Klammlose einklagbar?

Da würde ich natürlich mit einem meiner Lieblingsparagraphen, dem § 307 BGB kontern. ;)

Na, es kommt immer darauf an, was in den 5.-€ enthalten ist. Bis 5.-€ sehe ich als legitim an, wenn die Wiederbeschaffungskosten, die Verfolgungskosten, der Gewinnverlust und die Überziehungszinsen eingerechnet sind. Und das sehe ich nicht nur so, sondern auch mindestens ein Richter und mehrere Rechtspfleger. Sollten allerdings alle Lose incl. Zinsen und Überziehungszinsen inbegriffen sein, dann könnte man über den 307 BGB nachdenken ;)
 
Welcher Richter und welche Rechtspfleger sehen das bitte als angemessen? Soweit ich weiß, hat ein Richter, als der Losepreis noch ein gutes Stück höher war, 1,80 Euro als angemessen gesehen. Wobei es hier zu keinem Verfahren kam, wenn ich mich nicht irre?

Und die Zinsen sind wohl enthalten. Die Mahnkosten wohl auch. ;)

Ausstehend liegen derzeit mit zinsen 12216160 (man siehe sich den Betrag genau an, nein es handelt sich nicht um 122 Millionen, sondern um 12 Millionen!) Lose aufgrund der Mahnungskosten bei Ihnen an !

Das macht umgerechnet bei dem Kurs von 5 euro die Million 61 Euro (Und nun die Euro die für satte 12 Millionen Lose gezahlt werden sollen) welche überwiesen werden sollten und zwar innerhalb der nächsten 5 Werktage (bis 21.01.2007 Uhr) erfolgt bis dato keine Zahlung wird es an unser Inkassobüro weitergeleitet wodurch weitere Kosten entstehen werden!

Auf die 5 Werktage möchte ich jetzt nicht näher eingehen. ;)
Und wenn ich "unser Inkassobüro" lese, bekomme ich eh Lippenherpes.

Aber ich bin ja eh mehr für die Praxis. Vielleicht nehme ich an der Losemöse mal eine Anleihe auf..
 
Zuletzt bearbeitet:
Und die Zinsen sind wohl enthalten.

Auf die 5 Werktage möchte ich jetzt nicht näher eingehen. ;)
Und wenn ich "unser Inkassobüro" lese, bekomme ich eh Lippenherpes.

Bei beiden gebe ich Dir recht! Und das macht die Sache interessant, weil dann auch noch die überhöhten Inkassogebühren dazu kommen. Spätestens dann werden die 5.-€/Mio fragwürdig.
 
Das ist ein gutes Beispiel dafür, wie so etwas bitter nach hinten losgehen kann.

Jepp! Man sollte sich schon überlegen, was man vor hat. Die Justiz ist nicht bis ins letzte strapazierbar. Auch wenn es im zivilen Mahnverfahren zunächst keine Kontrolle gibt und die Forderungen i.d.R. wie geschildert angenommen werden. Man muss aber immer überlegen, wie weit man den Bogen spannt.
Betreibt man das Verfahren alleine, kann man hohe Umrechnungen einsetzen. Komme Dritte dazu, die auch daran verdienen wollen, etwas weniger. Beauftragt man ein Inkasso, noch weniger. Dann ist es auch egal, was man in Verträgen oder AGB stehen hat!

Um es auf den Punkt zu bringen: Die Differenz zwischen Losewert und angesetzten Umrechnungswert muss begründbar sein! Dann spielt die Justiz und auch evtl. der Schuldner mit. Denn man darf nicht vergessen, dass dieser auch einen Rechtschutz hat. Dieses wären die Einwendungen im Mahnverfahren und die Pfändungsgegenklage. Und spätestens dann muss man eine gute Begründung auf Lager haben ;)
 
ich glaube es handelt sich eher um einen abschreckungsbetrag.
zu rechtfertigen ist das schliesslich nicht mehr wenn die mehr als das 10fache über wert verlangen.
 
ich glaube es handelt sich eher um einen abschreckungsbetrag.
zu rechtfertigen ist das schliesslich nicht mehr wenn die mehr als das 10fache über wert verlangen.

Einen Abschreckungsbetrag fordert man aber nicht an. ;)

Wie kopi-marl richtig geschrieben hat, wenn ich alle meine Kosten mit in den Betrag nehme, kann der durchaus sich deutlich vom aktuellen Kurs abheben.

Dann sollte man aber auch genau wissen, was und vor allen Dingen auch wie man es macht. Das scheint mir hier nicht der Fall zu sein.
 
Es war zwar nicht Losebörse, aber schön zu wissen das es noch mehr von der Sorte gibt :)

Also, selbst wenn ich da noch Zinsen von 22% drauf rechne, macht das bei 12 Mio nicht wirklich viel aus. Gut ein Anwalt/Inkassobüro kostet Geld, aber das zahlt ja der liebe gute Staat (man muss nur den Antrag stellen) ... Also was wäre dann noch eine Begründung? *dumm guck* ...

Selbst wenn der Kläger, - ich sage mal mich zum Beispiel -, wegen Betrugs anzeigen würde und das auf Gericht durchgehen würde, hätte der Kläger nichts davon. Weil es nur zu einer Mindeststrafe kommen würde, und die liegt bei ein paar Arbeitsstunden + (im Normalfall zahlt der Angeklagte noch nicht mal die Gerichtskosten, kann aber passieren) ... ich frage mich was dann der Kläger davon hat, außer einen arbeitenden Angeklagten der seine Stunden niederschruppt und für den dann alles vorbei ist. Es gäbe nicht einmal einen Eintrag im Führungszeugnis (wenn der Angeklagte geständig ist).

*schulter zuck* ...
 
@Jadale: Du scheinst ja besonders gut informiert zu sein! Aus Erfahrung oder von Deinem Anwalt? :ugly:

Mal ganz ehrlich! Überprüfe mal Deinen letzten Post, ob Du da nicht irgendwie vieles an Halbwissen durcheinander bringst ;)
 
Hmm, wieso ist dieser Beitrag eigendlich so lang?

Klare Antwort: Ja

Begründung: Solange mein Finanzamt behauptet das Klamm Lose Handelsware im rechtlichen Sinn sind und ich fein die Einnahmen daraus versteuern darf, sind logischerweise klamm lose einklagbar. In Form von herrausgabe der selben oder wenn dieses nicht moeglich ist in Form des gegenwertes in Euro. Wobei mann natürlich nur die Amtsüblichen Zinsen berechnen solte. Ein Richter kann überziogene Forderungen ablehnen und dann das Vervahren einstellen.
 
@Jadale: Du scheinst ja besonders gut informiert zu sein! Aus Erfahrung oder von Deinem Anwalt? :ugly:

Mal ganz ehrlich! Überprüfe mal Deinen letzten Post, ob Du da nicht irgendwie vieles an Halbwissen durcheinander bringst ;)

Ich glaube kaum das das Halbwissen ist, denn wer einmal auf der Bank sass, weiss was er sagt, auch wenn er unschuldig schuldig ist. Aber red mer net drüber, denn erstens ist es vorbei und zweitens gehört es nicht hier her.

Es handelte sich allerdings um einen ähnlichen Fall, nur ohne Lose und das ging schon nicht durch und gab "nur" Arbeitsstunden. Mal abgesehen von dem Wert, der diesen von mir geposteten (61.00€) weit überschritten hat (gut um das 50fache) ...

Also immer noch:

Einklagbar ja !
Aber Rechtens nein !
Und davon hat auch keiner was ... so ich bin jetzt aber ruhig :evil:

(allerdings, werde ich mal meine Freundin fragen, sie ist Richterin, vllt. verrät sie mir ja ein bisschen was, dann kann ich euch ein ganz genaues Endergebnis bringen *G*)
 
gutes Beispiel tohmas Gottschlak hat seinn Vertrag bei der ARD per Handschlag verlängert :LOL:

Ich habe in der Berufschule gerlernt das schon ein vertarg rechtsgülig ist nicken hand oder sonst was ;)
 
Nach nun mitlerweile 115 beiträgen in den Thread schiebe ich Euch mal in den Lose-Talk rüber.

4-51.gif
Ich bin neu hier ...

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Lose-Talk

Viel Spaß weiterhin mit Eurer Diskussion 8)
 
man man man, so wie hier aus dem rechtlichen Kaffeesatz gelesen wird , wird mir erstmal richtig klar warum Rechtsberatungen nur von Anwälten durchgeführt werden dürfen :ugly:
 
wird mir erstmal richtig klar warum Rechtsberatungen nur von Anwälten durchgeführt werden dürfen :ugly:
Nehmen die etwas anderes 8O Und ich dachte immer, dieses Verbot liegt am Artenschutz für Anwälte :mrgreen:

Jadale schrieb:
Einklagbar ja !
Aber Rechtens nein !
Und Loseprellen ist in Deinen Augen rechtmäßig? Von anderen Usern Lose leihen und sie verocken? Usern, die sich diese Lose vielleicht gekauft haben oder sie durch harte € rückbeschaffen müssen, weil sie selbst Verpflichtungen haben? Alles rechtens?
 
Nö,

das liegt eigentlich eher an einem Gesetz von 1935.

Rechtsberatung düfen nur Anwälte ausüben, Juden dürfen keine Anwälte werden.

https://www.jurawiki.de/RechtsberatungsGesetz

Ein wenig verkürzt, diese Sichtweise möchte ich mal behaupten!
Nur weil diese Aussage im historischen Kontext korrekt ist, heißt das noch nicht, dass das Rechtsberatungsgesetz damit erschöpfend erklärt ist, wie auch Dein Link zeigt!

Baffi