Neues Urteil: Anleger dürfen wertlose Aktien jederzeit verkaufen
Der Kläger hatte 2009 und 2010 Aktien für zusammen knapp 5800 Euro gekauft. Statt Ertrag abzuwerfen, wurden sie wertlos. 2013 verkaufte er beide Pakete an seine Sparkasse. Der symbolische Kaufpreis von zusammen 14 Euro deckte genau die von der Sparkasse berechneten Gebühren ab. Mit anderen Aktien hatte der Kläger 2013 allerdings gut 6800 Euro Gewinn gemacht.
Entsprechend der bisherigen Praxis ließ das Finanzamt für die Kapitalertragsteuer eine Verrechnung des Verlusts mit diesen Gewinnen nicht zu. Die wertlosen Aktien könnten genauso gut im Aktiendepot des Klägers bleiben, der Verkauf sei missbräuchlich. Dem widersprach der BFH. Auf die Höhe des Verkaufspreises und der erhobenen Verwaltungsgebühren komme es nicht an, erklärten die Richter (Az. VIII R 32/16). (Redaktion €uro am Sonntag)
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