meisterwms
LoseDealer.de Team
- 12 Oktober 2007
- 2.284
- 401
Junge kannst du nicht lesen?
Ich habe nicht WIKI sondern MICH SELBST zitiert. Dort ist genau erklärt warum die AGB nichtig sind.
Auf deine Argumentation eingehend. In dem von dir vorgebrachten Wiki-Link steht:
Was du da von Versicherung... gesprochen hast kann ich nicht verstehen. Musst du vielleicht für die dummen Menschen wie mich erklären
Was ist denn bitte ein "nicht Vereinbarter Schaden" ???
Das Gesetz kennt nur einen Schaden (den tatsächliche entstandenen Schaden). Nun kommt das von dir geforderte, ich belege meine Aussagen mit §§-Angaben.
Gemäß §280 I BGB ist der Schadensersatz zu fordern. Die Pflichverletzung von der das Gesetz spricht istd ei Nichtzahlung der Losesumme.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach §249 I BGB. Der Zustand ist nur so wiederherzustellen, dass die Lose dem Gläubiger bezahlt werden. Der Gläubiger kann aber gemäß §250 BGB Schadensersatz in Geld fordern. Geldsumme bemisst sich danach was eine Sache (hier Lose) auf dem Markt kosten (Wiederbeschaffungswert). Und schon sind wir bei aktuell 25 Cent/mio...
Du kannst deinen Schaden vereinbaren.... Achte auf die sauberen Formulierungen wenn du deine Gedanken äusserst. sonst versteht das keiner..
Nun deine Argumente ?!
Ich habe nicht WIKI sondern MICH SELBST zitiert. Dort ist genau erklärt warum die AGB nichtig sind.
Auf deine Argumentation eingehend. In dem von dir vorgebrachten Wiki-Link steht:
D.h. die Lose sind nur das Wert was die kosten Werden. Das ist der Wiederbeschaffungswert.ie Wiederbeschaffungskosten eines Gutes stellen die Anschaffungskosten des gleichen oder zumindest eines vergleichbaren Wirtschaftsgutes in der Zukunft dar.
Was du da von Versicherung... gesprochen hast kann ich nicht verstehen. Musst du vielleicht für die dummen Menschen wie mich erklären
Was ist denn bitte ein "nicht Vereinbarter Schaden" ???
Das Gesetz kennt nur einen Schaden (den tatsächliche entstandenen Schaden). Nun kommt das von dir geforderte, ich belege meine Aussagen mit §§-Angaben.
Gemäß §280 I BGB ist der Schadensersatz zu fordern. Die Pflichverletzung von der das Gesetz spricht istd ei Nichtzahlung der Losesumme.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach §249 I BGB. Der Zustand ist nur so wiederherzustellen, dass die Lose dem Gläubiger bezahlt werden. Der Gläubiger kann aber gemäß §250 BGB Schadensersatz in Geld fordern. Geldsumme bemisst sich danach was eine Sache (hier Lose) auf dem Markt kosten (Wiederbeschaffungswert). Und schon sind wir bei aktuell 25 Cent/mio...
Du kannst deinen Schaden vereinbaren.... Achte auf die sauberen Formulierungen wenn du deine Gedanken äusserst. sonst versteht das keiner..
Den darf man nur vereinbaren wenn die Sache nicht gehandelt wird und ihr Marktwert nicht feststeht. Erklär mir einen sinnvollen Grund (Außer dass der Gläubiger sich bereichern will), darum 2 Leute etwas vereinbaren sollen was durch den Markt geregelt wird?Und ich frag dich ganz konkret nochmal. Wo nimmst du her, dass man den Gegenwert nicht vereinbaren darf?
Nun deine Argumente ?!


