Strafregisterauszug im Bewerbungsprozess: Wann darf der Arbeitgeber ihn verlangen?
Privatauszug oder Sonderprivatauszug? Schweizer Unternehmen müssen zwischen beiden Dokumenten unterscheiden – und wissen, wann welches zulässig und verhältnismässig ist.

05. Mai 2026, 08:00 Uhr · Quelle: Pressebox
Strafregisterauszug im Bewerbungsprozess: Wann darf der Arbeitgeber ihn verlangen?
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Strafregisterauszug im Bewerbungsprozess: Wann darf der Arbeitgeber ihn verlangen? Privatauszug oder Sonderprivatauszug? Schweizer Unternehmen müssen zwischen beiden Dokumenten unterscheiden – und wissen, wann welches zulässig und verhältnismässig ist.
Arbeitgeber in der Schweiz müssen Vorgaben für Strafregisterauszüge beachten, um Bewerber rechtmäßig zu prüfen und Datenschutz zu wahren.

Zürich, 05.05.2026 (PresseBox) - Der Ruf nach einem 'sauberen Leumund' findet sich in vielen Schweizer Stellenanzeigen. Doch nicht für jeden Job darf ein Strafregisterauszug verlangt werden, und nicht jeder Auszug liefert dieselben Informationen. Für HR-Verantwortliche ist die Kenntnis der Unterschiede zwischen Privatauszug, Sonderprivatauszug und dem behördeninternen VOSTRA-System essenziell.

Der Privatauszug: Der Standard bei Integritätsfragen

Der klassische Strafregisterauszug für Privatpersonen (Privatauszug) enthält rechtskräftige Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen für einen befristeten Zeitraum. Arbeitgeber dürfen ihn nur verlangen, wenn die Integrität des Bewerbers für die zu besetzende Stelle zentral ist – was bei Positionen mit Sicherheitsverantwortung, Geldtransport, grossen Verantwortungsbereichen oder im Finanz- und Versicherungswesen regelmässig der Fall ist.

Wichtig: Der Bestellantrag muss grundsätzlich vom Bewerber selbst beim Bundesamt für Justiz (BJ) eingereicht werden. Arbeitgeber können den Auszug nicht selbst anfordern – sie sind auf die Mitwirkung des Kandidaten angewiesen.

Der Sonderprivatauszug: Schutz vulnerabler Personen

Der Sonderprivatauszug ist eine spezielle Form des Strafregisterauszugs, die ausschliesslich Urteile mit Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverboten enthält. Er wurde eingeführt, um Minderjährige und andere schutzbedürftige Personen besser zu schützen.

Er ist gesetzlich vorgeschrieben oder dringend empfohlen für Tätigkeiten im regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder kranken bzw. behinderten Menschen – etwa für Lehrpersonen, Sporttrainer, Pflegepersonal oder Sozialarbeitende. Eine Besonderheit: Der Arbeitgeber muss schriftlich bestätigen, dass der Bewerber eine solche Tätigkeit ausüben wird, damit dieser den Sonderprivatauszug überhaupt bestellen kann.

Grenzen des Strafregisterauszugs

Beide Auszüge haben eine wichtige Einschränkung: Sie bilden nur einen begrenzten Zeitraum ab und enthalten keine Informationen zu laufenden Strafuntersuchungen oder administrativen Verfahren. Im Rahmen eines Background Checks kann es deshalb sinnvoll sein, diese Lücken durch gezielte, transparente Selbstauskünfte des Kandidaten zu ergänzen – stets unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Software / Strafregisterauszug / Bewerbungsprozess / Schweiz / Arbeitgeber / Privatauszug / Sonderprivatauszug
[pressebox.de] · 05.05.2026 · 08:00 Uhr
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