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Jop, eine Leistung wurde erbracht ... also leider kein (steuerfreier) Glücksspielgewinn ...Die große Frage ist, ob du eine Leistung erbracht hast. Ein reines Gewinnspiel hieße ja, dass du ein Los kaufst (oder geschenkt bekommst) und damit dann ein Preisgeld erhälst.
Genau so ist es!Bei einem Wettbewerb könnte es dann eher so sein, dass man zwar für seine Leistung auch nichts bekommen könnte, oder eben zu denjenigen gehört die etwas dafür bekommen. Und mit Leistung meine ich nicht am schnellsten rennen oder sowas, sondern wenn z.B. Fotos oder Computerprogramme oder ähnliches erstellt wird, das der Veranstalter dann ggf. auch vermarkten kann.
§22 3) klingt für mich plausibel, dankeUnd damit fliegen (schon mangels Regelmäßigkeit oder Beschäftigungsvertrag) alle "normalen" Einkunftsarten raus und es müsste irgendwo in den §22. Dort sähe für mich die Nr. 3 am treffensten aus. Aber letztlich ist das auch nur eine Bauchentscheidung.

Zeile 7 halte ich auch für gut. Nur aufpassen, die rechte Spalte ist für die Ehefrau, daher wird sicher der Fehler kommen. Versuche es mal in der linke Spalte.

Ich frage mich aber gerade, ob ich auch eine normale Einkommenssteuererklärung abgeben muss, oder ob die EÜR reicht?
Hatte es als die Diskussion mit 25% MwSt anfing mal durchgerechnet. Wenn die Erhöhung wirklich käme, hätte man in England mit 17,5% MwSt ganze 7,5% weniger "Ausgaben" bzw. mehr Gewinn. Die Ersparnis wäre bei mir deutlich höher, als die Folgekosten einer Limited.
Bei den im folgenden aufgelisteten Leistungen, ist der Ort der Umsatzbesteuerung jeweils dort, wo der unternehmerische Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, vgl. §3a Abs. 4 UStG:
die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (Softwareupdates, Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen, Bereitstellung von Datenbanken (Film/Bilder/Musik/Fernunterricht) etc.)