Ferienwohnung: So erkennen Urlauber Fake-Angebote
ARAG Experten erklären Warnsignale und wie sich Reisende schützen können

05. Mai 2026, 09:22 Uhr · Quelle: LifePR
ARAG Experten warnen vor Fake-Ferienwohnungs-Angeboten und geben Ratschläge, um Urlauber vor Verlusten zu schützen.

Düsseldorf, 05.05.2026 (lifePR) - Jeder Dritte verbringt den Urlaub am liebsten in einer Ferienwohnung oder einem Ferienhaus. Die Buchung erfolgt häufig online und ohne persönlichen Kontakt – und vor Ort kann sich dann herausstellen: Die Ferienwohnung gibt es gar nicht. Betrug mit Fake-Inseraten trifft immer wieder Reisende, die sich auf ein vermeintlich attraktives Angebot verlassen haben. Wie solche Maschen funktionieren, woran Verbraucher unseriöse Angebote erkennen und was Betroffene tun können, erklären die ARAG Experten.

Wie funktioniert der Betrug mit Ferienwohnungen?
Die Masche ist laut ARAG Experten meist ähnlich: Betrüger stellen gefälschte Anzeigen auf bekannten Buchungsportalen, Kleinanzeigen-Seiten oder auf eigens eingerichteten Webseiten ein. Häufig nutzen sie echte Fotos und Beschreibungen, die sie von seriösen Angeboten oder Immobilienseiten kopieren. Interessenten werden dann aufgefordert, schnell zu buchen und eine Anzahlung oder sogar den gesamten Mietpreis zu überweisen. Nach der Zahlung bricht der Kontakt oft ab. Spätestens bei der Anreise wird klar, dass die Unterkunft nicht existiert, eine falsche Adresse angegeben wurde oder die Wohnung bereits an andere Gäste vermietet ist.

Gibt es typische Warnzeichen für Fake-Angebote?
Einige Hinweise können darauf hindeuten, dass ein Ferienwohnungsangebot unseriös ist. Besonders vorsichtig sollten Urlauber werden, wenn der Preis deutlich unter dem üblichen Niveau vergleichbarer Unterkünfte liegt. So schön es für die Urlaubskasse auch wäre: Sehr günstige Angebote sind ein häufiges Lockmittel für Betrugsversuche. Auch fehlende oder unvollständige Anbieterangaben sind ein Warnsignal. Seriöse Vermieter geben in der Regel ihren vollständigen Namen, eine Adresse und eine Telefonnummer an. Fehlt ein Impressum oder gibt es nur eine anonyme E-Mail-Adresse, sollten Interessenten misstrauisch werden. Auffällig ist außerdem, wenn Vermieter darauf bestehen, die Kommunikation außerhalb der Buchungsplattform fortzusetzen, beispielsweise per Messenger oder privater E-Mail. Auch ungewöhnliche Zahlungswege können auf Betrug hindeuten. Wird der komplette Mietpreis sofort verlangt oder sollen Zahlungen über Bargeldtransferdienste erfolgen, mahnen die ARAG Experten zur Vorsicht. Üblich ist bei Ferienunterkünften meist eine Anzahlung von etwa zehn bis dreißig Prozent des Gesamtpreises.

Wie lässt sich das vor der Buchung prüfen?
Mit einigen einfachen Prüfungen lässt sich das Risiko laut ARAG Experten deutlich reduzieren. Ein Preisvergleich mit ähnlichen Unterkünften in der gleichen Region kann schnell zeigen, ob ein Angebot realistisch ist. Hilfreich kann auch eine Bilder-Rückwärtssuche im Internet sein. Dabei kann man über spezielle Tools durch das Hochladen eines Fotos prüfen, ob dieses Bild in öffentlichen Quellen online erscheint. Tauchen die Fotos der Unterkunft dabei auf anderen Webseiten mit anderen Kontaktangaben auf, könnte es sich um ein kopiertes Inserat handeln. Ebenso sinnvoll ist es, Bewertungen anderer Gäste zu lesen oder beim örtlichen Tourismusbüro nachzufragen, ob die Unterkunft bekannt ist. Urlauber, die über große Buchungsplattformen buchen, profitieren häufig von zusätzlichen Sicherheitsmechanismen oder Käuferschutz. Dennoch lohnt es sich auch dort, Anbieterangaben und Bewertungen genau zu prüfen.

Zu guter Letzt raten die ARAG Experten zu einem Blick auf Warnlisten unabhängiger Informationsplattformen wie Watchlist Internet . Dort werden regelmäßig betrügerische Online-Reisebüros und Urlaubsbuchungsplattformen aufgelistet.

Was können Betroffene tun?
Stellt sich heraus, dass eine Ferienwohnung ein Fake war, sollten betroffene Urlauber möglichst schnell handeln. Wichtig ist zunächst, den Betrug beim Plattformbetreiber zu melden und Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dazu ist es hilfreich, Beweise zur Hand zu haben, etwa Rechnungen, Screenshots der Fake-Seite im Internet oder Schriftverkehr mit dem vermeintlichen Vermieter. Auch wenn die Erfolgschancen nicht immer hoch sind, raten die ARAG Experten zu einer Anzeige. Sie hilft den Behörden, Betrugsstrukturen zu erkennen und weitere Fake-Angebote aus dem Netz zu entfernen. Wurde die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift geleistet, besteht unter Umständen die Chance, das Geld über die Bank zurückzubuchen. Bei einer klassischen Überweisung ist das deutlich schwieriger, weil das Geld oft schnell auf andere Konten weitergeleitet wird.

Was tun, wenn die Unterkunft nicht hält, was sie verspricht?
Eine gar nicht vorhandene Unterkunft ist das eine. Ein Feriendomizil, das nicht den Erwartungen entspricht, das andere. Entpuppt sich die Urlaubsbleibe als Bruchbude, haben Reisende, die den Urlaub pauschal gebucht haben, laut ARAG Experten unter Umständen einen Anspruch auf Abhilfe und Minderung, weil ein Reisemangel vorliegt (§ 651i Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Dabei kann es sich um Leistungen handeln, die stark vom Angebot abweichen, um Bau- oder Verkehrslärm, auf den nicht hingewiesen wurde (Amtsgericht Nürnberg, Az.: 240 C 4152/23) und Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Az.: 31 C 233/21), oder um Kakerlaken als unliebsame Mitbewohner (Amtsgericht Baden-Baden, Az.: 16 C 89/04). Wichtig ist bei allen Mängeln, diese umgehend schriftlich bei der Buchungsplattform oder – sofern vorhanden – beim Ansprechpartner vor Ort anzuzeigen. Zunächst muss eine angemessene Frist zur Beseitigung eingeräumt werden. Wurden die Probleme nicht behoben, sollten Urlauber Beweise sichern, zum Beispiel Fotos und Zeugenaussagen. Die Höhe der Minderung hängt vom Einzelfall ab. Bei erheblichen Mängeln kann unter Umständen sogar zusätzlich Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit beansprucht werden. Nach dem Pauschalreiserecht haben Urlauber zwei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen, vorausgesetzt, sie haben die Mängel vor Ort reklamiert und die Forderung nach Preisnachlass schriftlich gestellt.

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Verbraucher & Recht / Ferienwohnungen / Online-Betrug / Verbraucherschutz / ARAG / Urlaubsbuchung / Warnzeichen
[lifepr.de] · 05.05.2026 · 09:22 Uhr
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