Wohnungsüberlassung an Tochter steuerlich nicht anerkannt
Landesforsten beziehen neues Gebäude am Bienroder Weg in Braunschweig
(lifepr) Stuttgart, 08.12.2016 - Wird eine Wohnung einem unterhaltsberechtigten Kind nicht gegen Geld überlassen, sondern im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflichten zum Bewohnen zur Verfügung gestellt, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 20.05.15; -Az.: 7 K 1077/14 E) kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor. Nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), könnten somit die Kosten für diese Wohnung nicht steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Im entschiedenen Fall besuchte die Mieterin bei Abschluss des Mietvertrags noch das Gymnasium und im Anschluss daran die Universität. Ihr stand Unterhalt zu. Der jungen Frau wurde im Rahmen ihrer Unterhaltsansprüche eine Mietwohnung aus dem Besitz eines Elternteils zum Bewohnen zur Verfügung gestellt. Zwar war im Mietvertrag eine unbare Mietzahlung – also per Überweisung – für diese Wohnung vereinbart; tatsächlich floss aber kein Geld vom Konto der Tochter auf das des Elternteils. Vielmehr sollte die zu zahlende Miete mit den bestehenden Unterhaltsansprüchen verrechnet werden, so die Darlegung vor Gericht.
Dem Finanzgericht war die hier gewählte Vorgehensweise einer unbaren Verrechnung für eine steuerliche Anerkennung zu wenig. Nach Ansicht des Gerichts müssen zur steuerlichen Anerkennung Mietverträge unter Familienangehörigen einem gängigen Mietverhältnis unter Fremden vergleichbar sein. Der hier geschlossene Mietvertrag halte jedoch diesem Vergleich nicht stand. Wesentlich sei dabei insbesondere, dass die vereinbarte Überweisung der Miete in der Praxis nicht stattgefunden habe.
Im entschiedenen Fall besuchte die Mieterin bei Abschluss des Mietvertrags noch das Gymnasium und im Anschluss daran die Universität. Ihr stand Unterhalt zu. Der jungen Frau wurde im Rahmen ihrer Unterhaltsansprüche eine Mietwohnung aus dem Besitz eines Elternteils zum Bewohnen zur Verfügung gestellt. Zwar war im Mietvertrag eine unbare Mietzahlung – also per Überweisung – für diese Wohnung vereinbart; tatsächlich floss aber kein Geld vom Konto der Tochter auf das des Elternteils. Vielmehr sollte die zu zahlende Miete mit den bestehenden Unterhaltsansprüchen verrechnet werden, so die Darlegung vor Gericht.
Dem Finanzgericht war die hier gewählte Vorgehensweise einer unbaren Verrechnung für eine steuerliche Anerkennung zu wenig. Nach Ansicht des Gerichts müssen zur steuerlichen Anerkennung Mietverträge unter Familienangehörigen einem gängigen Mietverhältnis unter Fremden vergleichbar sein. Der hier geschlossene Mietvertrag halte jedoch diesem Vergleich nicht stand. Wesentlich sei dabei insbesondere, dass die vereinbarte Überweisung der Miete in der Praxis nicht stattgefunden habe.