Vermieter: Zutrittsrecht wegen starker Gerüche
(lifepr) Düsseldorf, 22.06.2016 - Der Vermieter hat das Recht, eine vermietete Wohnung zu besichtigen, wenn daraus über einen längeren Zeitraum unangenehme Gerüche kommen. Die Klägerin vermietet im konkreten Fall seit 2006 eine Einzimmerwohnung an den beklagten Mieter. Letztmals im Jahr 2012 hatte die Vermieterin in Bad und Diele Reparaturarbeiten durchführen lassen. Im Juni 2015 teilte die Hausverwaltung ihr mit, dass aus der Wohnung unangenehme Gerüche austräten. Der Geruch hielt mehr als zwei Wochen an. Da die Vermieterin in Sorge war, dass Schimmel, Fäulnis oder gar eine Verwesung Ursache sein könnten, wollte sie die Wohnung besichtigen. Der Mieter wollte keinen unangenehmen Geruch wahrnehmen und bot keinen Besichtigungstermin an.
Vor dem Arbeitsgericht München bekam die Vermieterin Recht – der Mieter wurde verpflichtet, die Besichtigung der Wohnung durch die Vermieterin nach einer Vorankündigung von fünf Werktagen zu dulden. Der Vermieter habe ein Besichtigungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, zum Beispiel wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt. Die Vermieterin könne aus einem weiteren Grund die Besichtigung der Wohnung verlangen. Denn seit der letzten Wohnungsbesichtigung seien mehr als fünf Jahre vergangen. Ein Vermieter könne aber nicht auf Dauer von seinem Eigentum und insbesondere der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen, ausgeschlossen werden, ergänzen ARAG Experten (Az.: 461 C 19626/15).
Vor dem Arbeitsgericht München bekam die Vermieterin Recht – der Mieter wurde verpflichtet, die Besichtigung der Wohnung durch die Vermieterin nach einer Vorankündigung von fünf Werktagen zu dulden. Der Vermieter habe ein Besichtigungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, zum Beispiel wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt. Die Vermieterin könne aus einem weiteren Grund die Besichtigung der Wohnung verlangen. Denn seit der letzten Wohnungsbesichtigung seien mehr als fünf Jahre vergangen. Ein Vermieter könne aber nicht auf Dauer von seinem Eigentum und insbesondere der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen, ausgeschlossen werden, ergänzen ARAG Experten (Az.: 461 C 19626/15).