Pfando GmbH und Pfando Vermietung GmbH zur Rückzahlung verurteilt
CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am LG Bochum

15. August 2025, 10:28 Uhr · Quelle: LifePR
Ein Urteil des Landgerichts Bochum erklärt Verträge mit Pfando GmbH als sittenwidrig. Dies wirft Fragen zu hohen Gebühren und Verbraucherschutz auf, die eine genauere Betrachtung verdienen.

München, 15.08.2025 (lifePR) - Ein mit der Pfando GmbH geschlossener Kaufvertrag und ein mit der Pfando Vermietung GmbH geschlossener Mietvertrag sind sittenwidrig und somit nichtig. Das hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 16. Juli 2025 entschieden. Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hat damit Anspruch auf die Rückerstattung seiner bislang geleisteten ungerechtfertigten Zahlungen.

Bei „Pfando“ haben Menschen die Möglichkeit, schnell zu Bargeld zu kommen, indem sie ihr Auto an die Pfando GmbH verkaufen und anschließend gegen eine Gebühr wieder bei der Pfando Vermietung GmbH anmieten. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben sie die Möglichkeit, das Fahrzeug im Rahmen einer Versteigerung wieder zurückzuersteigern. „Das kann am Ende teuer werden. Allerdings können die Verträge mit Pfando sittenwidrig sein, wenn ein krasses Missverhältnis besteht. Dann sind die Verträge nichtig“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der das Urteil am LG Bochum erstritten hat.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mandant im August 2023 seinen Pkw zu einem Preis von 10.500 Euro an die Pfando GmbH verkauft. Gleichzeitig schloss er einen Mietvertrag mit der Pfando Vermietung GmbH ab und mietete das Auto zurück. Die Miete betrug 63 Euro pro Kalendertag, sprich 1.764 Euro für vier Wochen. Rechtsanwalt Dr. Leitz: „Das war schon der vergünstigte Mietzins, weil unser Mandant im Gegenzug weiter für die laufenden Kosten wie Steuern, Versicherung und Wartung aufkam.“ Als er die vereinbarten Mietzahlungen nicht mehr leisten konnte, kündigte die Pfando Vermietung GmbH den Mietvertrag und verlangte die Herausgabe des Autos. Im Januar 2024 kaufte der Mandant das Auto schließlich zurück. Zum Kaufpreis von 10.500 Euro kamen noch Forderungen in Höhe von knapp 4.900 Euro wegen u.a. offener Forderungen aus dem Mietverhältnis.

„Die ausgeurteilten Beträge haben wir für unseren Mandanten zurückgefordert. Dabei folgte das Landgericht Bochum unserer Argumentation, dass die geschlossenen Verträge sittenwidrig und somit nichtig sind“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Kaufvertrag und der Mietvertrag als einheitliches Geschäft zu sehen und insgesamt sittenwidrig sind. Das „Cash & Drive“-Vertragsmodell stelle eine besondere Ausgestaltung einer zeitweisen Kreditgewährung gegen ein Entgelt dar. Denn für den Kläger sei es darum gegangen, kurzfristig liquide Mittel zu erhalten und nicht sein Auto zu verkaufen. Das Interesse der Beklagten wiederum liege nicht in der Vermietung von Fahrzeugen, sondern in der zeitweisen Überlassung von Kapital gegen eine Vergütung.

Schon die nicht unerhebliche Höhe der Miete zeige, dass diese nicht nur als Gegenleistung für die Nutzung des Fahrzeugs zu sehen sei, sondern auch als Vergütung für das Überlassen von Kapital. Denn bei einer vereinbarten viermonatigen Mietzeit hätte der Kläger inklusive Bearbeitungsgebühr Zahlungen in Höhe von 7.155 Euro leisten müssen. Das seien rund 70 Prozent des Kaufpreises, führte das LG Bochum aus. Somit seien auch die zum Darlehensvertrag entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit des vereinbarten Zinssatzes heranzuziehen.

Wenn bei einem Darlehensvertrag der effektive Vertragszins etwa doppelt so hoch ist wie der marktübliche Effektivzins oder diesen absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt, liege ein auffälliges Missverhältnis im Sinne eines wucherähnlichen Geschäfts vor. Das sei hier der Fall, so das LG Bochum. Denn abzüglich eines Nutzungsersatzes zahle der Kläger rund 1.480 Euro pro vier Wochen, hochgerechnet auf ein Jahr knapp 17.800 Euro. Das entspreche einem nominalen Zinssatz von über 100 Prozent p.a. und einem effektiven Zinssatz von über 150 Prozent im Jahr.

Die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung sei auch nicht widerlegt. So werde der Kläger an vielen Stellen des Vertrags erheblich benachteiligt, während die beklagte Vermietungsgesellschaft kaum ein ersichtliches Risiko trage.

Da die Verträge somit sittenwidrig und nichtig seien, habe der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung der eingeforderten Beträge.

Mehr Informationen: https://www.cllb.de/verbraucherthemen/pfando-autopfandhaus-schadensersatz/

Pressekontakt: CLLB Rechtsanwälte Liebl, Leitz, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: [email protected] Web: www.cllb.de

Verbraucher & Recht / Pfando / Autopfand / Wucher / Gerichtsurteil
[lifepr.de] · 15.08.2025 · 10:28 Uhr
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