VW-Abgasskandal: Sind Schadensersatzansprüche tatsäch-lich verjährt?

(lifepr) Bremen, 26.09.2016 - „Es erreichen uns immer mehr Anfragen von VW-Aktionären, die sich die Frage stellen, ob ihre Schadensersatzansprüche verjährt sind. Sie hätten gelesen, dass die Verjährung bereits am 19. September 2016 eingetreten sei, so Fachanwältin Dr. Brockmann. „Die Verunsicherung ist groß und hält möglicherweise anspruchsberechtige Aktionäre davon ab, ihre Ansprüche weiter zu verfolgen“, befürchtet Brockmann.

Letztlich war eine solche Verjährungsfrist bei § 37 b WpHG al-lenfalls aus anwaltlicher Vorsicht zu berücksichtigen. Denn überwiegend wird davon ausgegangen, dass auf die Schadensersatzansprüche gem. § 37 b Abs. 1 WpHG, die bei Inkrafttreten der Änderung am 10.07.2015 bestanden und noch nicht verjährt waren, die neue Verjährungsfrist (drei Jahre) Anwendung findet. Damit verjährten die Ansprüche nach § 37 b Abs. 1 WpHG nicht im September 2016. Von der Verjährungsproblematik sind in jedem Fall nicht deliktische Ansprüche betroffen, etwa Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB.

Wir raten daher allen anspruchsberechtigten Investoren (zum Beispiel VW-Aktionären, Inhabern von VW-Anleihen), ihre Schadensersatzansprüche weiter aktiv zu verfolgen, entweder durch eine Klage oder durch die Anspruchsanmeldung im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrens (KapMuG-Verfahren). Nach aktueller Mitteilung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist mit einer Auswahl des Musterklägers frühestens im vierten Quartal 2016 zu rechnen. Die Anmeldung muss dabei durch einen anwaltlichen Schriftsatz und innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung des Musterklägers bzw. Musterverfahrens erfolgen.

„Die Klage und die Anmeldung im Rahmen des KapMuG-Verfahrens hemmen die Verjährung, so dass wir eine der beiden Maßnahmen unbedingt empfehlen, um die Ansprüche zu sichern“, erläutert Dr. Brockmann. Denn es ist davon auszugehen, dass sich das Musterverfahren über viele Jahre hinziehen wird und am Ende Ansprüche, für die keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet wurden, tatsächlich verjährt sind. Nach der neuen Verjährungsregelung verjähren Ansprüche innerhalb von drei Jahren und zwar beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Volkswagen hat die Öffentlichkeit in Deutschland erstmals am 20. September 2015 über die Vorwürfe in den USA bzw. die Abgasmanipulation informiert.

Registrieren Sie sich bei HAHN Rechtsanwälte zur Anmeldung der Ansprüche im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrens oder für eine Klage.
Finanzen & Versicherungen
[lifepr.de] · 26.09.2016 · 14:00 Uhr
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