OLG Frankfurt: Papier-Tickets bleiben, Digitalisierung auf Schiene gebremst
In einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Deutsche Bahn verpflichtet, auch weiterhin Papierfahrkarten für Sparpreis- und Supersparpreis-Tickets anzubieten, ohne dass Reisende dafür eine E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer angeben müssen. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die bislang gängige Praxis der Bahn statt, bei der selbst am Schalter gekaufte Tickets nur elektronisch übermittelt wurden.
Die Richter des 6. Zivilsenats entschieden, dass Reisende nicht verpflichtet werden können, persönliche Daten preiszugeben, um den Erwerb eines Tickets zu belegen. Vielmehr diene das Ticket einzig und allein dem Nachweis eines gültigen Beförderungsanspruchs.
Die Entscheidung des Gerichts wurde rechtskräftig und unterstreicht die Notwendigkeit eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Beförderungsdienstleistungen. Die Deutsche Bahn hatte bereits aufgrund von Kundenbeschwerden eine Anpassung ihrer Praxis vorgenommen und bietet mittlerweile auch gedruckte Tickets beim Schalterkauf an.
Unternehmensseitig wurde betont, dass weiterhin die Angabe einer E-Mail-Adresse empfohlen wird, um Informationen wie Gleisänderungen oder Verspätungen übermitteln zu können. Eine Sprecherin der Bahn erklärte, der Service solle vor allem jenen zugutekommen, die keine digitale Erreichbarkeit haben.
An Fahrkartenautomaten bleiben jedoch die vergünstigten Sparpreise vorerst nicht verfügbar.

