der vorgeschlagenen Abfindung in Ordnung ist, wird Ihnen empfohlen einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Dieser kann Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen geben.

Finanzen / Abfindung
17.02.2021 · 08:52 Uhr
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