Warum Donald Trump seine Twitter-Follower nicht mehr blockieren darf!
Es ist eine weitere juristische Niederlage für den amtierenden US-Präsidenten: Ein Gericht im Bezirk Süd-New-York hat entschieden, dass Donald Trump keine einzelnen Twitter-Nutzer blockieren darf. In der Auseinandersetzung ging es nicht um den offiziellen Account des US-Präsidenten, sondern um das von Trump bereits vor einigen Jahren privat eingerichtete Konto. Das Gericht stellt aber fest: Der Präsident nutzt auch diesen Account, um direkt mit den Bürgern zu kommunizieren und Regierungsmitteilungen zu publizieren. Damit handelt es sich um ein Forum der öffentlichen Diskussion, von dem kein US-Bürger wegen anderer politischer Ansichten ausgeschlossen werden darf. So interpretierten die Richter jedenfalls den ersten Zusatzartikel zur US-Verfassung, der die Meinungsfreiheit garantiert.
Trump hielt das Gericht für nicht zuständig
Geklagt hatte eine Bürgerrechtsorganisation namens „Knight First Amendment Institute“ sowie sechs andere Einzelkläger. Alle waren von Trump blockiert worden, nachdem sie sich zu seinen Tweets geäußert hatten. Neben Trump wurde zudem auch der Social-Media-Manager des Präsidenten, Daniel Scavino, verklagt. Beide bestritten die Zuständigkeit des Gerichts, konnten mit dieser Argumentation aber die Richter nicht überzeugen. Einen Teilerfolg erzielten sie allerdings: Das Gericht stellte lediglich fest, dass die Blockierung unrechtmäßig ist. Eine direkte Aufforderung, die Praxis zu beenden, erteilten die Juristen allerdings nicht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Praxis nun – nachdem die Unrechtmäßigkeit festgestellt wurde – eingestellt wird. Ob Trump sich daran hält, bleibt allerdings abzuwarten. Im Zweifel müssten die Betroffenen sonst wohl noch einmal klagen.
Antworten und Retweets sind eine Form der Meinungsäußerung
Das Urteil bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf User, die wegen ihrer Meinungsäußerung gesperrt wurden. Nutzer, die durch Spam oder Beleidigungen auffallen, können sich nicht darauf berufen. In diesen Fällen wäre eine Blockierung wohl rechtmäßig. Lesen muss Trump zudem natürlich nicht alle Tweets. Es bleibt ihm unbenommen, ausgewählte User stummzuschalten. Deren Kommentare werden ihm dann nicht mehr angezeigt, allen anderen Teilnehmern der Diskussion allerdings schon. Damit machen die Richter klar: Kommentare bei Twitter sind nicht nur für den Absender eines Tweets gedacht, sondern können auch als allgemeine Form der Meinungsäußerung gelten. Selbiges gilt für Retweets. Beides ist somit durch den ersten Verfassungszusatz geschützt. Trump und sein Social-Media-Manager haben aber noch die Möglichkeit, das Urteil vor einem höheren Gericht anzufechten.
Via: Ars Technica