Vorsicht Falle: Mails von Gewerbeverzeichnis Deutschland

Derzeit schreibt das Gewerbe Verzeichnis Deutschland wieder verstärkt Unternehmer und Selbständige an, mit der Bitte, die vorhandenen Daten für das "Gewerbe Verzeichnis Deutschland" zu aktualisieren oder zu ergänzen und zur Veröffentlichung per Fax zurück zu senden.  Die E-Mails und der Anhang sind optisch amtlichen Schreiben nachempfunden und sollen so einen seriösen oder offiziellen Charakter vortäuschen.

Die E-Mail hat als Absender "Veronika Kaiser Abt. 2/9" und der Wortlaut ist wie folgt:

[box]c/o Geschäftsleitung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir bitten um Korrektur und Bestätigung Ihrer Daten im Anhang innerhalb 7 Tage nach erhalt dieses Schreibens. Sofern Interesse besteht, kann der Anhang per Fax zurückgesendet werden. Wir behalten uns vor, Einträge, die nicht zu dem Gesamtangebot passen, abzulehnen. Sollte Ihr Unternehmen XYZ nicht mehr existieren, müssen Sie uns nicht antworten. Ihr Unternehmen wird dann automatisch aus unserem Internetangebot gelöscht.

Hochachtungsvoll
Ihr Gewerbe Verzeichnis Deutschland

Auszug §35 BDSG(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden
Falls Sie keine weiteren E-Mails mehr von uns erhalten wollen, senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff "Abmeldung".

Der Anhang sieht wie folgt aus:
Vorsicht Falle: Mails von Gewerbeverzeichnis Deutschland

Vorsicht Falle: Mails von Gewerbeverzeichnis Deutschland

Wenn das unterschriebene Formular mit Kontaktdaten zurück gesendet wird, buchen Sie damit einen kostenpflichtigen Businesseintrag im "Gewerbeverzeichnis Deutschland" .

Es entstehen dabei Kosten von 271 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, die für ein Jahr im Voraus zur Zahlung fällig sind.

Obwohl es bereits seit vielen Monaten Strafanzeigen gibt, werden die Schreiben noch immer verschickt.

Der BGH stellte dazu bereits fest:

[box]Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet – Branchenverzeichnis unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat heute (Juli 2012) eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…” bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten “X” hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: “Rücksendung umgehend erbeten” und (unterstrichen) “zentrales Fax”. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift “Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)”. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: “…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….”

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank” nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) ….
Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11
AG Recklinghausen – Urteil vom 24. Mai 2011 – 13 C 91/11
LG Bochum – Urteil vom 15. November 2011 – 11 S 100/11
Karlsruhe, den 26. Juli 2012

Sollten Sie also ein solches Schreiben erhalten haben, zahlen Sie nicht, sollten Sie bereits gezahlt haben, wehren Sie sich!
Recht, Gesetz, Sicherheit
[onlinemarktplatz.de] · 07.10.2014 · 14:27 Uhr
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