Megabit-Mindestvorgaben

Recht auf schnelles Internet - so fordern Sie es ein

30. Oktober 2024, 14:13 Uhr · Quelle: dpa
Ob fürs Homeoffice oder fürs Streamen der Lieblingsserie: Ohne eine gewisse Bandbreite ruckelt es in der digitalen Welt gewaltig. Damit keiner ausgeschlossen ist, gibt es gesetzliche Vorgaben.

Berlin (dpa/tmn) - Bitte mehr Bandbreite: Für Haushalte in Deutschland gibt es einen Rechtsanspruch auf ein Mindesttempo bei der Internetverbindung. Sind sie nicht damit versorgt, können Betroffene sich bei der Bundesnetzagentur melden. Diese wird im Zweifel tätig und verpflichtet Anbieter, Abhilfe – also schnelleres Internet – zu schaffen. Darauf weist das Telekommunikationsportal «teltarif.de» hin. Die wichtigsten Details zusammengefasst:

Was steht einem zu?

Im Allgemeinen werden die entsprechenden Passagen im Telekommunikationsgesetz als «Recht auf schnelles Internet» bezeichnet. Wobei «schnell» eher relativ ist. Aktuell gelten laut Bundesnetzagentur folgende Vorgaben:

  • Download-Geschwindigkeit: mindestens 10 Megabit pro Sekunde (MB/s)
  • Upload-Rate: mindestens 1,7 MB/s
  • Reaktionszeit (Latenz): nicht höher als 150 Millisekunden

Aber: Diese Mindestversorgung reiche selbst für Homeoffice-Anwendungen kaum aus, schreibt «golem.de». Immerhin sollen die Werte bald auf 15 MB/s im Download und 5 MB/s im Upload steigen, hat der Digitalausschuss im Bundestag im Sommer beschlossen. Das gilt womöglich ab Dezember. 

Gut zu wissen: Die Mindestbandbreite dauerhaft zur Verfügung stehen. Wenn ein Anbieter zu bestimmten Tageszeiten weniger liefert, gilt das nicht. Das ist laut «teltarif.de» regional bei heutigen Anschlüssen leider noch oft der Fall.

Wer ist betroffen?

Nach Angaben der Bundesnetzagentur vom Juli haben 2,2 Millionen Adressen in Deutschland Festnetz-Internet unterhalb der neuen höheren Mindestvorgaben. Der Rechtsanspruch soll dem Stadt-Land-Gefälle bei der Internetversorgung entgegenwirken. Für die meisten städtischen Haushalte spielt er keine Rolle, weil dort die mögliche Bandbreite deutlich über den Mindestwerten liegt.

Was kann man tun, wenn das Internet zu lahm ist?

Zunächst muss man sich bei seinem Anbieter beschweren. Kann oder will dieser keine schnellere Leitung liefern, dann ist die Bundesnetzagentur der nächste Ansprechpartner. Das geht über ein Kontaktformular auf der Website der Behörde. Die Behörde prüft: Ist ein Bürger unterversorgt oder nicht? Wenn ja, wird sie tätig. 

Das bedeutet: Sie beurteilt die Lage und vergibt im Zweifel Aufträge zur Lieferung einer schnellen Leitung – etwa durch Aufrüstung oder Neubau. Die Behörde skizziert online den Ablauf eines solchen Verfahrens und nennt die jeweiligen Fristen. Wie lange es genau dauert, bis man schnelleres Internet hat, lässt sich daraus nicht ableiten. Der ganze Prozess kann sich jedenfalls ziehen und hängt etwa auch von den erforderlichen Baumaßnahmen ab.

Bei der verbauten Anschlusstechnik muss man nehmen, was man bekommt, so formuliert es «teltarif.de». Anspruch auf eine bestimmte Technik, etwa Glasfaser, hat man nicht. Stattdessen könne es zum Beispiel auch ein Internetzugang über Mobilfunk-Technik wie LTE oder 5G sein - oder man versucht sich am Internetzugang über Satellitenfunk.

Was kosten die neuen Anschlüsse dann?

Steht die bessere Bandbreite dann irgendwann zur Verfügung, stellt sich die Frage: Was kostet der Internetzugang dann monatlich? Laut Gesetz muss die Mindestversorgung für Bürger zu einem «erschwinglichen Preis» zu haben sein. Der ist von laut Bundesnetzagentur aktuell auf durchschnittlich rund 30 Euro monatlich festgelegt und könnte auf 32 bis 40 Euro steigen, wenn die neuen Mindestvorgaben in Kraft getreten sind.

Wie ermittle ich meine Internet-Geschwindigkeit?

Mit der Desktop-App Breitbandmessung der Bundesnetzagentur. Darüber lässt sich auch generell herausfinden, ob ein Internet-Dienstleister die versprochene Bandbreite liefert – sie ist also nicht nur für jene spannend, die glauben, dass bei ihnen nicht mal das Mindesttempo anliegt. Sondern auch für alle, die glauben, dass nicht die Geschwindigkeiten aus und in die Leitung kommen und gehen, die vertraglich zugesichert sind.

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30.10.2024 · 14:13 Uhr
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