Verpasster Flug führt zu gerichtlicher Bruchlandung: Klage vor LG Koblenz abgewiesen
Ein Spätankömmling am Flughafen steht vor verschlossener Tür – aber damit nicht genug: Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass er keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Der betroffene Fluggast hatte im Mai 2023 seine Reise nach Thessaloniki nicht antreten können, da er und seine Frau die Sicherheitskontrollen am Flughafen Hahn für zu langsam hielten. Doch dieser Begründung folgte das Gericht nicht und wies die Klage des Mannes ab (Az. 1 O 114/24).
Der Reiseunwillige hatte ausgeführt, dass er und seine Ehefrau pünktlich um 4 Uhr morgens am Flughafen angekommen waren, um Gepäck aufzugeben und die Sicherheitskontrollen zu passieren. Diese hätten jedoch so viel Zeit in Anspruch genommen, dass das Paar den geplanten Abflug um 5.45 Uhr verpasste. Auch andere Passagiere seien betroffen gewesen, so seine Darstellung. Doch diese Argumentation fand vor Gericht keine Gnade.
Das Gericht stellte klar, dass der Kläger, dem selbst eine frühere Ankunft empfohlen worden war, keine Entschädigung verlangen kann. Laut Empfehlung des Flughafens und der Fluggesellschaften sollten sich Passagiere zwei bis drei Stunden vor Abflug einfinden – der Kläger erschien jedoch nur 1 Stunde und 45 Minuten vor Abflug. Weiteren Untersuchungen nach hat sich das Gericht auch unzulänglich begründete Beschwerden angehört: Langsame Abfertigungen oder unterbesetzte Kontrollen konnten nicht nachgewiesen werden. Das Land als Beklagter wies auf die reguläre Betriebsamkeit hin, ohne Anzeichen von Passagierstaus oder weiteren verpassten Flügen.

