Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung bei Einwilligungen?
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt ab dem 25. Mai 2018, in welcher Form sich der für die Datenverarbeitung Verantwortliche eine Einwilligung einholen muss

Sulzbach / Ts, 15.02.2018 (PresseBox) - Eine Einwilligung ist erforderlich, wenn für die Datenverarbeitung eine gesetzliche Grundlage oder ein überwiegendes Interesse fehlt.

Wie sieht die aktuelle Rechtslage aus?
Der auf Telemedien zugeschnittene § 13 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) lautet:
Die Einwilligung kann elektronisch erteilt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4. der Nutze die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Wie sieht die künftige Rechtslage aus?
Der allgemeingültige Art. 7 DSGVO lautet:
Abs. 1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

Abs. 3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor der Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

Praktische Umsetzung
Hier erkennt man, dass die Grundzüge zur Einwilligung nahezu identisch sind/aufeinander aufbauen, die Anleitung zur Umsetzung im spezielleren § 13 TMG aber konkreter und damit für den Webseitenbetreiber hilfreicher.
Die Einwilligungserklärung muss hervorgehoben platziert werden. Sie darf also nicht im Rahmen der allgemeinen Datenschutzerklärung versteckt werden, die der Nutzer mit einer pauschalen Formulierung ''Ich stimme der Datenschutzerklärung zu'' abhaken soll.
Die Checkbox darf nicht vorausgefüllt sein. Der Webseitenbesucher muss die Einwilligung bewusst aktivieren/abhaken (= opt-in Variante).

Beispiel für die Einwilligung in eine Kontaktanfragenspeicherung

Ich willige ein, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und Zuordnung für eventuelle Rückfragen dauerhaft gespeichert werden.

Hinweis: Diese Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem Sie eine Mail an info@musterunternehmen.de schicken.


Die Datenschutzpakete von janolaw enthalten neben der Datenschutzerklärung für Ihre Firmenwebseite auch weiter Datenverarbeitungsdokumente.
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[pressebox.de] · 15.02.2018 · 14:00 Uhr
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