Verwechslungsgefahr? Gerangel um Streifen zwischen Nike und Adidas zieht erneut vor Gericht
Die Frage nach der zulässigen Anzahl von Streifen auf Sportbekleidung führt zwei Giganten der Branche erneut in den Gerichtssaal. Im Fokus steht die Auseinandersetzung zwischen Nike und Adidas, die sich bereits seit Jahren um das charakteristische Designelement der Parallelstreifen rankt. Diese Woche nahm das Oberlandesgericht Düsseldorf das Berufungsverfahren auf, in welchem es erneut um den Schutz der berühmten Drei-Streifen-Marke geht.
Adidas, dem die dreifach parallel laufenden Streifen als Wiedererkennungszeichen dienen, hat bereits im vergangenen Jahr rechtliche Schritte eingeleitet, um diese als ausschließliches Markensymbol zu sichern. Als Zündfunke diente ein von Adidas durchgeführter Testkauf in Nikes Webshop, bei dem Adidas-Verantwortliche feststellten, dass verschiedene Hosenmodelle mit Zwei- oder Drei-Streifen-Design den eigenen Produkten zu ähnlich erschienen. Adidas mahnte daraufhin eine Markenrechtsverletzung an und konnte vorerst mit einem Beschluss punkten: Das Landgericht Düsseldorf gab Adidas recht und verbot Nike den deutschlandweiten Vertrieb von fünf spezifischen Hosenmodellen.
Nike steht dem nicht kampflos gegenüber und hat Widerspruch eingelegt. Aus Sicht des US-amerikanischen Sportartikelherstellers wird der Schutzbereich der Streifen von Adidas zu restriktiv ausgelegt. In ihren Augen handelt es sich bei besagten Streifen um ein allgemein übliches Designelement, das seit geraumer Zeit von divergierenden Marken auf Sporthosen aufgebracht wird. Nike argumentiert, dass dadurch keine direkte Verbindung zur Marke impliziert wird.
Die Historie weiß um vorangegangene Dispute rund um die Streifenmotivik. Zum Beispiel verlor Adidas 2019 vor dem Gericht der Europäischen Union, da nicht jede Form der Drei-Streifen als markenrechtlich schützbar bewertet wurde. In anderen Fällen behielt Adidas jedoch die Oberhand, wie im Jahr 2018, als das EU-Markenamt den Schutz von Schuhmodellen mit zwei parallelen Streifen ablehnte. Auch der Konflikt mit Nike ist nicht neu; schon 2005 konnte Adidas sich durchsetzen und die Zwei-Streifen-Modelle von Nike wurden als markenrechtsverletzend eingestuft und durften nicht weiter vertrieben werden.
Die augenblickliche Gerichtsverhandlung lässt alte Rivalitäten aufleben und setzt die Debatte um die Exklusivität von Designelementen in der Sportbekleidungsindustrie fort. Eine finale Entscheidung des Oberlandesgerichts steht noch aus und wird von Branchenkenner*innen und Verbraucher*innen gleichermaßen mit Spannung erwartet. (eulerpool-AFX)