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Wie kommst Du auf die Idee, dass Du noch etwas ans deutsche FA zahlen musst? - Wo hast Du denn jemals sowas gehört??? USt ans FA abführen muss höchtens der EMPFÄNGER einer Zahlung, aber NIEMALS der Zahlende.Ich selbst habe dort Werbung gebucht
Was du nur immer so erzählst ...[...] USt ans FA abführen muss höchtens der EMPFÄNGER einer Zahlung, aber NIEMALS der Zahlende. [...]
Und auch nach § 19 (1) S. 3 UStG wird die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern erhoben.§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
[...]
(2) [SUP]1[/SUP]In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer [...] ist; [...]
Und da der § 19 (1) S. 1 UStG gem. § 19 (1) S. 3 UStG nicht gilt, gilt somit auch nicht § 19 (1) S. 4 UStG, der ja die Nichtanwendung des § 15 UStG vorschreibt.§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) [...] [SUP]3[/SUP]Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. [...]
=> Folglich kann in diesem speziellen Fall auch ein Kleinunternehmer die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 4 UStG abziehen.§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) [...] [SUP]4[/SUP]In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften [...] über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
§ 15 Vorsteuerabzug
(1) [SUP]1[/SUP]Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
[...]
4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
[...]
Hier war auch so eine Verwirrung meinerseits, aber natürlich ist hier ebenfalls der Ire gemeint und dieser ist schließlich kein Kleinunternehmer. Wobei ich mich auch wieder fragen, wie dann bei §13(1)Nr. 1 überhaupt mal beim Leistungerbringer die Steuer nach §19 nicht erhoben werden könnte - wenn er Kleinunternehmer wäre, dann schließlich nach der jeweiligen Gesetzesregelung in seinem Land, aber nicht nach dem deutschen §19.§13b (2) S. 4 schrieb:Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird.
§19(1) schrieb:Satz 1:
Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern [..] nicht erhoben, wenn der [..] Umsatz xx € [nicht übersteigt].
Satz 2:
Umsatz [..] ist [..].
Satz 3:
Satz 1 gilt nicht für die nach [..] § 13b Abs. 2 [..] geschuldete Steuer.
Satz 4:
In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über [..] den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
Vielen Dank!Beeindruckend gut aufgebaute Lösung, Respekt Jacky[...]
Es ist nicht der § 19 (1) S. 4 UStG der den Satz 1 außer Kraft setzt, sondern der § 19 (1) S. 3 UStG. Und da der Satz 4 nach dem Satz 3 kommt und im Satz 4 steht "In den Fällen des Satzes 1 ..." und im Satz 3 bereits festgestellt wurde, dass dieser Satz 1 in bestimmten Fällen nicht gilt, kann auch Satz 4 nicht mehr gelten. Daher ist auch der Satz 4 nicht unabhängig vom Satz 3 zu lesen.[...] Nur hinsichtlich des Vorsteuerabzuges bin ich anderer Meinung, § 19 (1) S. 4 UStG setzt den Satz 1 nicht außer Kraft, sondern bezieht sich nur auf ihn. ("In den Fällen des Satzes 1...") Der ist extra unabhängig von Satz 3 zu lesen. Daher muss die 13b-Umsatzsteuer abgeführt werden, Vorsteuer kann meines Erachtens aber nicht abgezogen werden.
Stimmt, es hätte auch der elektronische Weg sein können. Aber wie du ja sagst, hat es auf den Ort der sonstigen Leistung keine Auswirkung.Gut man könnte sich streiten, ob es nun §3a(4)Nr. 2 oder 14 ist, aber auf den Ort der Leistung hat das ohne Drittlandsbezug auch keine Auswirkung. [...]
Bei dieser Fragestellung ist immer § 2 (1) UStG zu prüfen. Und da werden keine Angaben zum Sitz des Unternehmers gemacht. Folglich ist der Sitz des Unternehmens für die Frage der Unternehmereigenschaft, wie du schon richtig festgestellt hast, nicht relevant.[...] Wo ich mir unnötig Gedanken gemacht habe war der Sprung über den §1. Denn der (deutsche) Unternehmer führt schließlich keine Leistung im Inland aus. Aber mit dem Wort Unternehmer wird hier der Ire eingefangen. Ansonsten wäre der Umsatz auch gar nicht steuerbar und das wäre gar nicht logisch. [...]
Das ist eigentlich gar nicht so schwierig, wenn man sich klar macht, dass jedes Land einen analogen §13b UStG in seinem Gesetz hat.[...]
Hier war auch so eine Verwirrung meinerseits, aber natürlich ist hier ebenfalls der Ire gemeint und dieser ist schließlich kein Kleinunternehmer. Wobei ich mich auch wieder fragen, wie dann bei §13(1)Nr. 1 überhaupt mal beim Leistungerbringer die Steuer nach §19 nicht erhoben werden könnte - wenn er Kleinunternehmer wäre, dann schließlich nach der jeweiligen Gesetzesregelung in seinem Land, aber nicht nach dem deutschen §19. [...]Zitat von §13b (2) S. 4
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird.
Genau so ist es auch! § 15 UStG ist eine allgemeine Regelung zur Behandlung der Vorsteuer. Und diese gilt eben nur, wenn nicht durch andere Vorschriften, hier eben § 19 (1) S. 4 UStG (Lex specialis), etwas anderes geregelt wird.[...] §15 macht keine Aussage, außer dass es allgemein geht. Hier also keine spezielle Anmerkung zu Kleinunternehmern.
Bleibt noch §19 und dessen Interpretation.
[...]
Von hinten aufgerollt:
1. §15 ist immer anzuwenden, außer es liegt ein Fall des Satzes 1 vor (was natürlich der Normalfall ist)
2. Da wir hier eindeutig einen Fall des Satzes 3 haben und dieser explizit Satz 1 aushebelt, haben wir keinen Fall des Satzes 1.
3. §15 ist somit anwendbar, wie bei jedem normalen Unternehmer. [...]
Richtig, ein Kleinunternehmer tätigt keine steuerfreien Umsätze, sondern es wird nur darauf verzichtet die Umsatzsteuer vom Kleinunternehmer zu erheben Dennoch sind auch die Umsätze eines Kleinunternehmers steuerpflichtig. Und den § 4 UStG haben ich geprüft und daher auch meine Rechtsfolge, dass der hier vorliegende Umsatz steuerpflichtig ist. Somit war § 15 (2) UStG nicht weiter zu prüfen.[...] §15 könnte noch die Stolperfalle des Absatz 2 beinhalten, wonach ein Vorsteuerabzug in allen Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen sein kann. Ich halte Absatz 2 aber für nicht anwendbar, da man zwar als Kleinunternehmer Umsätze ausführt, für die keine Steuer erhoben wird, die aber nicht im §4 aufgeführt sind [das gilt es hier im Fall noch zu klären!], was aber als einziges zum Einschluss in den Begriff "steuerfreie Umsätze" führen könnte. [...]
Vielen Dank![...] Es ist also doch etwas komplizierter als es zunächst aussehen mag, aber am Ende komme ich auf das gleiche Ergebnis wie Jacky.![]()
Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer.
In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(4) Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG unterliegen ( § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG ); dies gilt auch, wenn sie bei einem unzulässigen Ausweis der Steuer für ihre eigenen Umsätze diese Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulden.
(5) Satz1 Unternehmer, die von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 , §§ 23 , 23a oder 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung des UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für folgende Beträge vornehmen:
1. gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;
2. Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind;
3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;
4. die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG und § 25b UStG geschuldete Steuer für Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen.
Satz 2 Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur allgemeinen Besteuerung ausgeführt worden sind. 3 Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden. 4 Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 6.12.1979, V R 87/72, BStBl 1980 II S. 279 = SIS 80 01 54 , und vom 17.9.1981, V R 76/75, BStBl 1982 II S. 198 = SIS 82 25 41 ). 5 Wegen des Vorsteuerabzugs bei Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes vgl. Abschnitt 193 .
Und den § 4 UStG haben ich geprüft und daher auch meine Rechtsfolge, dass der hier vorliegende Umsatz steuerpflichtig ist. Somit war § 15 (2) UStG nicht weiter zu prüfen.![]()
Sei mir nicht böse, aber das lasse ich nicht als Gegenargument gelten. Da wird nicht mal eine Gesetzesstelle genannt sondern nur ein "Bekannt dürfte sein". Jeder Prüfling einer steuerrelevanten Prüfungen würde für sowas geköpft werdenopenPR schrieb:Bekannt dürfte sein, dass ein Kleinunternehmer keine Vorsteuer ziehen darf. Dementsprechend ist der Abzug der nach §13b für die Leistungen von eBay geschuldeten Steuer als Vorsteuer auch nicht möglich. D. h. der Kleinunternehmer zahlt die Steuer, darf sie aber nicht gleichzeitig wieder als Vorsteuer ziehen.
Als ich angefangen habe zu antworten hatte deine Antwort nach dem Link aufgehört.
Gut, die Richtlinien sind eindeutig.
Kleine Randbemerkung: Sind die UStR nicht mittlerweile auch wie z.B. die EStR auf eine §.n Benennung umgestellt worden? Und gibt es von Richtlinien eine Onlineversion (die nicht bloß auf juris-fremden Servern liegt)?
Meine aufgeworfene Frage nach der Formulierung des Satzes 4 wird dadurch aber nicht geklärt. Entweder ich habe wirklich falsch interpretiert oder es handelt sich um eine Falschformulierung im Gesetz - und dem gehen Richtlinien bekanntermaßen nach.
Das stimmt! Und wenn man Satz 4 isoliert von allen anderen Sätzen (außer natürlich Satz 1) betrachtet, dann kommt man auch zu dem Ergebnis, dass auch im Fall des §13b (2) UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Aber warum wurde dann nicht ein neuer Absatz gemacht? Vielleicht weil der Gesetzgeber wollte, dass man den Satz 4 eben nicht isoliert von den vorherigen Sätzen sehen soll?[...] Satz 4 beinhaltet keine Einschränkung für Fälle des Satz 3, wonach für 13b Vorsteuerabzug möglich wäre, sondern bezieht sich explizit ebenfalls auf Satz 1. [...]
Hier nun der Gesetzestext dazu:(40) [SUP]1[/SUP] Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13 b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. [SUP]2[/SUP] Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistung entfällt, ist sie bereits abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
Nur wenn wir diese Richtlinie mit dem Gesetzestext vergleichen, dann stellt sich die Frage, warum hat der Gesetzgeber den Zusatz "... die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen" nicht gleich direkt ins Gesetz geschrieben. Ich vermute einfach nur, weil er ihn vielleicht nicht ausschließen wollte.§ 15 Vorsteuerabzug
(1) [SUP]1[/SUP]Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
[...]
4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. [SUP]2[/SUP]Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
Stimmt, dass ist leider traurige Realität. Und ich würde auch jedem betroffenen Unternehmer empfehlen, sich dazu vorher zu informieren.[...] Im Übrigen ist es nicht so, dass alle EU-Länder den 13b so umgesetzt haben, wie wir hier in Deutschland. [...] wurde [...] dringend empfohlen, sich über die Außenhandelskammer darüber eine Auskunft zu holen.
Ich bezog mich jetzt nur auf den von scriper genannten Fall. Er als Kleinunternehmer hat bei Google Irland Werbung gebucht.Einer von uns übersieht was. Entweder ist mir entgangen welche Umsätze der Kleinunternehmer ausführt (also für welche Umsätze der fragliche Umsatz (die Werbebuchung) verwendet wird) oder du redest hier nur vom fraglichen Umsatz. [...]
Ich denke, dass wir schon richtig interpretieren und der Gesetzgeber bewusst den Satz 4 so gefasst hat. Und richtig, das Gesetz ist für den Bürger verbindlich, die Richtlinien sind nur Verwaltungsanweisungen.[...] Meine aufgeworfene Frage nach der Formulierung des Satzes 4 wird dadurch aber nicht geklärt. Entweder ich habe wirklich falsch interpretiert oder es handelt sich um eine Falschformulierung im Gesetz - und dem gehen Richtlinien bekanntermaßen nach.
Bei allem vorherigen kann ich dir zustimmen, nur dem nicht.[...] Obwohl ich die Meinung der Richtlinien für besser geeignet halte dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen () macht es doch gerade den Reiz aus eine Gesetzeslücke zu finden. [...]
Sag mir welcher Aussage Du nicht zustimmst.
1. In Absatz 2 wird die Möglichkeit eröffnet auf die Anwendung des Absatzes 1 (generell = nicht nur für einzelne Umsätze) zu verzichten.
2. Absatz 1 definiert verschiedene Dinge, die bei seiner Anwendung gehen bzw. nicht gehen (keine Umsatzsteuer, keine Vorsteuer usw.)
3. Stünde im Absatz 1 Satz 4 sinngemäß "der Vorsteuerabzug ist immer ausgeschlossen" würde dies (immer noch? erst dann?) dem gesetzgeberischen Willen entsprechen Kleinunternehmern den Vorsteuerabzug zu verwehren, falls sich nicht doch dazu entschließen keine Kleinunternehmer zu sein.
4. Da im Absatz 1 Satz 4 aber eine Fallunterscheidung formuliert wird, kann diese doch nicht im Bezug auf die Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 verwendet werden, denn die Fallunterscheidung zwischen den Absätzen trifft eindeutig Absatz 2.
5. Die Richtlinien sehen die Abgrenzung in der Frage, ob auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde oder nicht ("wenn sie der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG unterliegen"), also eine Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2
6. Somit gibt es einen inhaltlichen Unterschied zwischen dem Gesetz und der Richtlinie
Obwohl ich die Meinung der Richtlinien für besser geeignet halte dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen () macht es doch gerade den Reiz aus eine Gesetzeslücke zu finden.
Und nein, ich fange jetzt nicht damit an, dass das UStG eigentlich seit 2002 nicht ist.
Wenn ich eine Frage wie "Können Kleinunternehmer Vorsteuer ziehen?" unvoreingenommen beantworten sollte, würde ich wahrscheinlich "Wer Kleinunternehmer ist, hat mit Umsatzsteuer und Vorsteuer nichts zu tun" bzw. in Kurz "nein" antworten und wohl ein "aber wenn du schon so fragst.." hinterher schieben. Daher würde es mich nicht schlauchen, wenn es im Ergebnis so im Gesetz stehen würde.
Im krasseren Fall würde ich auch nicht sagen, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebotes eines Grundrechts das ganze Gesetz nichtig machen sollte = Alle, auch insbesondere Privatpersonen könnte ihre gezahlte Umsatzsteuer zurück fordern. Das kann eigentlich nicht sein, trotzdem würde es mich echt mal reizen das auszustreiten.
Wenn der Gesetzgeber Blödsinn baut und nicht in richtiger Form das ins Gesetz schreiben kann, was er haben möchte, dann hat er eben Pech gehabt. Unsere Legislative macht die Judikative eh viel zu sehr zur zweiten Legislative. Beispiel Pendlerpauschale: Warten wir mal mit der Gesetzesänderung, bis sich das BVerfG zur aktuellen Version geäußert hat.
Jedenfalls könnte das Thema mein neues Detailthema werden. Bisher war es der §23 EStG, bei dem nie jemand kapiert hat, dass der Satz mit der AfA-Hinzurechnung durch eine Anwendungsvorschrift im §52 quasi immer ausgehebelt war ("Schau ins Gesetz" "Aber da steht doch, dass die AfA hinzugerechnet wird" "Um was wetten wir?"). Gut, Ende des Jahres ist das Thema auch für Herstellungsfälle gegessen, weil dann eh die 10 Jahre geknackt wären.
Es sei noch angemerkt, dass ich bezüglich des Kleinunternehmerfalles mal in einer Umsatzsteuerexpertise nachgeschaut habe. Das ist so ein Programm, in dem man über viele Schritte immer einzelne Alternativen abgefragt wird ("Was ist der Leistungsempfänger? Unternehmer, Privatperson, .." u.ä.) und man so am Ende zum richtigen Ziel geführt wird. Weder in den Fragen, noch im Ergebnistext gab es eine Unterscheidung, ob es sich um einen Kleinunternehmer handelt oder nicht.
Allerdings muss ich zugeben mit dem Programm nicht 100%ig bewandert zu sein, weil ich viel lieber ins Gesetz schaue als mir den Ort einer sonstigen Leistung über das Programm zu suchen.
Ach und Jacky, bei der Frage nach der Verwendung für den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze kommt es eben nicht mehr auf den einen Umsatz an (Werbebuchung), sondern was man als Unternehmer sonst so macht. Ist man z.B. Arzt führt man (nahezu ausschließlich) umstatzsteuerfreie Leistungen aus und hat damit auch keine Möglichkeit Vorsteuer aus erhaltenen Lieferungen und Leistungen zu ziehen.
Das stimmt! Und wenn man Satz 4 isoliert von allen anderen Sätzen (außer natürlich Satz 1) betrachtet, dann kommt man auch zu dem Ergebnis, dass auch im Fall des §13b (2) UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Aber warum wurde dann nicht ein neuer Absatz gemacht? Vielleicht weil der Gesetzgeber wollte, dass man den Satz 4 eben nicht isoliert von den vorherigen Sätzen sehen soll?
Grundsätzlich ist ja immer die Frage, was will der Gesetzgeber mit einem Gesetz bezwecken. Bei der Umsatzsteuer ist die Intension des Gesetzgebers, den Endverbraucher mit Umsatzsteuer zu belasten und nicht den Unternehmer. Würde man also den Satz 4 isoliert betrachten, wäre hier nicht das erreicht, was der Gesetzgeber eigentlich wollte.
Was die Richtlinien angeht, sind diese einzig und allein für die Verwaltung bindend, aber keinesfalls für den Bürger! Mal abgesehen davon, das es in dem von dir zitierten Abschnitt 191 (5) Nr. 4 UStR um § 19 (2) UStG geht, wird der "Verwaltungswunsch" im Abschnitt 182a (40) S. 1 UStR sogar noch deutlicher:
Hier nun der Gesetzestext dazu:
Nur wenn wir diese Richtlinie mit dem Gesetzestext vergleichen, dann stellt sich die Frage, warum hat der Gesetzgeber den Zusatz "... die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen" nicht gleich direkt ins Gesetz geschrieben. Ich vermute einfach nur, weil er ihn vielleicht nicht ausschließen wollte.
Stimmt, dass ist leider traurige Realität. Und ich würde auch jedem betroffenen Unternehmer empfehlen, sich dazu vorher zu informieren.
Ich bezog mich jetzt nur auf den von scriper genannten Fall. Er als Kleinunternehmer hat bei Google Irland Werbung gebucht.
Ich denke, dass wir schon richtig interpretieren und der Gesetzgeber bewusst den Satz 4 so gefasst hat. Und richtig, das Gesetz ist für den Bürger verbindlich, die Richtlinien sind nur Verwaltungsanweisungen.
Bei allem vorherigen kann ich dir zustimmen, nur dem nicht.
Wie ich oben schon schrieb, sehe ich hier die Intention des Gesetzgebers anders. Dieser will eigentlich nur den Endverbraucher mit der Umsatzsteuer belasten und eben nicht den Unternehmer. Und ich sehe die Richtlinie so, dass eben gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen wird. Aber du hast recht, gerade diese Auslegungen und Interpretationen machen den Reiz aus. Und deshalb finde ich die Diskussion hier auch wirklich sehr spannend. Habe mich schon lange nicht mehr so intensiv damit beschäftigt.![]()