Aus der BFH-Rechtssprechung (z.B. Urteil vom 16.11.2005, BStBl. II 2006 S. 410) und dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009, Seite 9, Textziffer 23, geht hervor, dass auch ein elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden kann.
Nur muss dann ausgeschlossen sein, dass das elektronisch geführte Fahrtenbuch nachträglich geändert werden kann oder zumindest diese Änderungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Nur muss dann ausgeschlossen sein, dass das elektronisch geführte Fahrtenbuch nachträglich geändert werden kann oder zumindest diese Änderungen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
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