Steuer Steuerfragen-Thread

So, beschränken wir die Diskussion mal etwas auf den ersten strittigen Punkt, durch den scheinbar alles ausgelöst wird. Der obige Punkt 3.

Ich bleibe bei der Meinung, dass auch sinngemäß "immer" im Satz 4 stehen könnte. Verzichtet jemand auf die Kleinunternehmerregelung, dann verzichtet er auf den kompletten Absatz 1
§19(2)S.1 schrieb:
Der Unternehmer kann dem Finanzamt [..] erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 [der aus den Sätzen 1-4 besteht!] verzichtet.
Wenn jemand auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, dann existiert für ihn der Absatz 1 quasi gar nicht mehr und somit könnte auch im Absatz 1 Satz 4 ein "immer" stehen.

Was auch immer im Absatz 1 steht, kann sich also nur auf die Situation beziehen, in der man nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, man also weiterhin Kleinunternehmer ist/bleibt.

Und nun wird innerhalb dieses Absatzes 1 noch einmal eine Fallunterscheidung gemacht, nämlich durch die Formulierung "In den Fällen des Satzes 1". Es muss somit noch Fälle geben, die sich zwar im Absatz 1 abspielen (also nicht verzichtet wurde), aber eben nicht in dessen Satz 1. Und das können nur die Fälle sein, bei denen der Satz 3 greift, weil dieser den Satz 1 aushebelt.
 
[...] Ach und Jacky, bei der Frage nach der Verwendung für den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze kommt es eben nicht mehr auf den einen Umsatz an (Werbebuchung), sondern was man als Unternehmer sonst so macht. Ist man z.B. Arzt führt man (nahezu ausschließlich) umstatzsteuerfreie Leistungen aus und hat damit auch keine Möglichkeit Vorsteuer aus erhaltenen Lieferungen und Leistungen zu ziehen.
Oh ja, da stand ich aber mächtig auf dem Schlauch. Habe mich so auf diesen einen steuerpflichtigen Umsatz versteift, dass ich den globalen Überblick verloren haben. :oops: Das ist natürlich richtig, wenn er überwiegend steuerfreie Umsätze ausführt, dann würde für diesen Umsatz der Vorsteuerabzug wegen § 15 (2) UStG nicht möglich sein.

[...] Da Satz 1 nur Fälle behandelt, wo eben nicht optiert wurde. Daher muss der Satz 4 sich auch auf Satz 1 beziehen. Kleinunternehmer bekommen ja Vorsteuer, wenn sie Satz 1 nicht anwenden. Also gibt es Fälle, wo Kleinunternehmer Vorsteuer bekommen, aber eben nur bei Option, also sag niemals nie. *g Daher sehe ich keinen Unterschied zwischen Gesetz und Richtlinie.

Ergo ist nur deshalb diese Formulierung in Bezug auf Satz 1 notwendig. ;)
"Kleinunternehmer bekommen ja Vorsteuer, wenn sie Satz 1 nicht anwenden."
Wenn das so ist, dann bekommen sie ja bei der Anwendung des Satzes 3 Vorsteuern, weil dieser die Anwendung des Satzes 1 verbietet, richtig?
In Satz 1 steht doch ...
"Die für Umsätze [...] geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern [...] nicht erhoben [...]"
Aber wenn der Satz 1 nur die Fälle beinhaltet, bei denen nicht nach Absatz 2 optiert wurde, was ist dann mit dem Satz 3? Im Falle des Satzes 3 wurde ja nicht nach Absatz 2 optiert und dennoch wird Umsatzsteuer erhoben. Und wie verträgt sich das dann mit dem Satz 4, der ja nur Anwendung findet, wenn die Umsatzsteuer nicht erhoben wird? Also müsste dann auch in Satz 4 explizit drinstehen, dass trotz der Anwendung des Satzes 3 der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. :think:

Du verkennst, dass der Kleinunternehmer, der nicht optiert, wie ein Endverbraucher zu sehen ist, was die Vorsteuer angeht. Wenn er das nicht will, kann er ja optieren. ;) [...]
Also ich kann nicht glauben, dass der Gesetzgeber den Kleinunternehmer wie einen Endverbraucher sehen wollte. Dann wäre es doch viel einfacher gewesen, gleich im § 2 (1) UStG dem Kleinunternehmer die Unternehmereigenschaft abzusprechen. Ich sehe das eher so, dass der Kleinunternehmer schon auch als Unternehmer zu sehen ist und nur der Verwaltungsaufwand reduziert werden soll. Denn die Kosten der Verwaltung steht vermutlich in keinem Verhältnis zu den Umsatzsteuereinnahmen, die durch einen Kleinunternehmer reinkommen.

Richtlinien sind in der Tat nicht bindend, helfen aber ungemein dabei, den Willen des Gesetzgebers zu ergründen. [...]
Sorry, aber auch das sehe ich schon wieder anders (ich weiß, ich bin schrecklich :LOL:). Gesetzte geben den Willen des Gesetzgebers wieder. Die Richtlinien geben nur den Willen der Verwaltung wieder. Und das der Verwaltungswille oft nicht mit dem des Gesetzgebers übereinstimmt sieht man an den Urteilen zugunsten der Bürger. ;)

[...] Abschnitt 182a (40) S. 1 UStR kommt nicht zur Anwendung, da es sich nicht um vorsteuerschädliche Umsätze i.S. 15 Abs. 2 UStG handelt, sondern der Kleinunternehmer, der nicht optiert, nicht mal in Absatz 1 von § 15 reinkommt, nach unserem Lieblingssatz 4 aus § 19 Abs. 1. Die Anwendung deiner Fundstelle setzt voraus, dass ich überhaupt in § 15 reinkomme. [...]
Naja, ich komme ja trotz unseres Liebingssatzes 4 mit "meiner" Interpretation in den § 15 UStG rein. :mrgreen: Aber du hast recht, hier geht es um den Fall des § 15 (2) UStG!

[...] Zum Endverbrauchergedanken: Siehe ein Post vorher von mir. Ergänzend hierzu vielleicht noch: Dass die "normalen" Vorsteuern außerhalb von 13b nicht abziehbar sind, stört euch doch auch nicht? ;) Da wird der Kleinunternehmer doch auch wie ein Endverbraucher behandelt. [...]
Zum Endverbrauchergedanken: siehe weiter oben. :biggrin:
Das stimmt, mich stört es nicht, dass ein Kleinunternehmer, bei dem keine Umsatzsteuer erhoben wird, auch keine Vorsteuer abziehen kann. Was mich aber stört ist, wenn bei einem Kleinunternehmer durch eine Ausnahme zur Regel (Satz 3) dann doch Umsatzsteuer erhoben wird, ihm aber im Gegenzug der Vorsteuerabzug verwehrt bleiben soll. Denn wie ich schon sagte, sehe ich den Kleinunternehmer nicht als Endverbraucher, sondern nur als eine Kosteneinsparung, oder auch nur als eine Aufwandsvermeidung für die Verwaltung.
 
Najaa, das kann man so auch wieder nicht sagen. Egal wie sehr ein Kleinunternehmer Unternehmer bzw. wie wenig Privatperson ist, ist eigentlich egal. Das Ergebnis ist in Standardfällen (also klassischer Inlandsbezug) so, dass der Kleinunternehmer die Vorsteuer als Kostenfaktor hat, da er sie eben nicht geltend machen kann - haargenau wie eine Privatperson.

Ob er nun von einem Deutschen eine Dienstleistung für 100+19€=119€ bezieht und so viel bezahlt ist im Ergebnis das gleiche, als ob er 100€ für die gleiche Leistung an einen Iren und noch mal 19€ an das deutsche Finanzamt. Der Bürokratieaufwand wird größer, aber er wird dadurch nicht zusätzlich belastet.

Daher wäre es systematisch durchaus nachvollziehbar/richtig, wenn ein Kleinunternehmer eben keine Vorsteuer für 13b-Umsätze abführen dürfte und daher auch meine geschwollene Umschreibung bezüglich der Geeignetheit der Entsprechung des gesetzgeberischen Willens.

Nur wenn es wirklich sein Wille gewesen sein sollte, dann ist es ganz schön vermurkst ins Gesetz gekommen.
 
[...] Ob er nun von einem Deutschen eine Dienstleistung für 100+19€=119€ bezieht und so viel bezahlt ist im Ergebnis das gleiche, als ob er 100€ für die gleiche Leistung an einen Iren und noch mal 19€ an das deutsche Finanzamt. Der Bürokratieaufwand wird größer, aber er wird dadurch nicht zusätzlich belastet. [...]
:doh: Jetzt ist auch bei mir endlich der Groschen gefallen.
Stimmt, für den Kleinunternehmer ist § 13b UStG ohne Vorsteuerabzug genau so, wie seine sonst üblichen Umsätze. Und meine Sichtweise würde den Kleinunternehmer bei einem Umsatz nach 13b UStG mit Vorsteuerabzug, gegenüber seiner sonstigen Behandlung, sogar noch begünstigen.

[...] Daher wäre es systematisch durchaus nachvollziehbar/richtig, wenn ein Kleinunternehmer eben keine Vorsteuer für 13b-Umsätze abführen dürfte und daher auch meine geschwollene Umschreibung bezüglich der Geeignetheit der Entsprechung des gesetzgeberischen Willens. [...]
Ich fand es überhaupt nicht geschwollen und jetzt, wo ich es verstanden habe, stimme ich dir auch zu.

[...] Nur wenn es wirklich sein Wille gewesen sein sollte, dann ist es ganz schön vermurkst ins Gesetz gekommen.
Auch hier volle Zustimmung. Ich sehe hier immer noch, obwohl ich meine Meinung zur Intention des Gesetzgebers inzwischen geändert habe, den Satz 4 im Falle des Satzes 3 für nicht anwendbar. Das hätte der Gesetzgeber wirklich besser formulieren müssen. Aber dann hätten wir ja nicht die letzten Tage so wunderschön diskutieren können. Dafür vielen Dank, Joschilein und GUL! :)
 
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So, beschränken wir die Diskussion mal etwas auf den ersten strittigen Punkt, durch den scheinbar alles ausgelöst wird. Der obige Punkt 3.

Ich bleibe bei der Meinung, dass auch sinngemäß "immer" im Satz 4 stehen könnte. Verzichtet jemand auf die Kleinunternehmerregelung, dann verzichtet er auf den kompletten Absatz 1

Wenn jemand auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, dann existiert für ihn der Absatz 1 quasi gar nicht mehr und somit könnte auch im Absatz 1 Satz 4 ein "immer" stehen.

Was auch immer im Absatz 1 steht, kann sich also nur auf die Situation beziehen, in der man nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, man also weiterhin Kleinunternehmer ist/bleibt.

Und nun wird innerhalb dieses Absatzes 1 noch einmal eine Fallunterscheidung gemacht, nämlich durch die Formulierung "In den Fällen des Satzes 1". Es muss somit noch Fälle geben, die sich zwar im Absatz 1 abspielen (also nicht verzichtet wurde), aber eben nicht in dessen Satz 1. Und das können nur die Fälle sein, bei denen der Satz 3 greift, weil dieser den Satz 1 aushebelt.

Satz 4 steht zwar nicht ausdrücklich "immer", aber da es keine Rückausnahme gibt, gilt das wohl das immer. :)

Satz 1 sagt nur, dass die USt grundsätzlich nicht erhoben wird bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenzen.
Satz 2 erklärt uns den Begriff des Umsatzes für die Grenze von 17.500 / 50.000 EUR. (Der ist ja auch völlig losgelöst zu lesen, genau wie Sätze 3 und 4.)
Satz 3 sagt, wenn Kleinunternehmer nach Satz 1 (also Kleinunternehmer ohne Steuererhebung, da unter den Umsatzgrenzen) für bestimmte Sachverhalte doch wieder Steuererhebung, u.a. 13b
Satz 4: schließt u.a. den Vorsteuerabzug gänzlich aus, wieder auf Bezug auf Satz 1 (also Kleinunternehmer ohne Steuererhebung, da unter den Umsatzgrenzen)

Absatz 2 eröffnet dann die Möglichkeit, alles wieder umzukippen, und zwar sämtliche 4 Sätze des Absatz 1 als nicht anwendbar zu erklären, also die Option zur Regelbesteuerung, und nicht nur Satz 1. Da war ich in vorherigen Beiträgen ein wenig undeutlich.

Es ist ja was dran, das man das hätte einfacher formulieren können im Gesetz, aber das hilft bei der Rechtsfindung nicht weiter, da muss man den "Murks" so lesen, wie er da steht, und dann auch noch verstehen. *stöhn :)

P.S. an den Rotpopler: Was ist an Full-Quotes so schlimm, wenn ich den ganzen Post einzeln beantworte? Wenn ich alle 3 Posts in einem beantwortet hätte, wäre das wohl kaum zu verstehen gewesen...

P.S.2: Danke an den Grünpopler :)
 
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Hallo erstmal! Ich habe hier schon einiges gelesen, dass mich ein bischen weitergebracht hat, die Leute hier scheinen schon einiges an Ahnung zu haben, deswegen versuche ich es jetzt einfach mal:

Und zwar hätte ich eine Frage bzgl. der Umsatzsteuer:

Ich habe vor, für eine internationale Firma (die Ihre Rechnungsabteilung in Irland hat und den Hauptsitz in den USA), als selbstständiger Mitarbeiter zu arbeiten.

Und jetzt frage ich mich, ob es sinnvoller wäre bei der Gewerbeanmeldung auf die Kleinunternehmerregelung zurückzugreifen(weniger bürokratischer Aufwand) und mit von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, oder aber nicht.

Vielleicht kann mir ja jemand helfen, ich habe dass nämlich noch nicht wirklich verstanden, muss ICH jetzt für meine Dienstleistung die ich für eine Firma im Ausland verrichte(Irland/USA ?) zusätzlich zu den anderen Steuern Umsatzsteuer zahlen ?
 
Ob du Umsatzsteuer zahlen musst, hängt von der Art deiner Tätigkeit ab und ob diese ggf. steuerbefreit ist. An welchen Staat du Umsatzsteuer zahlen musst, hängt vom Ort der Tätigkeit ab (nicht zwingend von deiner körperlichen Anwesenheit).

Ob du Kleinunternehmer sein kannst, hängt davon ab, ob du die Bedingungen des §19 erfüllst.

Ob es sinnvoller ist zu verzichten oder nicht, hängt von deinem geplanten Investitionsaufwand ab.

Ob SV-Beiträge wegen Scheinselbständigkeit anfallen ist ein ganz anderes Thema, sollte aber auch mal abgeklärt werden..
 
Ob du Umsatzsteuer zahlen musst, hängt von der Art deiner Tätigkeit ab und ob diese ggf. steuerbefreit ist.
Danke erstmal für die Antwort,
es handelt sich weitgehend um beratende Tätigkeit die wohl als gewerbliche Tätigkeit zählt und ganz normal Einkommensteuer,Solidaritätszuschlag,Kirchensteuer pflichtig ist.

An welchen Staat du Umsatzsteuer zahlen musst, hängt vom Ort der Tätigkeit ab (nicht zwingend von deiner körperlichen Anwesenheit).
Der Ort der Tätigkeit ist eine schwierige Frage, was für ein Ort ist das Internet ? Wie gesagt die Firma hat den Sitz in den USA und dir Finanzabteilung in Irland, Arbeitsort meine Person in Deutschland, arbeit im internationalen Internet ;).

Ob du Kleinunternehmer sein kannst, hängt davon ab, ob du die Bedingungen des §19 erfüllst.
Ja.

Ob es sinnvoller ist zu verzichten oder nicht, hängt von deinem geplanten Investitionsaufwand ab.
Ja, das würde dann noch weiter reichen, da das nicht meine einzige geplante zukünftige Tätigkeit ist, aber dass jetzt mal nicht betrachtet...

Gehen wir mal davon aus, dass ich mich nicht von der Umsatzsteuer befreien lasse. Dann müsste ich ja 19% mehr "Gehalt" von der Firma fordern(die Sie dann aber wieder durchreichen können), um genausoviel zu verdienen wie ohne Umsatzsteuer ? Habe ich das richtig verstanden ?

Ob SV-Beiträge wegen Scheinselbständigkeit anfallen ist ein ganz anderes Thema, sollte aber auch mal abgeklärt werden..
Hinsichtlich der Sozialabgaben sind wohl keine Pflichtbeiträge zu entrichten (soweit der Mensch vom Finanzamt) aber guter Hinweis.

Was mich jetzt eben wurmt, ist die Umsatzsteuer !:roll:
 
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gewerbliche Tätigkeit zählt und ganz normal Einkommensteuer,Solidaritätszuschlag,Kirchensteuer pflichtig ist.
Nenne mir eine bei der das anders wäre? ;)

Firma hat den Sitz in den USA und dir Finanzabteilung in Irland
Der Ort einer sonstigen Leistung ergibt sich aus §3a (den man von hinten anfangen sollte zu lesen).
Das Wort "Beratung" hilft mir jetzt nicht wirklich hier irgendeine Einschränkung zu treffen. Es könnte sich leicht um §3a (4) Nr. 14 handeln, aber wenn ein Grundstück betroffen ist, sind wir schon wieder in (2) Nr. 1 usw. Schau mal selbst, ob dir da was ins Auge sticht, was deiner Tätigkeit entspricht.
Fraglich ist dann auch noch, ob die Finanzabteilung ein eigenständiger Unternehmer ist. Je nachdem, ob das Drittland (USA) oder Gemeinschaftsgebiet (Irland) betroffen ist, kann es unterschiedliche Lösungen geben.

Gehen wir mal davon aus, dass ich mich nicht von der Umsatzsteuer befreien lasse. Dann müsste ich ja 19% mehr "Gehalt" von der Firma fordern(die Sie dann aber wieder durchreichen können), um genausoviel zu verdienen wie ohne Umsatzsteuer ? Habe ich das richtig verstanden ?
Es kommt sehr auf die Firmenpolitik an. Ich kenne Firmen, die ausdrücklich keine erhöhte Leistung zahlen, falls man umsatzsteuerpflichtig ist. Insbesondere dann, wenn sie selbst nur steuerfreie Leistungen ausführen und damit selbst wieder nicht vorsteuerberechtigt wären. Was du fordern kannst und was du bekommst hat also nichts mit dem Umsatzsteuergesetz zu tun. Im negativen Fall bekommst du dann eben immer noch 100€ und musst daraus 19€ USt abführen, hast also effektiv weniger. Dann wäre es vorteilhaft nicht umsatzsteuerpflichtig zu sein.

Hinsichtlich der Sozialabgaben sind wohl keine Pflichtbeiträge zu entrichten (soweit der Mensch vom Finanzamt) aber guter Hinweis.
Darauf würde ich mich nicht verlassen. Wenn du nicht gerade mit einem Lohnsteuerprüfer zu tun gehabt hast, wird der wahrscheinlich weniger Ahnung vom Sozialversicherungsrecht haben und selbst wenn empfiehlt sich in Grenzfällen immer eine Statusfeststellung.
 
Der Ort einer sonstigen Leistung ergibt sich aus §3a (den man von hinten anfangen sollte zu lesen).
Das Wort "Beratung" hilft mir jetzt nicht wirklich hier irgendeine Einschränkung zu treffen. Es könnte sich leicht um §3a (4) Nr. 14 handeln, aber wenn ein Grundstück betroffen ist, sind wir schon wieder in (2) Nr. 1 usw. Schau mal selbst, ob dir da was ins Auge sticht, was deiner Tätigkeit entspricht.
Fraglich ist dann auch noch, ob die Finanzabteilung ein eigenständiger Unternehmer ist. Je nachdem, ob das Drittland (USA) oder Gemeinschaftsgebiet (Irland) betroffen ist, kann es unterschiedliche Lösungen geben.
Oh, je ich liebe Steuergesetze.:ugly:
Ja ich habe keine Ahnung ob die Rechnungsabteilung rechtlich gesehen eine eigenstädiges Unternehmen ist oder nicht.

Also meine Tätigkeit fällt denke ich mal unter §3a (4) Nr. 14 .

Das würde doch dann bedeuten, dass ich falls die Rechnungsabteilung ein eigenständiges Unternehmen ist (damit im Drittland), dass ich Umsatzsteuer zahlen muss und in den anderen Fällen nicht, oder ?

Also Tätigkeit aus §3a (4) Liste, mit Empfänger in Drittland ist keine USt ?

Es kommt sehr auf die Firmenpolitik an. Ich kenne Firmen, die ausdrücklich keine erhöhte Leistung zahlen, falls man umsatzsteuerpflichtig ist. Insbesondere dann, wenn sie selbst nur steuerfreie Leistungen ausführen und damit selbst wieder nicht vorsteuerberechtigt wären. Was du fordern kannst und was du bekommst hat also nichts mit dem Umsatzsteuergesetz zu tun. Im negativen Fall bekommst du dann eben immer noch 100€ und musst daraus 19€ USt abführen, hast also effektiv weniger. Dann wäre es vorteilhaft nicht umsatzsteuerpflichtig zu sein.
1/5 weniger Gehalt wäre schon übel, das würde ich dann doch lieber gerne vermeiden.
 
Auch wenn ich nie ohne Gehirnverknotung über den §3a(3a) komme, wird wohl 3a(3) maßgeblich sein. Ort müsste also Irland sein, da es sich ja zumindest um eine Betriebsstätte handeln müsste. Unter der Voraussetzung, dass die Iren ihren Teil zur EU-Harmonisierung beigetragen haben, sollten die auch sowas wie unseren 13b haben und damit müssten die Iren irische Umsatzsteuer zahlen und könnten sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, soweit sie Umsätze ausführen, die ihren Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Aber hier kommt auch mein universeller Rat. Mindestens bei grenzüberschreitenden Verträgen sollte man mal einen Fachmann drüber schauen lassen.

Preisfrage (an die Anderen): Könnte man hier Vorsteuer für die eigenen Investitionen bekommen, wenn man nichts außer nicht steuerbaren Umsätzen ausführt (und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat)?
 
Finanzamt Angestellter A schrieb:
nach § 3a Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. mit § 3a Abs. 4 UStG gilt bei Beratungsleistungen, sofern Ihre Beratungsleistungen unter die Aufzählung in § 3a Abs. 4 Nr. 3 fällt, das umgekehrte Sitzprinzip, d.h., die Leistung wird am Ort des Leistungsempfängers steuerbar, unabhängig, ob es sich um Gemeinschaftsgebiet oder Drittlandsgebiet handelt. Wenn Sie ausschließlich für ausländische Unternehmen tätig sein werden, stellt sich also die Frage für Sie nicht, ob Sie als Kleinunternehmer behandelt werden wollen oder ggfs. auf die Kleinunternehmerregelung verzichten wollen.

Das war die Antwort die ich jetzt noch vom Finanzamt bekommen habe. Sehr seltsam, was soll das jetzt bitte bedeuten ???

Und warum stellt sich damit angeblich nicht die Frage ob Kleinunternehmer oder nicht ? Soll dass bedeuten, dass ich dann selbst wenn ich von der USt befreit bin, trotzdem die USt zahlen muss oder wie ??? 8O
Mensch,mensch,mensch ich versteh gar nix mehr.:roll:

Finanzamt Angestellter B schrieb:
Als Sitz einer Firma gilt immer der Ort der Geschäftsleitung, das ist in Ihrem Fall dann wohl der Hauptsitz der Firma in den USA.
...
Sofern Sie also solche Leistungen an einen Empfänger in den USA erbringen, befindet sich der Ort der Leistung in den USA und ist damit in Deutschland nicht steuerbar.
Das hat ein anderer Sachbearbeiter vom Finanzamt geschrieben. Unglaublich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was ist daran unglaublich? Die beiden widersprechen sich doch nicht ;)

Festzuhalten ist, dass die beiden genau wie ich den Ort der Leistung nicht in Deutschland sehen und der Umsatz damit in Deutschland nicht steuerbar ist, womit eh keine deutsche Umsatzsteuer anfällt, womit sich auch nicht das Problem stellt, ob man Kleinunternehmer sein möchte oder nicht.

Damit wäre das Thema also für eine deutsche Klausur - und für deutsche Finanzbeamte - gegessen.

Stellt sich aber die praktische Herausforderung. Wenn keine deutsche Umsatzsteuer anfällt, wird eine ausländische Umsatzsteuer anfallen und da kommt es nun eben doch darauf an, wo der Ort der Leistung genau liegt.

Die Variante mit Irland (EU) habe ich kurz skizziert. 13b [-> Irlandsversion], Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer wegen übertragener Steuerschuld selbst zahlen.

Die Variante mit den USA (Drittland) [und für den unwahrscheinlichen Fall, dass Irland das EU-Recht nicht umsetzt] kann durchaus schwieriger sein, weil es dort eventuell keine Übertragung der Steuerschuld gibt - im Fall der Schweiz gibt es das z.B. meines Wissens nicht. Dann müsstest du dich als Unternehmer dort im jeweiligen Land registrieren, deren Bürokratiegänge machen und dorthin deren Umsatzsteuer zahlen. Ich habe keinen Schimmer, wie das in den USA geregelt ist. Im positiven Fall haben die auch eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft und damit wäre der Bürokratieterror auch in diesem Fall vermieden.
Auf jeden Fall gilt es das alles abzuklären! (Und ich bezweifle, dass man von deutschen Finanzbeamten eine ausreichende Antwort bekommt, da die i.d.R. auch nichts mit den Problemen zu tun haben, die sich im Bezug auf das andere beteiligte Land stellen.
 
Muss ich denn bezgl. Steuer eigentlich belegen können wo die Lose hersind die ich verkaufe?

Sprich bei einer Seite die ich betreibe alle Logs fürs FA speichern oder bei Klickseiten die Statistiken oder dergleichen?

Oder kann ich die einfach anhäufen wie ich will und dann verkaufen, ohne Herkunftsnachweis?

Muss mir der andere eine Rechnung ausstellen wenn ich welche KAUFE?
Oder genügt da die Paypal-Transaktion als Nachweis für die Ausgabe?

Wie Wäre das bei Paidmailer oder Besuchertauscher Auszahlungen?
Muss ich da irgendwelche Statistiken, Mails, Ref-Statistiken oder dergleichen speichern?
Oder geb ich da einfach den Eingang bei PP als Einnahme an, ohne Herkunftsnachweis?

Bzw. wenn ich Banner oder Paidmails buche, dafür krieg ich ja im Normalfall auch keine Rechnung. Was nehm ich da als Nachweis fürs FA her?

Und bei Sponsoreneinnahmen?
Muss ich da auch jeden Bannerview oder Pop-Up nachweisen oder eben auch einfach die Auszahlung von dem jeweiligen Sponsor mit Kontoauszug als Beleg angeben?

Vielen Dank für jede Antwort =)

Lieben Gruß
 
Bei Loseseiten würde ich nur den Verkauf der Lose nachweisen und festhalten. Die reinen Lose bringen dir ja sogesehen noch nichts und kannst ja nicht einfach irgendeinen willkürlichen Wert nehmen, sondern den, du am Ende dafür auch bekommst. Bei Euroseiten weiß ich es nicht.
 
Wenn es um eine einkommensteuerliche Betrachtung geht, dann sind die Einkaufspreise aber richtig wichtig, denn es kann ja nur der Differenzbetrag zum Einkaufspreis steuerpflichtig sein, ansonsten würde man ordentlich drauf zahlen, wenn man den kompletten Verkaufspreis versteuert. Und es bietet sich dann eine FiFo-Bewertung an.
 
Daran hab ich natürlich nicht gedacht. Im Regelfall verkauf ich aber z.B. nur Lose und kaufe eh keine und Kleinunternehmer und so. :ugly:

Wenn ich also 1 Mrd zu 0,14 EUR/Mio einkaufe und zu 0,18 EUR/Mio verkaufe, muss ich nur den Differenbetrag von 1 Mrd zu 0,04 EUR/mio versteuern als Unternehmer?
 
Warum solltest du denn 0,18 versteuern müssen? Das ist ja dann eine einkommensteuerliche = ertragsteuerliche = "gewinnmäßige" Betrachtung.

Umsatzsteuer ist ob und wie viel natürlich wieder eine ganz andere Sache.
 
Preisfrage (an die Anderen): Könnte man hier Vorsteuer für die eigenen Investitionen bekommen, wenn man nichts außer nicht steuerbaren Umsätzen ausführt (und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat)?

Ja, das kann man. Sofern § 15 Abs. 1 UStG erfüllt ist, besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. § 15 Abs. 2 UStG schließt nur den Vorsteuerabzug für steuerfreie Umsätze aus, Vorsteuer für nicht steuerbare Umsätze werden hiervon nicht erfasst.

Ich frag mich nur, in wiefern der Ort überhaupt nach Irland verlagert werden kann. Werden die Beratungsleistungen auch nur in Irland verwertert, also an der Betriebsstätte des Empfängers?

Wenn das so ist, wäre der Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung sinnvoll. Umsatzsteuer würde nicht anfallen auf diese Umsätze, aber Vorsteuer kann geltend gemacht werden.