21.500 € in Lebensversicherung eingezahlt und nur 9.000 € zurückerhalten
So tricksen Versicherer mit Rückkaufswerten

(lifepr) Zug, 17.04.2015 - Im Dezember 2013 entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Großteil der zwischen 1994 und 2007 geschlossenen Lebensversicherungsverträge gegen europäische Verbraucherschutzrichtlinien verstößt und demnach schwebend unwirksam sind. Der Bundesgerichtshof bekräftigte diese Entscheidung im vergangenen Jahr und urteilte, dass Besitzer von Lebensversicherungen der genannten Zeitspanne unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Jahren noch von ihren Verträgen zurücktreten und diese vollständig rückabwickeln können.

Nahezu 70 % aller Lebensversicherungsverträge können widerrufen werden

Das Verbraucherschutzprojekt LV-Doktor, das sich für die Rechte von Lebensversicherungskunden stark macht und mit seinem Anwaltsnetzwerk die höchstrichterlichen Entscheidungen vor EuGH und BGH erstritten hat, geht davon aus, dass nahezu 70 % aller Verträge der genannten Zeitspanne komplett rückabgewickelt werden können. "Doch obwohl betroffenen Kunden in diesem Fall die Rückerstattung sämtlicher einbezahlter Beiträge nebst Zinsen zusteht, versuchen die Versicherer, Gelder zurückzuhalten, wo es nur geht.", meint der Sprecher des Projektes, Jens Heidenreich. Den Grund dafür sieht er in den millionenschweren Forderungen, die aufgrund der Urteile auf die Versicherer zukommen könnten - selbst dann, wenn nur ein Bruchteil der Betroffenen tatsächlich von seinen Verträgen zurücktreten und sämtliche Gelder einfordern würde. Immerhin wurde die Mehrzahl der entsprechenden Verträge über Jahrzehnte bedient und wurden Zehntausende Euro innerhalb dieser angelegt.

Nach Heidenreichs Meinung versuchen die Assekuranzen deshalb, ihre ehemaligen Kunden erst einmal mit niedrigen Summen abzuspeisen und hoffen dabei auf mangelnde Gegenwehr der Verbraucher. Dass dies Kunden im schlimmsten Fall mehr als die Hälfte ihres Geldes kosten kann, zeigt ein von dem Verbraucherschutzprojekt betreuter Kundenfall.

Versicherer zahlt nach 16 Jahren Beitragszahlung nur 9.000 € Rückkaufswert

Im Jahr 1996 schloss Denis L. aus Hannover eine Lebensversicherung ab, in die er die folgenden 16 Jahre insgesamt 21.500 € einzahlte. Als er sich 2012 entschloss, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, zahlte ihm die Versicherungsgesellschaft einen mikroskopischen Rückkaufswert von 9.000 €. Warum die Versicherung geschlagene 12.500 € kurzerhand einbehielt, fragte sich nicht nur Denis L., sondern auch die Netzwerkanwälte von LV-Doktor, die der Kunde im Folgenden mit der Nachprüfung seines Vertrages betraute. Das Team des Verbraucherschutzprojektes stellte bei Prüfung der Vertragsunterlagen fest, dass die Versicherung nicht nur den Mindestrückkaufswert falsch berechnet hatte, sondern alle Voraussetzungen für einen Widerruf auf Basis der Urteile vom Europäischen Gerichtshof und Bundesgerichtshof erfüllte. Vor dem Landgericht Hannover unterstützten sie den ehemaligen Versicherungsnehmer deshalb dabei, sein Recht auf unbegrenzten Widerruf durchzusetzen.

Dem Kunden entstand dadurch ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 17.300 €. Genau diese Summe muss die Versicherung ihrem ehemaligen Kunden nämlich nun zusätzlich zum bereits abgegoltenen Rückkaufswert in Höhe von 9.000 € auszahlen. Denis L. erhält damit insgesamt 26.300 € aus einem Vertrag.

Nur ein Experte verhindert finanzielle Verluste und kann Widerruf erfolgreich durchsetzen

Hätte der Kunde seinen Vertrag nicht durch Experten prüfen und die dadurch festgestellten Ansprüche gleichsam durch diese durchsetzen lassen, wäre ihm ein finanzieller Verlust in Höhe von 17.300 € entstanden. Des Weiteren hätte der Betroffene nicht binnen kürzester Zeit über die umfängliche Rückerstattung verfügen können. Denn ein Erfolg in diesem Umfang bereits in erster Instanz ist für Laien oder unzureichend spezialisierte Experten unmöglich.

Das Verbraucherschutzprojekt LV-Doktor rät deshalb, unbedingt einen Experten im Bereich der Anfechtung und Rückabwicklung von Lebensversicherungen aufzusuchen und mit der Betreuung und Verwertung des eigenen Vertrages zu betrauen.
Finanzen & Versicherungen
[lifepr.de] · 17.04.2015 · 10:37 Uhr
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