Alternative Heilmethode nur mit Attest absetzbar
19. Juni 2009, 06:55 Uhr · Quelle: dpa
Kassel (dpa) - Die Kosten für alternativen Heilmethoden sind nicht ohne weiteres von der Steuer absetzbar. Das hat das Hessische Finanzgericht in Kassel entschieden. Nach Auffassung des Gerichts kommt die Anerkennung als steuerlich relevante «außergewöhnliche Belastung» nur in Frage, wenn die Behandlungsbedürftigkeit mit einem amtsärztlichen Attest nachgewiesen wird. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Steuerzahlerin ab.

