Unterhaltsvorschussgesetz: Bei Hartz IV wirkungslos

(lifepr) Jena, 23.02.2017 - Ab dem 1. Juli können Kinder von Alleinerziehenden für längere Zeit Unterhaltsvorschuss erhalten. Auch die Altersgrenze für den möglichen Bezug wird auf 18 Jahre angehoben. Bei Hartz-IV-Empfängern, so der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD), nütze die Neuregelung nichts, da die Vorschussleistungen verrechnet werden.

Der Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden, der bislang für maximal 72 Monate gezahlt wurde, wird ab dem 1. Juli 2017 deutlich verlängert. Die Reform sieht vor, dass Kinder zahlungsunwilliger oder leistungsunfähiger Elternteile dann bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben; die Befristung auf 6 Jahre entfällt.

„In Anbetracht der wachsenden Kinderarmut begrüße ich diese Reform“, so Uwe Hoffmann, Geschäftsführer des DSD (www.mehr-hartz4.net). „Gerade für Alleinerziehende mit geringem Einkommen, bei denen der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, ist diese Regelung hilfreich.“ Anders sieht es bei Kindern aus, die in einem Haushalt leben, der Leistungen nach dem ALG II bezieht. Hoffmann: „ Die Neuregelung hilft gerade den Hartz-IV-Beziehern nicht, weil dann die Unterhaltsleistungen quasi verrechnet werden. Und das betriff Deutschland weit knapp 90 Prozent aller Anspruchsberechtigten.“

Alleinerziehende, die Hartz-IV-Leistungen erhalten, müssen den Vorschuss ebenfalls verrechnen. Aber die neue Regelung soll Anreize schaffen, aus dem Bezug von Sozialleistungen zu kommen. Deshalb zahlen Bund und Länder den Vorschuss für Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 600 Euro.

Kritik wird indes an der sechsmonatigen Verspätung der Reform laut. „Auch ich hätte mir gewünscht, dass diese Reform rückwirkend zum 1. Januar 2017 greift“, sagt Hoffmann. Wer ab Juli 2017 Unterhaltsvorschuss-Leistungen erhalten will, muss sie bis spätesten 31. Juli 2017 beantragen. Natürlich ist es besser, den Antrag schon vorher zu stellen.

Übrigens wird das vom betreuenden Elternteil bezogene Kindergeld in voller Höhe dem Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das gilt auch für Kindergeldersatzleistungen
Familie & Kind
[lifepr.de] · 23.02.2017 · 08:43 Uhr
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