Steuer Steuerfragen-Thread

Danke für den Link, dort war ja folgendes Beispiel:

Eine Werbeagentur aus Deutschland entwickelt eine Werbekampagne für Produkte einer französischen Firma mit Sitz in Paris. Diese Dienstleistung ist in Konsequenz des §3a Abs. 4 UStG in Verbindung mit §3a Abs. 3 UStG nicht in Deutschland, sondern in Frankreich steuerbar.

Also könnte man es im Gegenzug ja auch so sehen:

Ich habe meine Firma mit Sitz in England und schalte auf meiner Homepage Werbung für Sponsoren mit Sitz in Deutschland. Dann müsste ich also in Deutschland versteuern.

Die Frage ist nun aber, ob das die Englischen Gesetze auch so sehen. Weil das hier ist ja das deutsche UStG. Vllt. gibt es in England ja schon wieder ganz andere Regelungen, und da meine Firma ja in England angemeldet wäre, würden für mich ja dann diese Gesetze gelten.

Aber ich glaube das ist zu viel fürs Forum, und das sollte ich mal mit einem Steuerberater klären. :-?
 
Aber ich glaube das ist zu viel fürs Forum, und das sollte ich mal mit einem Steuerberater klären. :-?
Rüschtüsch. Das ist letztlich immer der einzige Hinweis den man geben kann. Insbesondere weil ich zu bedenken geben muss, dass es seit Jahresbeginn eine neue Logik beim Ort der sonstigen Leistungen (§3a) gibt. Es macht jetzt sogar einen Unterschied bezüglich der Gültigkeit mancher Gesetzesabschnitte (z.B. die Katalogleistungen), ob man B2B oder B2C-Umsätze (an Unternehmer oder Nicht-Unternehmer) hat. Daher wäre ich äußerst vorsichtig mit Netzinformationen über steuerliche Themen, da die meiner Erfahrung nach oftmals alte Rechtstände abbilden.

Außerdem gebe ich zu bedenken, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung damit keine "Auswanderung" erreicht ist (man das UStG oder die AO in DE also vergessen könnte) und man für die Verlagerung auch keine Ltd. mit englischem Recht bräuchte.

Daher dürfte die Idee mit dem Steuerberater goldrichtig sein.

Ach und noch was mathematisches: Mal angenommen die USt steigt wirklich auf 25% und die Endpreise werden nicht angepasst, dann sinkt der Nettoumsatz "nur" um 4,8% (1-119/125) bzw. im Vergleich zum Beispiel England "nur" um 6% (1-117,5/125).
 
Okay, danke. Ich habe auch nochmal eine Frage.
Für den Anhang KAP (Kapitalerträge, falls ich die Abkürzung grad falsch im Kopf habe) muss ich einen Beleg hinzufügen. Geht das irgendwie mit Elster oder muss ich den Beleg dann per Post nachschicken? Ich hab nirgendwo etwas gefunden, wo ich den einscannen und anhängen kann.
Bei dem Anhang G ist es ähnlich. Da muss ich die EÜR ja anhängen, aber wie geht das? Oder sende ich beides einfach getrennt ab?
 
Belege musst Du per Post mitschicken (Kopie machen!).

Die EÜR ist eine Anlage, diese einfach ausfüllen und mitschicken, wenn der Umsatz über 17.500€ lag.

Ich habe auch noch eine Frage:
Ich habe im letzten Jahr zu meinem Gewerbe auch noch eine GbR mit einem Freund eröffnet, reicht für die GbR die gesonderte einheitliche Feststellung + die EÜR und wir beide tragen den Gewinn (Verlust...) in die Anlage G unter Zeile 8 ein?
Oder muss man für eine GbR noch eine eigene Steuererklärung machen? Nein, oder?

Noch eine Frage:
Bei meiner Umsatzsteuerjahresklärung kommt bei meinem Programm nach Übernahme der Daten aus der Gewinnermittlung und den anderen Umsatzsteuervoranmeldungen heraus:
Noch an die Finanzkasse zu entrichten: circa 2000€.
Wie kann das sein, ich sollte doch normalerweise alles schon durch die Umsatzsteuervoranmeldungen gezahlt haben. Habe ich vergessen was einzugeben? Denn normalerweise müsste da doch 0€ rauskommen oder? (ist meine erst UstJahreserklärung...)
Danke im Voraus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Belege musst Du per Post mitschicken (Kopie machen!).
Bei Elster kann man die Steuererklärungen ja online übermitteln. Muss ich wegen dem Beleg dann alles drucken und per Post verschicken oder kann ich den Beleg einzeln verschicken und schreib nur kurz, dass das für mich ist?

Die EÜR ist eine Anlage, diese einfach ausfüllen und mitschicken, wenn der Umsatz über 17.500€ lag.
Also muss ich das eigentlich gar nicht machen, wenn der Umsatz unter 17.500€ lag? Der lag sogar sehr weit drunter :mrgreen:
 
Bei Elster kann man die Steuererklärungen ja online übermitteln. Muss ich wegen dem Beleg dann alles drucken und per Post verschicken oder kann ich den Beleg einzeln verschicken und schreib nur kurz, dass das für mich ist?

Du musst eh was hinschicken, nämlich den unterschriebenen kurzen Ausdruck von ELSTER, da kannst Deine Belege direkt mitpacken.

Also muss ich das eigentlich gar nicht machen, wenn der Umsatz unter 17.500€ lag? Der lag sogar sehr weit drunter :mrgreen:
Ja brauchst Du nicht, leg einfach eine einfache Überschussrechnung bei, also einnahmen, ausgaben fertig.
 
Okay danke :) Sry für die dummen antworten, ist meine erste Steuererklärung :ugly:
Hatte zwar vorher einiges gelesen, aber in der Praxis fallen einem dann doch viele Fragen ein.
 
Kein Thema, ist jetzt auch erst meine 3. Steuererklärung, aber man lernt dazu und ich bin auch froh, wenn der ein oder andere mir ne Frage beantworten kann..
Ist halt ein Steuerdschungel...
 
Ich habe auch noch eine Frage:
Ich habe im letzten Jahr zu meinem Gewerbe auch noch eine GbR mit einem Freund eröffnet, reicht für die GbR die gesonderte einheitliche Feststellung + die EÜR und wir beide tragen den Gewinn (Verlust...) in die Anlage G unter Zeile 8 ein?
Oder muss man für eine GbR noch eine eigene Steuererklärung machen? Nein, oder?

Die gesonderte und einheitliche Feststellung ist die Steuererklärung der GbR. Daraus ergibt sich, was jeder in die Anlage G als Gewinn übernehmen muss. Evtl. muss die GbR noch eine eigene Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung abgeben.

Noch eine Frage:
Bei meiner Umsatzsteuerjahresklärung kommt bei meinem Programm nach Übernahme der Daten aus der Gewinnermittlung und den anderen Umsatzsteuervoranmeldungen heraus:
Noch an die Finanzkasse zu entrichten: circa 2000€.
Wie kann das sein, ich sollte doch normalerweise alles schon durch die Umsatzsteuervoranmeldungen gezahlt haben. Habe ich vergessen was einzugeben? Denn normalerweise müsste da doch 0€ rauskommen oder? (ist meine erst UstJahreserklärung...)
Danke im Voraus.

Bitte Zeile 108 auf Seite 4 der USt-Erklärung prüfen, ob alle Beträge der USt-Voranmeldungen drin sind. Da wird oft vergessen, dass im Folgejahr (2010) auch noch USt-Voranmeldungen für das Vorjahr (2009) bezahlt wurden.
 
Ich verkaufe eine Internetseite an eine Ltd. in Irland. Der Käufer hat mir nun folgendes geschrieben:

wir wuerden das durch unsere Firma (**** Ltd) kaufen die in Ireland registriert ist, also 0% MwSt.

Wie darf ich das mit den 0% MwSt. verstehen? Ich muss doch trotzdem eine Rechnung mit 19% MwSt ausstellen, oder nicht? :think:
 
Ich verkaufe eine Internetseite an eine Ltd. in Irland. Der Käufer hat mir nun folgendes geschrieben:

Wie darf ich das mit den 0% MwSt. verstehen? Ich muss doch trotzdem eine Rechnung mit 19% MwSt ausstellen, oder nicht? :think:

Ist es nicht so, dass man Waren, die in Deutschland gekauft hat mit dem hier gültigen Steuersatz versteuern muss und dann vom Zoll eine Erstattung bekommt? :think:
 
Das mit zoll wusste ich nicht, aber habe bislang immer, wenn ich ins Ausland verkauft habe eine Rechnung mit 19% ausgestellt.
 
Eine Internetseite ist m.E. keine gegenständliche Ware, die geliefert wird, sondern die Erbringung einer sonstigen Leistung.

Meine Lösung wäre: Die sonstige Leistung wird am Ort des empfangenen Unternehmens, hier also in Irland erbracht, § 3a Abs. 2 UStG, damit nicht in Deutschland steuerbar, sondern in Irland. In Irland geht die Steuerschuld auf den Leistungsempänger über. Also kein Ausweis von Umsatzsteuer, statt dessen ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld.
 
Irland ist EU.

Daher können Geschäfte zwischen DE/IRE ohne Ust. stattfinden. Auf die netto-Rechnung/Gutschrift müssen dann nur die jeweiligen USt.-ID-Nummern drauf.

Ist im Prinzip wurscht. Wenn Du die Ust. (zusätzlich) zahlst, dann kannst Du Dir die ja per Vorsteuer wiederholen bzw. wenn Du sie zusätzlich bekommst, dann musst Du sie halt abführen. Sollte auf alle Fälle nur ein durchlaufender Posten sein -- wenn jeder Beteiligte alles richtig macht. ;)
 
Danke Luke so hat mir der Käufer das nun auch nochmal erklärt. :D Werde es dann so machen.
 
Irland ist EU.

Daher können Geschäfte zwischen DE/IRE ohne Ust. stattfinden. Auf die netto-Rechnung/Gutschrift müssen dann nur die jeweiligen USt.-ID-Nummern drauf.

Sorry, können ist nicht richtig, das ist ein Muss, jedenfalls laut deutschem UStG. Der Hinweis mit den USt.-ID-Nummern ist richtig, da dies der Nachweis ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Diese ID-Nummer muss qualifiziert vom BZSt.de bestätigt werden, um ganz sicher zu sein.

Ist im Prinzip wurscht. Wenn Du die Ust. (zusätzlich) zahlst, dann kannst Du Dir die ja per Vorsteuer wiederholen bzw. wenn Du sie zusätzlich bekommst, dann musst Du sie halt abführen. Sollte auf alle Fälle nur ein durchlaufender Posten sein -- wenn jeder Beteiligte alles richtig macht. ;)

Nein, wenn USt falsch ausgewiesen wurde, kann man die gezahlte Vorsteuer im Vergütungsverfahren auch nicht erstatten lassen.
 
[...]können Geschäfte zwischen DE/IRE ohne Ust. stattfinden.[...]
Das ist definitiv falsch. Im UStG gibt es nahezu kein können, sondern i.a.R. ein müssen. Irgendwo befindet sich der Ort der Leistung/Lieferung (ggf. abhängig von der Art des Leistungsempfänger (Privat/Unternehmer)) und dort muss dann (ggf. über Reverse-Charge) versteuert werden.
 
Also meine Steuerprüfer haben das letzte Mal weder gemeckert bei EU-netto-Rechnungen mit Ust-ID-Nr (korrekte Variante), noch bei "normalen" Rechnungen innerhalb der EU. Da hieß es dann nur "bitte nächstes Mal nach Möglichkeit ohne Ust und mit Ust-ID-Nr machen". Aber das klang nicht nach "unbedingt notwendig". Oder hat dann die Gegenseite in diesem Fall das Problem?
 
Du solltest auf jeder Rechnung deine UStIDNr angeben. Egal ob Inland, EU oder Drittland. Letzteres auch um es ansonsten nicht zu vergessen ;)

Und bei der Ortsbestimmung von Leistungen gibt es einige Details, die das Ergebnis ganz schnell umkehren können. Die größten Variablen sind die Art der Leistung und die Art des Leistungsempfängers. In nahezu jeder Konstellation gibt es einen anderen Lösungsweg. Auch wenn die Lösungswege i.d.R. auf die Varianten hier (beim Leistungserbringer) oder dort (beim Leistungsempfänger) hinauslaufen, gibt es dabei keine bloßen Wahlmöglichkeiten zwischen hier und dort.
 
Hallo,

zum Thema Leistungsempfänger fällt mir eben eine kleine Frage aufgrund im Raum stehender Diskussionen ein.

Ist der Leistungsempfänger ein Kleinunternehmer, also ohne Vorsteuerabzug, ist dieser doch einer Privatperson gleichzusetzen? Der Leistungsort ist demzufolge die Betriebsstätte des Leistungserbringers.
Sowohl im Inland als auch innerhalb der EU hat der Kleinunternehmer die USt an den leistenden Unternehmer zu zahlen?

Ich frage deshalb, da ich in letzter Zeit permanent auf taube Ohren stoße, wenn zB ein Werbenetzwerk eines Kleinunternehmers nur Netto zahlen will, weil er seiner Meinung nach von der Steuer befreit ist.


lg Andi