Steuer Steuerfragen-Thread

Mir leuchtet trotzdem noch nicht ein, warum vom Bemessungsentgelt erst Steuer und Soli abgezogen werden um das Leistungsentgelt zu berechnen und danach behaupten, ALG würde steuerfrei ausgezahlt werden... :evil:
 
Das hattest du ja schon richtig festgestellt:
[...] edit: Moment, werden Steuer und Soli nur abgezogen um zu sehen, was ich davor Netto bekommen habe, um davon dann die 60% zu errechnen? [...]
Da Arbeitslosengeld steuerfrei ist, können diese Abzüge nur zu Berechnungszwecken vorgenommen worden sein. Wenn von deinem Arbeitslosengeld tatsächlich Lohnsteuer und Soli abgeführt worden wäre, dann hätte dir das Arbeitsamt dies auf deiner Lohnsteuerkarte eingetragen und mit Ablauf des Veranlagungszeitraums eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen müssen.
 
Für die Berechnung wird ja quasi eine Jahres-Brutto/Netto-Abrechnung erstellt. Also die Summe der gesamten Bruttobezüge des letzten Jahres abzüglich der üblichen Abgaben, wobei die SV mit 21% pauschaliert wird (könnte ja zwischendurch mal ein Krankenkassenwechsel stattgefunden haben; ändert sich hier eigentlich was mit einheitlichem Satz?) und LSt/Soli nach entsprechend üblicher Berechnung.
Von diesem fiktiven Netto bekommst du dann die entsprechenden Prozente (60%/67%) ausbezahlt, welche dann steuerfrei und progressionsvorbehalten sind.

Man könnte rein theoretisch auch den Durchschnitt der letzten 12 Nettobeträge heranziehen, aber das gäbe dann wieder Probleme wenn es um die Berücksichtigung von Beitragsbemessungsgrenzen geht. Daher dieser Umweg über die fiktive Abrechnung.
 
Mal eine simple Frage in die Runde.

Meine Fondgesellschaft schafft es wie jedes Jahr nicht, die VWL-Bescheinung vor Ende März bzw. Anfang April [!!!] zu versenden.
Da ich meine Steuererklärung soweit fertig habe müsste ich nun bis zum Eintreffen dieses dämlichen Dokuments warten.

Weiss jemand, ob diese VWL-Bestätigung zwingend erforderlich ist (wenn man die 480 Euro ansetzen will)? Der Vertrag läuft schon 3 Jahre und bisher hab ich dem FA immer diese Bescheinigung mitgeschickt.
Einen Anspruch auf staatliche Förderung habe ich nicht.
 
Rein rechtlich sind das zwei vollkommen unterschiedliche Dinge. Einkommensteuererklärung kann bzw muss abgegeben werden und Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist immer nur optional zu machen, denn das kostet den Staat ja immer nur Geld. Ganz oben auf der ersten Seite des Mantelbogens gibt es übrigens ein kleines Feld, mit dem man den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage auslösen kann. Denn auch wenn es unterschiedliche Dinge sind, werden die selben Formulare verwendet. I.d.R natürlich auch zu selben Zeit, weil man sonst ggf. die zweite Sache vergessen könnte.
Wenn man aber eh keinen Anspruch darauf hat - z.B. weil man die Einkommensgrenzen überschritten hat - dann hat die ganze Sache auch keinen Einfluss und würde die Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht mal organisatorisch verzögern.

Übrigens könnte diese Unterscheidung zukünftig noch relevanter werden, da die Frist für eine Antragsveranlagung (zum Glück) auf 4 Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes verlängert wurde, die Frist zum Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage aber bei 2 Jahren geblieben ist. Somit wird es vermehrt Fälle geben, die nur das eine bekommen (ESt-Erstattung; warum sollte man sonst eine Antragsveranlagung machen?).
 
Ich habe ja vor etwa einem Jahr mein Kleingewerbe angemeldet (ohne diesen Umsatzsteuer-Krams, zahle also nix und weise keine MwSt aus) ... damals hab ich im Fragebogen extra ausgefüllt, dass ich trotzdem eine UstID will - nur habe ich die nie bekommen :(

Wie ist denn das, im Impressum einer Webseite (die Teil des Gewerbes ist) muss ich doch irgendeine Angabe machen ... die Steuernummer ansich ist ja nicht empfohlen und eine UstID habe ich nicht bekommen.
Was jetzt? Muss ich eine der Nummern angeben?
(ich habe fast noch keine professionelle HP gesehen, die das nicht hatte - aber ich weiß ja nicht, was für ein Gewerbe dahintersteht)

Sofern ich wirklich eine brauche, muss ich da wohl nochmal anrufen resp. hinschreiben.


Ls, flo
PS: Ich dachte, ich hätte das schonmal gefragt, aber Computer sagt nein...
 
Ich habe ja vor etwa einem Jahr mein Kleingewerbe angemeldet (ohne diesen Umsatzsteuer-Krams, zahle also nix und weise keine MwSt aus) ... damals hab ich im Fragebogen extra ausgefüllt, dass ich trotzdem eine UstID will - nur habe ich die nie bekommen :(

Wie ist denn das, im Impressum einer Webseite (die Teil des Gewerbes ist) muss ich doch irgendeine Angabe machen ... die Steuernummer ansich ist ja nicht empfohlen und eine UstID habe ich nicht bekommen.
Was jetzt? Muss ich eine der Nummern angeben?
(ich habe fast noch keine professionelle HP gesehen, die das nicht hatte - aber ich weiß ja nicht, was für ein Gewerbe dahintersteht)

Sofern ich wirklich eine brauche, muss ich da wohl nochmal anrufen resp. hinschreiben.


Ls, flo
PS: Ich dachte, ich hätte das schonmal gefragt, aber Computer sagt nein...

UstID ist nur von nöten wenn Du viele Auslandsgeschäfte betreibst ich glaub zu meinen die Umsatzsteuernummer brauchst du nicht im Imressum anzugeben! Ich habs bei mir drin wirkt einfach seriöser! Aber auf der Rechnung macht sich das sicherlich nicht schlecht vor allem mit dem Hinweis Befreiung laut § blabla bla!
 
[...] damals hab ich im Fragebogen extra ausgefüllt, dass ich trotzdem eine UstID will - nur habe ich die nie bekommen [...]
Nach § 27a (1) S. 2 UStG bekommst du als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur dann, wenn du sie auch für innergemeinschaftliche Umsätze benötigst. Und da dieser Tatbestand bei dir scheinbar nicht vorliegt, hast du keine bekommen (nur eine Vermutung).

[...] Wie ist denn das, im Impressum einer Webseite (die Teil des Gewerbes ist) muss ich doch irgendeine Angabe machen ... die Steuernummer ansich ist ja nicht empfohlen und eine UstID habe ich nicht bekommen. [...]
Stimmt, in einer Rechnung muss zwar nach § 14 (4) Nr. 2 UStG die Steuernummer (oder eben die USt-ID) zwingend angegeben werden, aber auf einer Internetseite würde ich auch nicht meine Steuernummer veröffentlichen. Ich kenne mich im Internetrecht nicht aus, aber nach § 5 (1) Nr. 6 Telemediengesetz (TMG), welches die Pflichtangaben eines Impressums regelt, ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur dann Pflicht, wenn du auch eine hast. Von der Angabe der Steuernummer steht dort nichts.
 
Richtig. Nix StNr, nur soweit vorhanden die UStIDNr bzw. wenn sie dann mal kommen sollte die Wirtschafts-IDNr.

Wobei ich mich gerade gesetzestextlich frage, ob man dann zwischen diesen eine Oder- oder eine Und-Verknüpfung hat:
§5 TMG schrieb:
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
Ich würde mal interpretieren, dass man dann beide hinschreiben müsste, wobei letztere ja dann die bisherige Steuernummer ablösen würde und somit doch in anderer Gestalt ins Impressum käme.
 
Sehe ich anders, dann würde da meines Erachtens stehen:

"die Angabe dieser Nummern"

oder?
 
Das würde aber bedeuten können, dass man (nur dann) beide angeben muss, wenn man beide bekommen hat?!

Die Einzahl bedeutet m.E. dass man nur eine angeben muss (aber mehrere kann), wenn man beide bekommen hat. Allerdings könnte es eben auch Wirkung auf beide Elemente jeweils in der Einzahl haben (wenn man das hat muss man es und/oder wenn man jedes hat muss man es).
 
Und warum nicht die Steuernummer im Impressum angeben?

Was kann im schlimmsten Fall passieren? Dass jemand meine Steuern für mich zahlt? :biggrin:
 
Erlangung von Auskünften
Erteilung falscher Erklärungen
Idenditätsdiebstahl

Im schlimmsten Fall hast du einen blöderweise bestandskräftig gewordenen Bescheid über 10 Mio € an der Backe und oder ein Strafverfahren wegen angeblicher Beihilfe zum Vorsteuermissbrauch o.ä.
 
Krankheitskosten

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen kann man ja Krankheitskosten (Arztbesuche, Zuzahlung Medikamente etc.) geltend machen.

Meine Frage jetzt: Kann man auch Belege von weiter zurückliegenden Jahren einreichen?

Meine Eltern haben vor ein paar Jahren mal einen "ablehnenden" Bescheid bezüglich der "außergewöhnlichen Belastungen" bekommen, weil die zumutbare Grenze noch nicht erreicht war. Mir ist so, als wenn das Finanzamt damals geschrieben hat, dass man die Belege trotzdem aufheben sollte und später noch geltend machen kann, wenn sich mehr angesammelt hat.

Ist diesem jetzt auch wirklich so? Wir haben nämlich jetzt noch Belege gefunden, die aus dem Jahre 2006 sind.
 
Ganz einfache Antwort: Es kommt drauf an :D

Solange der Bescheid noch "offen" ist, ist eine Nachreichung nicht unmöglich. So könnte der Bescheid z.B. unter § 164 AO ergangen sein oder einzelne Vermerke nach § 165 AO haben. Entsprechende Details würden sich dann aus den Erläuterungen des Bescheids ergeben.
 
Noch eine Frage zur korrekten Buchführung als Kleinunternehmer.

Es gilt ja das Zufluss- und Abflussprinzip, wichtig ist also vor allem der Zahlungsverkehr.

Wie stehts da mit Paypal?
Gilt das Geld als eingenommen im Sinne der EÜR, wenn es auf meinem Paypalkonto ist, oder wenn ich es von Paypal hab auszahlen lassen und es mein Girokonto erreicht?
 
Sobald es auf deinem PayPal-Konto ist, sonst könnte man doch theoretisch nur über PP handeln und müsste es gar nicht bei der EÜR angeben :think:, hab zwar keine Quelle dafür aber bin mir zu 99% sicher, ich selbst mache es zumindest so. Gerne lasse ich mich eines anderen belehren.

Mal was anders was nicht 100% zum Thema steuern passt:
Hat jemand von euch schon Erfahrungen, mit der (neuen) UG haftungsbeschränkt, vorallem im Bezug auf Folgekosten, Gründungskosten, Vor- und Nachteile gegenüber der englischen Ltd.
 
Paypal ist ja auch [nur] eine Bank .. macht also keinen Unterschied. Wäre wie die Frage "muss ich meine Einnahmen erst angeben, wenn ich das Geld aus dem Geldautomaten hole?" :ugly: